Energiekrise – Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer und weitere Erleichterungen

Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben auf die Energiekrise und die Inflation mit weiteren Maßnahmen reagiert. Wir möchten Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte verschaffen.

1. Folgende Maßnahmen sind bereits beschlossen:

  • Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer

Bis Ende 2024 kann der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro zum Ausgleich der Belastungen durch die Inflation zahlen. Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.10.2022 in Kraft treten. Noch gilt das Gesetz nicht, da es erst noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss. Erst nach diesem formalen Akt ist eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Bei der Auszahlung muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Hierbei werden keine großen Anforderungen gestellt. So reicht z.B. ein entsprechender Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung aus.

Wichtig! Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Prämie nicht als Einkommen angerechnet.

  • Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde um weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem kann in der Zeit vom 1.10. bis zum 31.12.2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmer gezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums (Stand 5.10.2022).

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

2. Folgende Maßnahmen sind u.a. derzeit in Planung:

  • Energiepreispauschale für Rentner

Auch Rentner sollen eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • zum Stichtag 1.12.2022 besteht ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz
    • Wohnsitz im Inland

Soweit eine Person nebeneinander mehrere Renten bezieht, bekommt sie die Energiepreispauschale nur einmal.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweilige Rentenauszahlungsstelle ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, unterliegt aber nicht der Sozialversicherungspflicht.

  • Anhebung der Midi-Job-Grenze

Die Obergrenze soll bei den Midi-Jobs ab 1.1.2023 auf 2.000 Euro steigen. Die Grenze beträgt derzeit 1.600 Euro.

3. Anpassung von Steuervorauszahlungen/Stundung

Angesichts der derzeitigen Situation kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer gestellt werden. Bei Anträgen, die bis 31.3.2023 beim Finanzamt eingehen, werden keine strengen Anforderungen gestellt. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich möglich.

Beantragt werden kann auch eine Stundung von Steuerzahlungen. Im Einzelfall kann das Finanzamt auf Stundungszinsen verzichten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Steuerpflichtige ist seinen steuerlichen Pflichten (insbes. Zahlungspflichten) bisher pünktlich nachgekommen
  • der Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen in Anspruch genommen (Stundungen auf Grund der Corona-Krise bleiben hier außer Betracht)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die Stundungszinsen, wenn die Stundung für nicht länger als drei Monate gewährt wird.

Das entsprechende BMF-Schreiben vom 5.10.2022 finden Sie hier.