Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung an die Mutter

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vor, wenn eine Eigentumswohnung an die Mutter überlassen wird. Damit ist der Gewinn aus der Veräußerung steuerpflichtig, wenn die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung verkauft wird.

Ein Ehepaar hatte 2009 eine Eigentumswohnung erworben und sie unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen. Die Mutter starb 2016. Ein Jahr später verkaufte das Ehepaar die Wohnung. Das Finanzamt besteuerte den Veräußerungsgewinn als privates Veräußerungsgeschäft. Das Ehepaar habe die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig sei.

Grundsätzlich gilt: Wird ein Haus, das ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, innerhalb der Zehn-Jahresfrist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Wurde das Haus anderweitig genutzt, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Das Gericht stellt in seinem Urteil v. 2.3.2023 – 14 K 1525/19 E,F nun klar, dass die Wohnnutzung durch die Mutter dem Ehepaar nicht zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung kommt nach der Rechtsprechung in Betracht, wenn die Wohnung an unterhaltsberechtigte Kinder überlassen wird. Diesen Grundsatz überträgt das Finanzgericht nicht auf die Überlassung an andere unterhaltsberechtigte Angehörige (hier die Mutter). Insoweit hält es eine Differenzierung für gerechtfertigt: Bei Kindern sei typisierend eine Unterhaltspflicht anzunehmen, während bei anderen Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich bestehe.

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