Doppelte Haushaltsführung

Im Einkommensteuerrecht kann eine sog. doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Als Werbungskosten kann er neben seinen wöchentlichen Familienheimfahrten und den (zeitlich begrenzten) Verpflegungsmehraufwendungen auch seine Unterkunftskosten ansetzen. Da die Unterkunftskosten aber nur bis maximal 1.000 Euro anerkannt werden, stellt sich die Frage: Was zählt zu diesen Unterkunftskosten?

Grundsätzlich fallen darunter alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, um die Unterkunft zu nutzen. Bei einer Mietwohnung gehört z.B. die Bruttokaltmiete dazu, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie eventuelle Darlehenszinsen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zählen dazu.

Nicht zu diesen begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören die Aufwendungen für eine notwendige Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel. Diese können zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. Konkret bedeutet dies: Ausgaben für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher und Tischdecken mindern – unabhängig von den Unterkunftskosten – die Steuerlast. In diesem Sinn hat das Finanzgericht Saarland vor Kurzem entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts kann auch die Miete für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz für den Dienstwagen geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung sieht dies nach wie vor anders: Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten decke auch die Mietgebühren für einen Kfz-Stellplatz ab.

Was folgt daraus für den Einzelfall? Sollte das Finanzamt die Garagenmiete nicht als zusätzliche Werbungskosten akzeptieren, kann unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Saarland Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn die Anmietung einer Garage notwendig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage abzustellen.