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Im Streitjahr 2022 nutzte der verheiratete Kläger an seinem 72 km entfernten Beschäftigungsort werktäglich ein Wohnmobil für die Übernachtung. An den Wochenenden fuhr er damit nach Hause. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg handelt es sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ iSv § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG geeignet. Die erforderliche dauerhafte räumliche Bindung an den Beschäftigungsort werde jedoch durch die Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil aufgelöst. Im Ergebnis erkennt das FG keine doppelte Haushaltsführung an, gewährt jedoch den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.9.2025 – 4 K 221/25, NZB eingelegt, BFH VI B 40/25
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 36/2026, S. VI