Firmenwagen privat genutzt
Nutzt ein Freiberufler seinen Firmenwagen auch für private Zwecke, muss er dies versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, wird der Wert des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1 %-Regelung ermittelt. Ist der ermittelte Wert höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw, wird er auch nur in dieser Höhe angesetzt (Kostendeckelung) und ist auch nur in dieser Höhe zu versteuern.
Aber wie werden diese Gesamtkosten ermittelt, wenn der Pkw geleast ist und eine Leasingsonderzahlung geleistet wurde? Wird diese Sonderzahlung auf die Leasingzeit verteilt oder wird sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt? Für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstellen muss, ist die Antwort eindeutig: Die Sonderzahlung ist auf die Laufzeit zu verteilen und dementsprechend bei den jährlichen Gesamtkosten zu berücksichtigen.
Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein nichts Anderes gelten. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufwendungen zwar in dem Jahr als Ausgaben anzusetzen, in dem sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Die Höhe des privaten Nutzungsvorteils könne aber nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstelle oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss also auch hier die Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden – mit der Folge, dass die anteilige Sonderzahlung jedes Jahr die Gesamtkosten des Pkw und damit die Obergrenze für die zu versteuernde Privatnutzung erhöht.