Überbrückungshilfe 3 – Update

Inzwischen hat das Ministerium diese noch einmal grundlegend überarbeitet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die vollständigen Bedingungen für die Überbrückungshilfe III weiterhin nicht veröffentlicht sind. Wir informieren Sie nachfolgend über die Programmanpassungen entsprechend der aktuellen Bekanntgaben der Bundesregierung. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bis zum Start der Antragstellung weitere Änderungen ergeben.

Update zur Überbrückungshilfe III

 Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung

Bislang wurde bei der Antragsberechtigung differenziert nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter bzw. indirekter Betroffenheit. Diese Differenzierung fällt komplett weg!

Antragsberechtigt sind jetzt solche Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 haben. So kann z.B. bei einem Umsatzrückgang im Dezember 2020 um mindestens 30 % im Vergleich zum Dezember 2019 die Überbrückungshilfe III für Dezember 2020 beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen € (bislang: 500 Millionen €).

  • Förderzeitraum – Verhältnis zur November-/Dezemberhilfe

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Die sog. November- und Dezemberhilfe (die neben der Überbrückungshilfe III weiterbesteht!) gibt es auch weiterhin für Branchen, die von den Schließungsanordnungen Ende Oktober/November 2020 betroffen waren. Bei überlappenden Förderzeiträumen sind die Hilfen im Regelfall aufeinander anzurechnen. Hierzu ein Beispiel: Hat ein Restaurant im Rahmen der Dezemberhilfe eine Umsatzerstattung iHv 50.000 € beantragt, wird dieser Betrag auf die mögliche Kostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III von z.B. 30.000 € angerechnet. Im Ergebnis wird dann die Überbrückungshilfe III für Dezember 2020 auf 0 € gekürzt.

Die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 (sog. November- und Dezemberfenster in der Überbrückungshilfe III) ist nach unserer Einschätzung für solche Unternehmen interessant, die bei der November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt waren und durch die höheren Hürden beim Umsatzrückgang auch keine Überbrückungshilfe II beantragen konnten.

  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Wie bisher auch hängt die Höhe des konkreten Zuschusses vom Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 ab. Dabei gilt folgende Staffelung:

  • Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % à bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % à bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 70 % bis 100 % à bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen € pro Monat erhalten (bisher: 200.000 € bzw. 500.000 €). Begrenzt wird diese Förderhöhe jedoch vom europäischen Beihilferecht. Danach ist derzeit ein Zuschuss von maximal 4 Millionen € für ein Unternehmen möglich, soweit es seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

  • Nachweis von Verlusten erforderlich?

Die Antragsteller sollen bei der Überbrückungshilfe III wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung (Bundesregelung Fixkostenhilfe, Bundesregelung Kleinbeihilfe/De-Minimis-Verordnung) sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Diese Frage ist in der Praxis nicht einfach zu beantworten und muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden. Dazu nur so viel: Die Beihilferegimes unterscheiden sich neben der maximalen Förderhöhe auch hinsichtlich des Verlustnachweises. Antragsteller, die den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen sowie der De-Minimis-Verordnung von insgesamt 1 Millionen € noch nicht ausgeschöpft haben, müssen voraussichtlich keinen Verlustnachweis für die Überbrückungshilfe III erbringen. Wird die Überbrückungshilfe III auf Basis der Bundesregelung Fixkosten (maximal 3 Millionen € pro Unternehmen) beantragt, müssen ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden.

  • Erweiterter Katalog der berücksichtigungsfähigen Kosten

Einzelhändler können den Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 zu 100 % als erstattungsfähige Fixkosten ansetzen. Das gilt z.B. für Weihnachtsartikel und Winterkleidung.

In der Reisebranche können die Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen berücksichtigt werden. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 %-ige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.

Auch Investitionen in die Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) können jetzt als Fixkosten geltend gemacht werden. Hier können einmalig bis zu 20.000 € gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Damit können auch Investitionen in die Digitalisierung außerhalb des Förderzeitraums berücksichtigt werden.

Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden bis zu 20.000 € im Monat erstattet. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 (bisher: nur innerhalb des Förderzeitraums) angefallen sind.

  • Antragstellung und Abschlagszahlungen

Anträge können voraussichtlich im Februar 2021 gestellt werden. Derzeit ist noch keine Antragstellung möglich! Die antragsberechtigten Unternehmen erhalten Abschlagszahlungen, die ebenfalls ab Februar 2021 ausgezahlt werden sollen. Der Höchstbetrag für die Abschlagszahlungen liegt bei 100.000 € für einen Fördermonat. Die reguläre Auszahlung soll im März 2021 starten.

