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Im Streitfall hatte das FA eine Schätzung aufgrund einer mangelhaften Kassenführung dem Grunde nach berechtigt vorgenommen. Der Höhe nach stützte es die Schätzung auf die amtliche Richtsatzsammlung. In einem solchen Fall bestehen nach Ansicht des FG Hessen in Anbetracht des BFH-Urteils v. 18.6.2025 – X R 19/21 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzbescheide. Grundsätzlich sei deshalb die AdV zu gewähren. Sei nach dem Vortrag des FA im AdV-Verfahren auch kein innerer Betriebsvergleich möglich, komme bei summarischer Prüfung allenfalls die Berücksichtigung der Hinzuschätzung auf Grund eines Sicherheitszuschlags (hier: 5 %) in Betracht. Bei höheren Hinzuschätzungen sei die Vollziehung der Steuerbescheide entsprechend auszusetzen bzw. aufzuheben.
FG Hessen, Beschl. v. 13.11.2025 – 11 V 799/25, rkr.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 39/2026, S. VIII