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„Digital jetzt“

26. Mai 2021/in Mandantenrundschreiben

Vor kurzem haben wir Sie über das Förderprogramm „go-digital“ informiert, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium Beratungsleistungen zur Digitalisierung von Unternehmen fördert. Werden tatsächlich Investitionen im Bereich der Hard- und Software getätigt, hilft unter Umständen das digitale Förderprogramm des Bundes „Digital jetzt“ finanziell weiter.

Das Programm „Digital jetzt – Investitionsförderung für KMU“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware für die interne und externe Vernetzung des Unternehmens. Außerdem soll es finanziell dazu anregen, Beschäftigte im Umgang mit digitalen Technologien weiterzubilden. Die Förderung läuft noch bis Ende 2023. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Hier ein kleiner Überblick über die Eckpunkte:

  1. Förderberechtigung

Förderberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus allen Branchen (inklusive Handwerk und freie Berufe), die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 3 bis 499 Beschäftigte (auf Vollzeitäquivalente bezogen)
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, in der die Investition erfolgt
  • Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung

Das Unternehmen darf zusammen mit seinen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen die Voraussetzungen für die Mitarbeiterzahl nicht überschreiten.

Start-Ups können gefördert werden, wenn bereits ein signifikanter Geschäftsbetrieb mit ausreichend Umsätzen erkennbar ist. Das Start-up muss die Gründungsphase abgeschlossen haben, eine Rechtsform gewählt haben und ins Handelsregister eingetragen sein. Außerdem sollte ein erster Jahresabschluss vorliegen.

Nicht förderberechtigt sind:

  • Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung
  • Gemeinnützige Unternehmen, Stiftungen und Vereine
  • Unternehmen des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie deren Beteiligungen
  • Unternehmen in Gründung
  • Insolvente Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten (VO (EU) Nr. 651/2014)
  1. Fördermodule

Das Programm enthält zwei Fördermodule:

  • Fördermodul 1: Investition in digitale Technologien

Damit werden Investitionen in konkret zu benennende digitale Technologien (in der Regel Drittleistungen) und damit verbundene Prozesse und Implementierungen gefördert. Insbesondere gehören dazu Investitionen in Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern unter Beachtung verschiedener Aspekte (z.B. datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz, Cloud-Anwendungen, BigData, Einsatz von Hardware (beispielsweise Sensorik, 3D-Druck), IT-Sicherheit und Datenschutz).

  • Fördermodul 2: Investition in die Qualifizierung von Mitarbeitern

Damit werden Investitionen in Qualifizierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Umgang mit digitalen Technologien gefördert. Beispiele: Qualifizierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalen Transformationen, zur digitalen Strategie, in digitalen Technologien, in IT-Sicherheit und Datenschutz, zu digitales und agiles Arbeiten oder in digitalen Basiskompetenzen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen im Zusammenhang mit den Zielen der Digitalisierung des Unternehmens stehen. Das Qualitätsniveau der Weiterbildungsanbieter der Qualifizierungsmaßnahmen muss durch eine Zertifizierung nach ISO 9001 oder eine Akkreditierung nach AZAV belegt sein.

Hinweis: Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

  1. Förderfähige Kosten

Die Investitionen sind förderfähig, wenn ein direkter inhaltlicher Bezug zum Digitalisierungsvorhaben und den Förderzielen von „Digital jetzt“ besteht. Das bedeutet, dass die Investitionen mit neuen Funktionen bzw. grundlegenden Verbesserungen (sog. Potenzialhebung) mit Blick auf die bestehende Ausgangssituation der Digitalisierung im Unternehmen verbunden sind.

Voraussetzung für die Förderung der Module ist ein sog. Digitalisierungsplan. Dort sind das Investitionsvorhaben nach Modul 1 und/oder 2 sowie die Art der Investition zu erläutern. Hierzu sind der Status quo der Digitalisierung im Unternehmen, die zu erreichenden Ziele des Investitionsvorhabens, insbesondere die zu erwartenden langfristigen technischen und wirtschaftlichen Effekte sowie die Auswirkungen der geplanten Investitionen auf die Wettbewerbsfähigkeit und den Digitalisierungsgrad des Unternehmens zu beschreiben. Es muss z.B. dargestellt werden, wie für das Unternehmen subjektiv neue Geschäftsmodelle und/oder Geschäftsfelder adressiert werden, die Marktposition gestärkt sowie Unternehmensprozesse bzw. Organisationsabläufe effizienter gestaltet werden oder wie die IT-Sicherheit im Unternehmen erhöht wird.

Im Ergebnis wird die Förderfähigkeit der Investitionen unter Berücksichtigung der Ausgangslage des Unternehmens und der Zielstellung des Vorhabens ermittelt.

Hinweis: Förderfähig sind nur Vorhaben, die im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen haben.

  1. Nicht förderfähige Kosten

Folgende Investitionen werden nicht gefördert:

  • Standardhardware bzw. Standardsoftware, die nicht direkt im Bezug zum Digitalisierungsvorhaben oder den Förderzielen stehen
  • Ersatz- oder Routine-Investitionen (z.B. zusätzliche Computer für eine wachsende Mitarbeiterzahl, Updates von Software ohne grundlegende neue Funktionen)
  • Erstmalige Grundausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Anschaffungen zur Umsetzung von gesetzlichen Auflagen (z.B. Kassensicherungsverordnung)
  • Zusatzausgaben wie z.B. Personal-, Verwaltungs- und Reiseausgaben des antragstellenden Unternehmens
  • Leistungen von Unternehmen, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden sind (z.B. Tochterunternehmen in einem Konzern)
  • Einsatz von eigenen Entwicklungskapazitäten für Innovationen des antragstellenden Unternehmens
  • Beratungsleistungen (z.B. zur Erstellung des Digitalisierungsplans)

Hinweis: Die Beratungsleistungen zur Umsetzung der Digitalisierung können unter Umständen über das Förderprogramm „go-digital“ gefördert werden.

