Keine Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat
Keine Erbschaftsteuerbefreiung als Familienheim, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat – so das FG Düsseldorf. Eine lediglich beabsichtigte Selbstnutzung reiche für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht aus. Die Revision wurde zugelassen.