PV-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparatur des Hausdaches

PV-Anlagen sind steuerrechtlich sehr streitanfällig. Dies zeigt auch folgender Fall, in dem es um den Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur ging.

Der Kläger ließ 2009 eine PV-Anlage auf das Dach seines Wohnhauses installieren. Die PV-Anlage nutzte er für unternehmerische Zwecke. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an einen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

In 2019 wurde festgestellt, dass die PV-Anlage unsachgemäß installiert worden war, so dass Feuchtigkeit durch das Dach in das Haus eindringen konnte. Der Kläger ließ den Schaden auf eigene Kosten reparieren. Aus der Reparaturrechnung machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Begründung: Die künftige Nutzung des Daches erfolge zu über 90 % nichtunternehmerisch, da das Dach den privaten Wohnraum bedecke.

Vor dem Bundesfinanzhof hat der Kläger nun Recht bekommen (Urt. v. 7.12.2022 – XI R 16/21). Das Gericht stellt nicht nur auf die Verwendung der Eingangsleistung ab (Wohnhaus wird zu mehr als 90 % privat genutzt), sondern auch auf den Entstehungsgrund der Reparatur. Und der liege in der unsachgemäßen Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage.

Hinweis: Im Streitfall hatte der Kläger über die durch die unsachgemäße Montage verursachte Reparatur hinaus keinen weiteren Vorteil. Der Vorsteuerabzug könnte anders zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige im Zuge der Reparatur auch andere Schäden beseitigen lässt und sich dadurch privat veranlasste Aufwendungen erspart.

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