  1. Höhe der Förderung

Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 € pro Unternehmen, bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken bis zu 100.000 € pro Unternehmen.

In Modul 1 sowie bei kumulativer Inanspruchnahme der Module 1 und 2 beträgt die minimale Fördersumme 17.000 €, in Modul 2 liegt diese bei 3.000 €. Beispiel: Erhält das Unternehmen eine Förderquote von 50 %, müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 34.000 € (Modul 1 bzw. Modul 1&2 kumuliert) bzw. 6.000 € (Modul 2) betragen. Erst dann kann das Unternehmen eine Förderung beantragen.

Der Förderzuschuss bemisst sich anteilig an den Investitionskosten des Unternehmens. Die Förderquote ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

3 bis 50 Beschäftigte                      bis zu 40 %

51 bis 250 Beschäftigte                 bis zu 35 %

251 bis 499 Beschäftigte              bis zu 30 %

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderquote erhöht werden:

  • Wenn mehrere Unternehmen innerhalb einer Wertschöpfungskette bzw. eines -netzwerks arbeitsteilig miteinander kooperieren und im Rahmen einer gemeinsamen Zielstellung gleichzeitig in Digitalisierung investieren, z.B. in unternehmensübergreifende IT-Geschäftskonzepte (+ 5 Prozentpunkte)
  • Investitionen zur Erhöhung der IT-Sicherheit im Unternehmen, inklusive Datenschutz (+ 5 Prozentpunkte).
  • Investitionen in strukturschwachen Regionen (+ 10 Prozentpunkte)

Was unter den Begriffen „Wertschöpfungskette oder –netzwerk“ zu verstehen ist bzw. welche Regionen als strukturschwach anzusehen sind, entnehmen Sie bitte den FAQs des Bundewirtschaftsministeriums.

  1. Verfahren

Derzeit besteht eine extrem hohe Nachfrage nach dem Förderprogramm. Deshalb muss sich das Unternehmen vorab über ein Online-Portal registrieren. Die verfügbaren Kontingente für die Antragstellung werden monatlich per Zufallsverfahren vergeben. Zur Teilnahme an der monatlichen Ziehung melden Sie sich als registriertes Unternehmen im Förderportal für „Digital jetzt“ an und füllen das Formular unter „Losverfahren“ aus. Die Ziehung erfolgt jeweils am 15. eines Monats. Die aktive Bestätigung, dass Sie am Losverfahren für das nächste monatliche Kontingent teilnehmen möchten, ist für jeden Ziehungszeitpunkt erneut notwendig!

Ausgewählte registrierte Unternehmen werden automatisch benachrichtigt und können anschließend einen Antrag vorbereiten und einreichen. Zur Antragstellung melden Sie sich als ausgeloster Antragsteller im Förderportal für „Digital jetzt“ an und gehen auf Antragsübersicht. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über dieses Förderportal. Alle notwendigen Informationen und Unterlagen (z.B. Digitalisierungsplan, De-minimis-Erklärung) werden hier eingegeben bzw. digital hochgeladen.

Wichtig: Sie dürfen keinen Antrag stellen, wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde (z.B. rechtsverbindliche Bestellung, Erteilung des Auftrags zur Erbringung einer Dienstleistung).

Sobald Sie einen Förderbescheid erhalten, können Sie ab dem im Bescheid genannten Datum mit den Maßnahmen beginnen. In der Regel muss das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten (Bewilligungszeitraum) umgesetzt werden. In Ausnahmefällen enthält der Zuwendungsbescheid einen kürzeren Bewilligungszeitraum.

Nach Abschluss der Maßnahmen müssen Sie über das Förderportal einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle zur Prüfung einreichen.

Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Zuschuss.

  1. Verhältnis zu anderen Förderprogrammen

Grundsätzlich können Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme (EU, Bund oder Länder) gefördert werden, nicht noch einmal durch „Digital jetzt“ unterstützt werden.

Die beiden Förderprogramme „go-digital“ und „Digital jetzt“ bauen aufeinander auf. Das bedeutet, dass ein Unternehmen über „go-digital“ eine geförderte Beratung erhalten kann und die anschließende Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeiter über „Digital jetzt“ bezuschusst werden kann. Die Implementierung der Soft- und Hardware kann über „Digital jetzt“ gefördert werden, soweit sie nicht bereits Gegenstand der Förderung über das Programm „go-digital“ ist.

  1. De-minimis-Regelung

Auch beim Förderprogramm „Digital jetzt“ ist die De-minimis-Regelung zu beachten. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem EU-Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren darf den Betrag von 200.000 € nicht überschreiten. Deshalb müssen die bisherigen De-minimis-Beihilfen des Antragstellers einschließlich der verbundenen Unternehmen bei Antragstellung in der sog. De-minimis-Erklärung angegeben werden.

Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen Ihr Interesse geweckt haben. Detaillierte Informationen erhalten Sie zusätzlich auf der Homepage des Bundewirtschaftsministeriums.

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