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Im Streitfall veräußerten die Kläger im Streitjahr 2013 eine Eigentumswohnung (Privatvermögen), deren Anschaffung schon mehr als zehn Jahre zurücklag. In der Zeit von April 2003 bis November 2006 nutzte der Kläger ein Arbeitszimmer zu beruflichen Zwecken. Deshalb wurde der anteilige Grund und Boden sowie das anteilige Gebäude in seinem Betriebsvermögen bilanziert. Zum Ende der beruflichen Tätigkeit wurde das Arbeitszimmer erfolgsneutral ins Privatvermögen überführt. Das FA nahm hinsichtlich des Arbeitszimmers ein privates Veräußerungsgeschäft an. Dem widerspricht das FG München. Ein privates Veräußerungsgeschäft scheitere bereits an der Nämlichkeit des ins Privatvermögen „entnommenen“ Arbeitszimmers (18 % der Gesamtfläche) und des später veräußerten Wirtschaftsguts (Grundstück samt Eigentumswohnung). Mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen beginne keine separate Frist iSd § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu laufen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.
FG München, Urt. v. 16.10.2025 – 13 K 1234/22, rkr.
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 35/2026, S. VI