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Investitionssofortprogramm bringt steuerliche Änderungen

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands“ zugestimmt. Die beschlossenen Änderungen gelten teilweise bereits jetzt. Wir haben für Sie zusammengefasst, um was es im Einzelnen geht.

1. Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Der Körperschaftsteuersatz wird ab 2028 jährlich um 1 % gesenkt. Ab 2032 gilt dann der endgültige Körperschaftsteuersatz von 10 %. Hier eine tabellarische Übersicht:


VZ bis 2027        15 %

VZ 2028              14 %

VZ 2029              13 %

VZ 2030              12 %

VZ 2031               11 %

ab VZ 2032         10 %

Aus der Senkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben sich Folgeänderungen (z.B. beim Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige). Diese Folgeänderungen sind nicht Gegenstand des Gesetzes, sollen aber in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachgeholt werden.

2. Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Mit Wirkung zum 1.1.2008 war die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgeschafft worden. Seitdem wurde sie in Krisenzeiten mehrmals befristet wieder eingeführt. Seit dem VZ 2020 gilt nach § 7 Abs. 2 EStG Folgendes:

Wurden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt, beträgt die degressive AfA höchstens das 2 ½-fache des linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch 25 % (sog. Obergrenze). Bei Anschaffung bzw. Herstellung zwischen dem 1.4.2024 und dem 31.12.2024 beträgt die degressive AfA höchsten das 2-fache des linearen AfA-Satzes, höchstens aber 20 %.

Ab Juli 2025 gibt es erneut eine befristete degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG nF). Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt, kann der Steuerpflichtige eine degressive AfA vornehmen. Der degressive AfA-Satz beträgt dabei höchstens das 3-fache des linearen AfA-Satzes; die Obergrenze liegt bei 30 %.

Voraussetzung für die degressive AfA ist in allen Fällen, dass keine Sonder-AfA in Anspruch genommen wird.

Wurden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Zeiträumen angeschafft oder hergestellt, die nicht von den o.g. Regelungen umfasst werden, kann nur eine lineare AfA vorgenommen werden. Das betrifft die Zeiträume vom 1.1.2023 bis 31.3.2024 und vom 1.1.2025 bis 30.6.2025.

3. Absenkung des Steuersatzes für nicht entnommene Gewinne

Nach § 34a EStG werden Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit bzw. aus Land- und Forstwirtschaft tariflich in bestimmten Fällen entlastet, wenn sie ihren Gewinnanteil nicht entnehmen. Auf Antrag werden die nicht entnommenen (thesaurierten) Gewinne zunächst dem ermäßigten Thesaurierungssteuersatz iHv 28,25 % unterworfen. Entnimmt der Unternehmer seinen Gewinn später, erfolgt eine Nachversteuerung iHv 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Der Thesaurierungssteuersatz wird ab dem VZ 2028 schrittweise gesenkt (§ 34a EStG nF). Hier ein tabellarischer Überblick hinsichtlich der Änderungen :

VZ bis 2027                      28,25 %

VZ 2028 und 2029          27 %

VZ 2030 und 2031           26 %

ab VZ 2032                       25 %

4. Degressive AfA für Elektrofahrzeuge

Mit § 7 Abs. 2a EStG nF wird eine degressive AfA für Elektrofahrzeuge eingeführt. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören und die im Zeitraum vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden. Begünstigt sind nur Elektrofahrzeuge iSd § 9 Abs. 2 KraftStG. Darunter fallen Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Statt der linearen AfA können hier im Wege einer degressiven AfA über sechs Jahre hinweg folgende Prozentsätze von den Anschaffungskosten abgezogen werden:

im Jahr der Anschaffung (Jahr 01)              75 %

im Jahr 02                                                       10 %

in den Jahren 03 und 04                                5 %

im Jahr 05                                                       3 %

im Jahr 06                                                       2 %

Der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren orientiert sich dabei an der gewöhnlichen Nutzungsdauer. Der AfA-Betrag ist im Jahr der Anschaffung bereits als voller Jahresbetrag abzuziehen. Der Ansatz einer Sonder-AfA schließt die degressive AfA aus.

5. Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz, muss der Arbeitnehmer die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Kfz für Privatzwecke, erfolgt die Versteuerung als Nutzungsentnahme. Die Höhe des privaten Nutzungsanteils wird entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.

Hat das betriebliche Kfz keine CO2-Emissionen pro gefahrenem Kilometer (reine Elektrofahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge), gelten bei der Berechnung des privaten Nutzungsanteils Steuerbegünstigungen. Bei der 1 %-Regelung ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen, bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten. Voraussetzung dafür ist nach der bislang geltenden Rechtslage, dass der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird nun auf 100.000 Euro angehoben, wenn das Kfz nach dem 30.6.2025 angeschafft wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3, S. 3 Nr. 3 EStG nF).

6. Änderungen bei der Forschungszulage

Die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen werden auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde erhöht (bisher 70 Euro; § 3 Abs. 3 S. 2 und 3 FZulG nF). Weiterhin werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt; an dieser Grenze ändert sich nichts.

Der Katalog der förderfähigen Aufwendungen wird erweitert. Künftig werden auch Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erfasst, wenn diese Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind, das nach dem 31.12.2025 begonnen hat (§ 3 Abs. 3b FZulG nF). Diese Kosten können nicht individuell angesetzt werden, sondern nur mit einem pauschalen Betrag iHv 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt derzeit 10 Mio. Euro für förderfähige Aufwendungen, die zwischen dem 28.3.2024 und dem 31.12.2025 entstanden sind bzw. entstehen werden. Diese Grenze wird für förderfähige Aufwendungen, die ab dem 1.1.2026 entstehen, auf 12 Mio. Euro angehoben (§ 3 Abs. 5 FZulG nF).

Alle Änderungen bei der Forschungszulage gelten erst ab 2026.

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