Energiepreispauschale (Teil 2): Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuer 2022

In unserer letzten Mandantenmitteilung haben wir Sie über die Energiepreispauschale (EPP) In Höhe von 300 Euro informiert. Dabei ging es um die wichtigsten Fragestellungen zur Auszahlung über den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer.

Was ist aber, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind? Oder wenn Ihr Arbeitgeber ausnahmsweise nicht zur Auszahlung verpflichtet ist? In diesen Fällen erhalten Sie die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 bzw. über eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

  • Bei wem wird die EPP im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 berücksichtigt?

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (fällig zum 10.9.2022) wird um 300 Euro herabgesetzt, wenn die Vorauszahlungen auch für folgende Einkünfte festgesetzt worden sind:

    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft

Die Vorauszahlungen müssen nicht ausschließlich diese Einkunftsarten betreffen. Sind Sie z.B. selbständig tätig und erzielen daneben noch Vermietungseinkünfte, werden in der Regel Vorauszahlungen für die Einkommensteuer festgesetzt. Auch in einem solchen Fall wird dann die Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 um die 300 Euro gekürzt.

Aber Achtung! Erzielen Sie auch noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wird die EPP in der Regel über den Arbeitgeber ausgezahlt. In diesem Fall wird Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 nicht gekürzt, da es sonst zu einer doppelten Auszahlung kommen würde. Falls es doch zu einer Doppelzahlung kommt (Auszahlung über den Arbeitgeber und Herabsetzung der Vorauszahlung), wird dies im Einkommensteuerbescheid 2022 korrigiert.

Erhalten Sie als Rentner Versorgungsbezüge und üben Sie daneben noch eine selbständige Tätigkeit aus, haben Sie einen Anspruch auf die EPP. In diesem Fall erhalten Sie die EPP ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 (sofern eine solche festgesetzt wurde).

  • In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 herabgesetzt?

Sind wie oben beschrieben für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, werden diese grundsätzlich um 300 Euro gemindert.

Wurden für den 10.9.2022 bereits die „alten“ Vorauszahlungen geleistet, wird der zu viel gezahlte Betrag automatisch auf das Konto erstattet. Das gilt aber nur, wenn keine weiteren Steuerrückstände bestehen, mit denen das Finanzamt verrechnen kann.

Beträgt die Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird sie auf 0 Euro festgesetzt. Der Restbetrag wird dann im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt (dazu unten mehr).

Wurden bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt, wird der gesamte Betrag in Höhe von 300 Euro erst im Einkommensteuerbescheid 2022 berücksichtigt.

  • Wie erfolgt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022?

Die Vorauszahlung wird von Amts wegen herabgesetzt. Es ist kein Antrag erforderlich!

Einige Bundesländer verschicken geänderte Vorauszahlungsbescheide (z.B. Bayern, Baden-Württemberg). Andere Bundesländer setzen die Vorauszahlung per Allgemeinverfügung um. In diesem Fall erhält der Steuerpflichtige keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid, die Herabsetzung erfolgt aber selbstverständlich trotzdem.

  • In welchen Fällen wird die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt?

Wenn Sie die EPP weder über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt bekommen haben noch Ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung 3. Quartal 2022 um 300 Euro herabgesetzt wurde, wird die EPP im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt. Es reicht, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

  • Welche Auswirkungen hat die EPP auf die Einkommensteuer 2022?

Im Einkommensteuerbescheid 2022 wird neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. Die EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, wird der überschießende Betrag erstattet.

Ausnahme: Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer, wird die EPP im Einkommensteuerbescheid 2022 weder festgesetzt noch angerechnet. Denn die „verfahrensrechtliche Behandlung“ erfolgt hier bereits im Rahmen der Lohnsteuer. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die ausgezahlte EPP mit dem Großbuchstaben E angegeben. Damit kann das FA in der Einkommensteuerveranlagung evtl. Doppelzahlungen (Auszahlungen über Arbeitgeber und zusätzlich in der Einkommensteuerveranlagung 2022) überprüfen.

  • Ist die EPP steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Bei Arbeitnehmern gehört die EPP zum Arbeitslohn iSd § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und ist als „sonstiger Bezug“ lohnsteuerpflichtig.

Ausnahme: In Fällen des § 40a EStG (Minijobber) wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Dies führt dazu, dass die EPP auch nicht auf die Grenze für Minijobs angerechnet wird. Der Minijobber erhält damit die EPP steuerfrei, sofern er neben seinem Minijob keine anderen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt (siehe Nr. VIII Punkt 1 der FAQ).

In den übrigen Fällen (alle außer Arbeitnehmer) ist die EPP als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 S. 2 EStG) gilt hier nicht.

Zu versteuern ist die EPP in 2022.

Die EPP ist weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.

Sie stellt keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung dar.

  • Steuerliche Gesamtbelastung des Arbeitnehmers

Die Belastung der an Arbeitnehmer ausgezahlten EPP mit Lohn- bzw. Einkommensteuer ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen (z.B. Höhe des Jahresbruttolohns, Steuerklasse, Einzel-/Zusammenveranlagung, weitere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen). Die steuerliche Belastung liegt zwischen 0 % (= Abzugsbetrag 0 Euro) und 47,475 % (im Reichensteuersatz, incl. Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer; = Abzugsbetrag 142,42 Euro).

Abschließender Hinweis: Wie immer gibt es in der Praxis zahlreiche Fallgestaltungen. Sollten Sie noch Fragen haben, können wir diese gerne in einem persönlichen Gespräch klären.