Erhöhungen beim Mindestlohn, Minijob und Midijob ab 1.10.2022

Ab 1.10.2022 gelten folgende Beträge und Grenzen:
  • Mindestlohn: 12 Euro (ab 1.7. steigt er turnusgemäß auf 10,45 Euro)
  • Minijob: bis 520 Euro monatlich (derzeit 450 Euro)

Beim Mindestlohn gibt es noch weitere wichtige Änderungen. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn sie in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (bisher drei) überstiegen wird. Außerdem wird der zulässige Mehrverdienst auf das Zweifache der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt. Das bedeutet: In solchen Ausnahmefällen dürfen in einem Kalenderjahr höchstens das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze und damit maximal 7.280 Euro (14 Monate x 520 Euro) verdient werden.

  • Midijob: bis 1.600 Euro monatlich (derzeit 1.300 Euro)

Für Alt-Midijobber bis 520 Euro gibt es Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein derzeitiger Midijobber, der bis Ende September 2022 sozialversichert ist, bleibt auch ab 1.10.2022 grundsätzlich sozialversichert. Verdient er zwischen 451 Euro und 520 Euro, würde er ab 1.10.2022 als (versicherungsfreier) Minijobber gelten. Mit der Bestandsschutzregelung bleibt seine Versicherungspflicht unter den alten Midijob-Bedingungen bestehen.

Die Versicherungspflicht gilt dann längstens bis 31.12.2023, wenn sich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nicht vorher auf mehr als 520 Euro erhöht oder der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt.

Ausnahme: In der Rentenversicherung gibt es den Bestandsschutz nur für Beschäftigungen im Privathaushalt. Bei den übrigen Arbeitnehmern gilt: wer über den 30.9.2022 hinaus maximal 520 Euro monatlich verdient, wird ab dem 1.10.2022 Minijobber. Die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, solange in dem Minijob keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Arbeitnehmer profitieren davon, weil der Arbeitgeber bei einem rentenversicherungspflichtigem Minijob 15 % und der Arbeitnehmer nur 3,6 % trägt.