Im Streitfall war T an der grundbesitzenden GmbH (Antragstellerin) zu rd. 96 % beteiligt. Nach seinem Tod bestand die Erbengemeinschaft aus sechs Kindern zu jeweils gleichen Teilen. Im Zuge eines Erbauseinandersetzungsvertrags über die Geschäftsanteile erhielten die Miterben jeweils gleich hohe Anteile. Das FA erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem es die Erbauseinandersetzung der Besteuerung unterwarf. Im AdV-Verfahren ging es um die Frage, ob die Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile iSv § 1 Abs. 2b GrEStG führt und nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerbefreit ist. Nach Ansicht des FG Düsseldorf gibt es Argumente dafür und dagegen, dass eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerlich Gesellschafterin iSv § 1 Abs. 2b GrEStG sein kann. Das FG hält es aber jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, dass die Erben durch eine Erbauseinandersetzung „neue“ Gesellschafter werden, sofern dadurch keine relevante Verschiebung der Anteilsquote eintritt. Die Frage der Steuerfreiheit konnte das FG damit hingestellt lassen.

FG Düsseldorf, Beschl. v. 15.7.2025 – 11 V 170/25 A(GE), Verfahrensstand nicht bekannt

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 51-52/2025, S. IX