Grundsteuer? Wer? Wie? Was?

Gehört Ihnen ein Haus, das Sie vermietet haben oder in dem Sie selbst wohnen? Haben Sie vielleicht ein Waldgrundstück oder ein Ferienhaus? Dann haben Sie vom Finanzamt evtl. schon eine Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung bekommen oder werden Sie in naher Zukunft noch bekommen. Wir wollen Sie kurz darüber informieren, was es im Hinblick auf die neue Grundsteuer zu tun gibt.

Anlass für die Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die alte Grundsteuer verfassungswidrig war. Mit der Grundsteuerreform sollen die Mängel beseitigt werden. Sie erfordert eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland zum 1.1.2022. Allein in Bayern sind die neuen Grundsteuer-Bemessungsgrundlagen für rd. 6,3 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu zu ermitteln.

Betroffen sind alle Grundstücke unabhängig davon, ob sie privat oder betrieblich genutzt werden. Dazu gehören:

  • Bebaute Grundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke (z.B. Vereinshäuser, Turnhallen, nicht winterfeste Wochenendhäuser)
  • Unbebaute Grundstücke
  • Land- und Forstwirtschaft

Folgende Personen sind zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet:

  • Jeder Grundstückseigentümer
  • Jeder Erbbauberechtigte
  • Jeder Eigentümer des Grund und Bodens bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden

Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden. Wohnen Sie z.B. in ihrem eigenen Haus und vermieten Sie eine Eigentumswohnung, müssen Sie zwei Erklärungen abgeben.

Die Grundsteuererklärung ist im Zeitraum vom 1.7. bis 31.10.2022 abzugeben. Danach wird der Grundstückswert rückwirkend zum 1.1.2022 neu festgestellt. Die neue Grundsteuer auf Grundlage des neuen Werts ist ab dem 1.1.2025 zu zahlen. Bis dahin ist noch die alte Grundsteuer zu zahlen.

Welche Bewertungsparameter im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom Bewertungsverfahren ab. Erfolgt die Bewertung nach dem sog. Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), sind z.B. für Wohngrundstücke im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bundesmodel: danach wird nur auf den Grund und Boden abgestellt.

In Bayern gilt das sog. Flächenmodell. Bewertungsparameter sind hier die Grundstücksfläche, die Gebäudefläche und die Nutzung der Immobilie. Abweichende Berechnungsmodelle gibt es außerdem in Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

Sie können die erforderlichen Grundsteuererklärungen über das ELSTER-Portal selbst abgeben. Ab Juli stehen dort die entsprechenden Formulare zur Verfügung.

Wir können Ihnen aber selbstverständlich bei der Erstellung der Grundsteuererklärung auch behilflich sein. Sollten Sie dies wünschen, bitten wir Sie, mit uns über folgende Email-Adresse Kontakt aufzunehmen: grundsteuer@akanthus-wpg.de. Bitten teilen Sie uns in Ihrer Email auch die Adresse und die Anzahl der Grundstücke mit. Wie können Ihnen dann gezielt weitere Informationen zukommen lassen.