Im Streitfall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorgevertrag über 6.000 Euro abgeschlossen. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Würden die Erben die Beerdigungskosten übernehmen, könnten sie diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Damit müsse auch die eigene Vorsorge zu Lebzeiten steuerlich abziehbar sein.
Das FG Münster lehnt den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen ab (Urt. v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E). Jede Person müsse sterben und bestattet werden. Die Bestattungskosten für die eigene Beerdigung stellten damit keine zwangsläufig größeren Aufwendungen dar als der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen würden. Außerdem fehle es an der Zwangsläufigkeit. Denn es handle sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe.
Die Kosten für den Bestattungsvorsorgevertrag seien auch nicht mit den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger vergleichbar. Nicht jeder Steuerpflichtige müsse in seinem Leben solche Aufwendungen tragen. Außerdem seien die Aufwendungen hierfür sehr unterschiedlich, sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich ihrer Höhe.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Ob der Kläger dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat, ist derzeit nicht bekannt.