• Leistungen
  • Kooperationen
  • Mandanten
  • Aktuelles
  • Team
  • Karriere
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Werbungskosten im Erbfall

28. Mai 2021/in Aktuelles

Wer eine Immobilie vermietet, kann bei den Vermietungseinkünften Werbungskosten abziehen und zwar grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie bezahlt worden sind. Fallen größere Aufwendungen an, z.B. weil das Dach neu gedeckt werden muss, können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird die Immobilie während des Verteilungszeitraums verkauft, kann der Vermieter den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung in einer Summe als Werbungskosten absetzen.

Was passiert aber, wenn der Vermieter während des Verteilungszeitraums stirbt? Hier gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Verteilung des Erhaltungsaufwands bei den Erben der Immobilie fortgeführt oder der noch nicht verbrauchte Teil ist im Todesjahr in einer Summe beim Erblasser im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abzusetzen. Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof befassen.

Im Streitfall verstarb der Ehemann der Klägerin im Januar 2016. Er war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er Erhaltungsaufwendungen getätigt und den entsprechenden Werbungskostenabzug auf fünf Jahre verteilt. Zum Todeszeitpunkt betrug der noch nicht verbrauchte Teil der Erhaltungsaufwendungen rund 30.000 Euro. Das Zweifamilienhaus ging auf die Ehefrau und die Kinder als Erbengemeinschaft über.

In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte die Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 1.1.2016 bis zum Todestag. Als Werbungskosten setzte sie die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 30.000 Euro an. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur anteilig für Januar 2016 in Höhe von 980 Euro. Der Restbetrag, so das Finanzamt, gehe auf die Erbengemeinschaft über.

Die obersten Finanzrichter sehen das anders: Die Erhaltungsaufwendungen gehen gerade nicht auf die Erben über. Vielmehr sind sie im Veranlagungszeitraum des Versterbens (hier 2016) in einer Summe beim Erblasser anzusetzen. Die Erben der Immobilie würden insoweit nicht in die „Fußstapfen“ des Erblassers treten.

Eintrag teilen
  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen
https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2021/05/aktuelles_logo-1.png 200 300 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2021-05-28 10:40:192021-06-24 10:28:45Werbungskosten im Erbfall

Kategorien

  • Aktuelles (111)
  • Aus unserer Kanzlei (2)
  • Corona-Pandemie (17)
  • Mandantenrundschreiben (46)
  • Rechtsprechungsradar (27)

Aktuelles

  • Keine Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat 28. September 2026
  • Grunderwerbsteuer bei Veräußerung von Grundstücken mit Solar- und PV-Anlagen 23. September 2026
  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – Begriff des Grundstücks 18. September 2026
  • Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA-Luxemburg 11. September 2026

Menü

  • Start
  • Team
  • Karriere
  • Mandanten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz und Haftung

Kontakt

Akanthus GmbH
Wirtschaftsprüfung | Steuern | Recht
Herzog-Heinrich-Straße 8
80336 München

Tel.: +49 89 54 54 77 0
Fax: +49 89 54 54 77 22
E-Mail: info@akanthus-wpg.de

Niederlassung Augsburg:
Klinkerberg 4
86152 Augsburg

Über Akanthus

Akanthus ist eine Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung und Rechtsberatung. Der Mittelstand steht bei uns im Fokus. Wir schätzen einen engen, persönlichen Kontakt und arbeiten auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zusammen.

Ausbildungsplatz gesucht?

Link to: „Digital jetzt“ Link to: „Digital jetzt“ „Digital jetzt“ Link to: Erbschaftsteuer mindern Link to: Erbschaftsteuer mindern Erbschaftsteuer mindern
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

MehrAblehnenAkzeptieren

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Impressum
Alle akzeptierenEingestellte akzeptierenAblehnen