Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Neues GbR-Gesellschaftsregister ab 1.1.2024

Zum 1.1. 2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) das sog. Gesellschaftsregister eingeführt.

Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Für 2024 gibt es eine neue Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung.

Deutschlandticket und Minijob

Ändert sich etwas für den Minijob, wenn das Deutschland-Ticket zusätzlich zum Lohn gezahlt wird?

Gewinne aus Onlinepokerspielen können der Gewerbesteuer unterliegen

Gewinne aus Onlinepokerspielen können gewerbliche Einkünfte sein und nicht nur ein privates Vergnügen. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21).

Der Kläger hatte 2007 mit dem Onlinepokerspiel „Texas Hold’em“ begonnen und nur kleine Gewinne erzielt. 2008 und 2009 erzielte er bereits einen Gewinn von rd. 83.000 €. Er spielte an bis zu vier Tischen gleichzeitig. Allein zwischen Juli und Oktober 2009 verbrachte er rd. 670 Stunden mit dem Spiel. In den Jahren 2010 bis 2013 spielte er unter 29 verschieden Nutzernamen, erhöhte seine Einsätze immer mehr und spielte rd. 785.000 Spiele (sog. Hände). Dabei erzielte er insgesamt Gewinne zwischen 445.000 € und 735.000 €.

In Übereinstimmung mit dem Finanzamt sieht der Bundesfinanzhof die Gewinne als gewerbesteuerliche Einkünfte an – und zwar bereits ab Juli 2009. Poker sei in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker.

Die Richter betonen, dass nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer unterliegt. Für Freizeit- und Hobbyspieler handle es sich weiterhin um eine private Tätigkeit ohne steuerliche Auswirkung. Im Streitfall werde jedoch der Rahmen eines privaten Hobbys überschritten. Es gehe dem Kläger nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften. Er sei vergleichbar mit einem Gewerbetreibenden bzw. einem Berufsspieler. Ausschlaggebend für die einkommensteuerliche Beurteilung sei vor allem die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes und der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Haben Sie Fragen zum Thema Gewinne aus Onlinepokerspielen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Finaler Betriebsstättenverlust aus dem Ausland nicht im Inland abziehbar

Das Thema „finaler Betriebsstättenverlust“ beschäftigt die Steuerpraxis und die Gerichte schon seit einigen Jahren. Im Kern geht es um die Frage, ob der Unternehmer seine Verluste, die er aus einer Betriebsstätte im Ausland endgültig („final“) erzielt hat, bei seiner deutschen Steuererklärung gewinnmindernd ansetzen darf.

Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH in 2004 in Italien eine Niederlassung eröffnet. Bis einschließlich 2008 erwirtschaftete sie ausschließlich Verluste. Zum 31.12.2008 wurde die Niederlassung geschlossen. Nach italienischem Recht konnte die GmbH die Verluste in Italien nicht nutzen, da sie zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt hatte (kein Verlustrücktrag oder -vortrag). In ihrer deutschen Körperschaftsteuererklärung 2008 setzte die GmbH den finalen Betriebsstättenverlust gewinnmindernd an. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust bei Festsetzung der Körperschaftsteuer jedoch nicht.

Nachdem die erste Instanz der GmbH noch Recht gegeben hatte, kassierte der Bundesfinanzhof das Urteil und wies die Klage ab. Er begründet dies mit der Freistellung von Gewinnen aus einer Betriebsstätte nach Art. 7 DBA-Italien. Nach dieser Regelung werden Gewinne aus einer Betriebsstätte dort besteuert, wo die Betriebsstätte liegt – hier also in Italien. Nach ständiger Rechtsprechung sind damit auch ausländische Verluste von der deutschen Steuer ausgenommen. Die Freistellung von der deutschen Steuer greift nach Ansicht der obersten Richter auch dann, wenn die Verluste endgültig sind und in Italien (mangels verrechenbarer Gewinne) nicht mehr geltend gemacht werden können.

Hinweis: Das Urteil bezieht sich ausdrücklich nur auf die Freistellungsmethode nach einem DBA. Bei der sog. Anrechnungsmethode greift das BFH-Urteil nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob finale ausländische Betriebsstättenverluste in Deutschland geltend gemacht werden können.

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Rentenversicherungsbeiträge für Krankengeld nicht abziehbar

Beiträge zur Rentenversicherung können in der Regel als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt aber nicht für die Pflichtbeiträge, die auf das Krankengeld entfallen. So hat das FG Köln vor Kurzem entschieden (Urt. v. 25.5.2023 – 11 K 1306/20).

Im Streitfall bezog Frau A neben ihrem Arbeitslohn auch Krankengeld. Vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber dem sog. Progressionsvorbehalt (einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge). Dies führte zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb.

Frau A begehrte den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge – entweder als Sonderausgaben oder hilfsweise im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Beides lehnt das Gericht ab. Ob Frau A gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist noch nicht bekannt.

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