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Überbrückungshilfe 3

1. Februar 2021/in Corona-Pandemie

Wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, können Sie die Überbrückungshilfe III jetzt beantragen. Ihre Anträge können Sie bis zum 31.8.2021 stellen.

Zwischenzeitlich wurde bei der Überbrückungshilfe II und bei der November-/Dezemberhilfe noch einmal nachgebessert. Außerdem wurde für kurz befristet Beschäftigte in Darstellenden Künsten die Neustarthilfe auf den Weg gebracht. Hier ein Überblick über die wichtigsten Details:

  1. Neu – Überbrückungshilfe II auch ohne Nachweis von Verlusten

Die Bundesregierung hat für die Überbrückungshilfe II ein nachträgliches Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfe/Fixkostenhilfe) eingeräumt. Das Wahlrecht kann bei der Schlussabrechnung ausgeübt werden.

Wird die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilferegelung gestellt, muss der Antragsteller keine Verluste nachweisen. Beruht der Antrag auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe, müssen Verluste bzw. sog. ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden.

Die Europäische Kommission hat zwischenzeitlich die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen erhöht (bisher 800.000 €). Der finanzielle Spielraum reicht damit für einen Großteil der Unternehmen aus mit der Folge, dass sie in ihrer Schlussrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Auch solche Unternehmen, die ihren Antrag auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellt haben, können auf die Kleinbeihilferegelung (mit ihrer neuen Obergrenze) umschwenken. Den Unternehmen wird insoweit rückwirkend ein Wahlrecht eingeräumt.

Welche Folgen hat das für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten? Das Bundeswirtschaftsministerium hat hier seine FAQ in Punkt 4.16 angepasst (Stand 2.2.2021). Danach gilt Folgendes:

  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.

Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).

Im Ergebnis wird damit bei den meisten Unternehmen keine Verlustrechnung mehr nötig sein.

Hinweis: Auch der Höchstbetrag bei der Fixkostenhilfe wurde angehoben – von bislang 3 Mio. € auf jetzt 10 Mio. €.

  1. Neu – Schadensausgleichsregelung bei der November-/Dezemberhilfe

Neben der Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenzen hat die Europäische Kommission auch die Grundlage für eine neue Schadensausgleichsregelung bei der November-/Dezemberhilfe genehmigt. Bislang konnte die November-/Dezemberhilfe nur auf Grundlage der Kleinbeihilferegelung/De-minimis-Regelung beantragt werden. Die November-/Dezemberhilfe plus war auf Grundlage der Fixkostenregelung vorgesehen. Als dritte Variante gibt es jetzt die Schadensausgleichsregelung. Ersetzt werden sollen damit die entstandenen Schäden ohne betragsmäßige Begrenzung. Stützt sich der Antrag auf diese Schadensausgleichsregelung, muss der Antragsteller einen Schaden infolge des Lockdown-Beschlusses vom 28.10.2020 (incl. Verlängerung) nachweisen. Nicht nur Verluste kann er geltend machen, sondern auch entgangene Gewinne.

Grundsätzlich kann das Unternehmen wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage es seinen Antrag stellen möchten (Kleinbeihilfe/De-minimis oder Fixkostenregelung oder Schadensausgleichsregelung). Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet das Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 € und De-Minimis bis 200.000 €) die volle Fördersumme in Höhe von 75 % des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter tun.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte er aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen. Wichtig! Für Unternehmen, die in Summe mit den bisher erhaltenen Überbrückungshilfen und November-/Dezemberhilfe weit von der neuen Obergrenze für Kleinbeihilfen von 1,8 Mio. € entfernt sind, hat dies keine praktische Relevanz.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird dann angerechnet.

Anträge für die November-/Dezemberhilfe können noch bis 30.4.2021 gestellt werden. Derzeit ist noch unklar, ob diese Frist auch für Änderungsanträge gilt. Änderungsanträge können derzeit noch nicht gestellt werden! Auch zu den Einzelheiten gibt es derzeit noch keiner Verlautbarungen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

  1. Neustarthilfe für kurz befristet Beschäftigte in Darstellenden Künsten

Zu dem Personenkreis, für den diese Neustarthilfe vorgesehen ist, gehören z.B. Schauspieler, die nur für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt werden. Wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten haben diese oft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Von den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen können sie ebenfalls nicht profitieren, da sie nicht im Haupterwerb selbständig tätig sind.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III soll nun ein zusätzliches Modul geschaffen werden, das diese kurz befristet Beschäftigten unterstützt. Die Unterstützung beträgt insgesamt bis zu 7.500 € (Förderhöchstbetrag) und wird für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 gezahlt. Weitere Einzelheiten wurden noch nicht bekannt gegeben. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich! Sobald wir nähere Informationen haben, melden wir uns wieder bei Ihnen.

 

  1. Weitere Unterstützungsmaßnahmen in Planung

Derzeit werden mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz weitere Unterstützungsmaßnahmen geplant. Hierzu ein kurzer Überblick (Stand 10.2.2021):

  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen, die in Gaststätten verzehrt werden, von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Regelung gilt vom 1.7.2020 bis 30.6.2021. Derzeit sind die Gaststätten jedoch geschlossen und können nur Speisen zum Mitnehmen anbieten – ein Service, der sowieso nur mit 7 % besteuert wird. Damit können die Lokale nicht von der Umsatzsteuersenkung profitieren. Deshalb soll die Umsatzsteuer für Speisen, die vor Ort im Lokal konsumiert werden, über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 nur mit 7 % besteuert werden.

  • Neue Höchstgrenzen für Verlustrücktrag aus 2020 und 2021

Bereits im Juni 2020 wurde der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 auf 5 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. auf 10 Mio. € (Zusammenveranlagung) angehoben. Dieser Verlustrücktrag aus 2020 und 2021 soll noch einmal angehoben werden auf maximal 10 Mio. € (Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. € (Zusammenveranlagung).

  • Kinderbonus 2021

Auch in 2021 soll ein einmaliger Kinderbonus pro Kind gezahlt werden. Er wird voraussichtlich 150 € für jedes in 2021 kindergeldberechtigtes Kind betragen. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

  • Weiterhin erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Für alle Selbständigen, denen in 2020 durch die Corona-Krise das Einkommen weggebrochen ist und die deshalb ihren privaten Lebensbedarf nicht mehr bestreiten konnten, wurde der Zugang zur sog. Grundsicherung erleichtert. Dazu gehört z.B. das Arbeitslosengeld II. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen im Einzelnen bzw. zur Antragstellung finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/). Im Übrigen soll jeder erwachsene Empfänger von Grundsicherung eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 € erhalten (sog. Coronazuschuss).

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