Brötchentüte, Versandkarton, Bierflasche

Es gibt neue verpackungsrechtliche Pflichten ab dem 1.7.2022: Sie sind von den Neuregelungen betroffen, wenn Sie als Unternehmer verpackte Ware in Deutschland vertreiben, als Händler Verpackungen an den Endverbraucher abgeben oder einen elektronischen Marktplatz betreiben bzw. als Fulfillment-Dienstleister tätig sind.

  1. Erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer aller Verpackungsarten

Ab dem 1.7.2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Bis zum 1.7.2022 müssen Sie sich deshalb

  • im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren und dort Angaben zu den Verpackungsarten und deren Markennamen machen
  • oder bei bestehender Registrierung die Angaben zu Verpackungsarten ergänzen (sog. Änderungsregistrierung).

Die Registrierungspflicht gilt ab dem 1.7.2022 auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Begriffsverständnis: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Damit ist auch derjenige registrierungspflichtig, der Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG in Verkehr bringt. Dazu gehören

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die erstmalige Registrierung bzw. die Änderung einer Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID und ist kostenlos. Der neue Registrierungsprozess startete am 5.5.2022. Seit dem können Sie sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren.

Beispiel: Als Zwischenhändler verpackter Ware, deren Verpackung nicht beim privaten Endverbraucher anfällt, waren Sie für das Inverkehrbringen von befüllten Paletten, Schutzfolien o.Ä. zu Versandzwecken bisher nicht registrierungspflichtig. Die Neuregelungen sehen auch in diesen Fällen, in denen jegliche Form von Verpackung nicht beim Endverbraucher anfällt, ab dem 1.7.2022 eine Registrierung vor. Die Regelungen zur Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen sowie die Prüfungspflicht der Vollständigkeitserklärung bleiben hiervon unberührt.

  1. Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Händler gibt verpackte Ware an den Endverbraucher ab) haben ebenfalls verpackungsrechtliche Pflichten. Für das Recycling ihrer Verpackungen müssen sie bezahlen. Zu Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten gibt es hier zwei Möglichkeiten:

  • Sie können Ihre unbefüllten Verpackungen vorbeteiligt kaufen oder
  • Sie müssen alle Pflichten selbst erfüllen.

In jedem Fall sind Sie verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Auch hier startete der Registrierungsprozess am 5.5.2022.

  1. Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen ab dem 1.7.2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Betreiben Sie einen elektronischen Marktplatz oder sind Sie als Fulfillment-Dienstleister tätig? In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, die o.g. Voraussetzungen mittels Registerabruf zu prüfen. Hierzu stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Antrag ab Juni 2022 einen digitalen Registerabruf mit täglich aktualisierten Daten zur Verfügung. Damit können Sie den Registrierungsstatus Ihrer Geschäftspartner im Verpackungsregister LUCID prüfen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Abschließend noch ein Hinweis: Ihr Unternehmen muss die Registrierung selbst vornehmen. Dritte dürfen Sie hierfür nicht einschalten. Damit soll vermieden werden, dass in Ihrem Namen leichtfertig nicht korrekte Eingaben gemacht werden. Damit kommt als Bearbeiter nur eine unternehmenszugehörige Person in Betracht.