  1. Neustarthilfe für Soloselbständige

Wie wir bereits mehrfach berichtet haben, können Soloselbständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III die sog. Neustarthilfe als einmalige Betriebskostenpauschale beantragen, wenn sie sonst keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Der maximale Förderbetrag wurde hier angehoben und liegt jetzt bei 7.500 € (bisher: 5.000 €).

 

  1. Umsatzsteuer – Befreiung von der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung 2021

Die Finanzämter gewähren den Unternehmern auch in 2021 eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat, ohne dass hierfür eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung fällig wird. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ betroffen ist. Der entsprechende Antrag ist mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021“ zu stellen. Dort sind auch die die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen des Corona- Virus darzulegen.

Wichtig! Der Antrag muss bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

  1. Hinweise zur Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse (KSK) gewährt den Versicherten und Unternehmen auch in 2021 Zahlungserleichterungen. Dazu hat die KSK ihre Hinweise am 14.1.2021 auf ihrer Homepage aktualisiert.

  • Zahlungserleichterungen

Sollten Sie sich als Versicherter oder als abgabepflichtiges Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in akuten und schwerwiegenden Zahlungsschwierigkeiten befinden, können Sie einen Antrag auf Beitragsstundung oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Der Antrag muss schriftlich (per Post oder per Email) gestellt und kurz begründet werden. Wichtig! Bei Stundung oder Ratenzahlung werden grundsätzlich Zinsen fällig.

  • Anpassung der Beitragshöhe 2021 bzw. der monatlichen Vorauszahlungen 2021

Erzielen Sie Einkünfte aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit, können Sie Ihre Meldung des voraussichtlichen Jahreseinkommens 2021 aus dieser Tätigkeit anpassen. Wichtig! Die Änderungen wirken sich nur für die Zukunft aus. Erfolgt z.B. die Mitteilung im Februar 2021, wirkt sie sich auf die Höhe der Beiträge erst ab März 2021 aus. Eine rückwirkende Änderung der Beiträge (z.B. eine Einkommensanpassung für 2020) ist nicht möglich. Die Änderung kann schriftlich, per Email oder über den Vordruck, der auf der Homepage der KSK hinterlegt ist, mitgeteilt werden.

Gehören Sie zu den abgabepflichtigen Unternehmen, können auf Antrag Ihre monatlichen Vorauszahlungen für 2021 angepasst werden. Dazu ist auf der Homepage der KSK ein entsprechendes Antragsformular hinterlegt.

Bitte beachten Sie: Eine Anpassung der Beiträge und Vorauszahlungen 2021 sollte auch dann erfolgen, wenn das Jahreseinkommen (beim Versicherten) bzw. die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen (beim abgabepflichtigen Unternehmen) im Laufe des Jahres doch höher ausfallen als erwartet. Damit vermeiden Sie unter Umständen hohe Abschlusszahlungen.

  • Versicherungspflicht bei geringfügigem Einkommen 2021

Wenn Sie als Versicherter aufgrund der Corona-Krise ein Jahreseinkommen für 2021 erwarten, das nicht mehr als 3.900 € beträgt, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht wird bis auf weiteres in 2021 auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach einer aktuellen Einschätzung nicht erreicht werden kann. Das bedeutet, dass die Versicherung nicht beendet wird und der bestehende Versicherungsschutz bis auf weiteres durch eine Einkommenskorrektur nicht verloren geht.

  1. Musterbescheinigung bei Beantragung von Kinderkrankengeld

In unserer Mandantenmitteilung vom 21.1.2021 haben wir Sie über die derzeitigen Sonderregelungen für das Kinderkrankgengeld informiert. In der Regel verlangen die Arbeitgeber bzw. die Krankenkassen keinen Nachweis darüber, dass die Betreuungseinrichtung (Kita, Kindertagespflege, Schule) geschlossen ist. Sollte dennoch in Einzelfällen ein solcher Nachweis erforderlich sein, können Sie dafür die Musterbescheinigung verwenden, die das Bundesfamilienministerium zwischenzeitlich auf seiner Homepage bereitgestellt hat. Dort finden Sie auch einen umfassenden FAQ-Katalog (Stand 27.1.2021).