Werbungskosten im Erbfall

Wer eine Immobilie vermietet, kann bei den Vermietungseinkünften Werbungskosten abziehen und zwar grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie bezahlt worden sind. Fallen größere Aufwendungen an, z.B. weil das Dach neu gedeckt werden muss, können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird die Immobilie während des Verteilungszeitraums verkauft, kann der Vermieter den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung in einer Summe als Werbungskosten absetzen.

Was passiert aber, wenn der Vermieter während des Verteilungszeitraums stirbt? Hier gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Verteilung des Erhaltungsaufwands bei den Erben der Immobilie fortgeführt oder der noch nicht verbrauchte Teil ist im Todesjahr in einer Summe beim Erblasser im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abzusetzen. Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof befassen.

Im Streitfall verstarb der Ehemann der Klägerin im Januar 2016. Er war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er Erhaltungsaufwendungen getätigt und den entsprechenden Werbungskostenabzug auf fünf Jahre verteilt. Zum Todeszeitpunkt betrug der noch nicht verbrauchte Teil der Erhaltungsaufwendungen rund 30.000 Euro. Das Zweifamilienhaus ging auf die Ehefrau und die Kinder als Erbengemeinschaft über.

In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte die Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 1.1.2016 bis zum Todestag. Als Werbungskosten setzte sie die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 30.000 Euro an. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur anteilig für Januar 2016 in Höhe von 980 Euro. Der Restbetrag, so das Finanzamt, gehe auf die Erbengemeinschaft über.

Die obersten Finanzrichter sehen das anders: Die Erhaltungsaufwendungen gehen gerade nicht auf die Erben über. Vielmehr sind sie im Veranlagungszeitraum des Versterbens (hier 2016) in einer Summe beim Erblasser anzusetzen. Die Erben der Immobilie würden insoweit nicht in die „Fußstapfen“ des Erblassers treten.