Alle Jahre wieder – steuerliche Änderungen

Wie jedes Jahr gibt es auch heuer wieder zahlreiche steuerliche Änderungen. Zur besseren Orientierung haben wir für Sie eine Übersicht über die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Änderungen ab 1.1.2023. Über einzelne Themen werden wir Sie demnächst noch genauer informieren.

1. Einkommensteuer

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde während der Corona-Pandemie eingeführt und war bis einschließlich 2022 befristet. Diese Befristung ist jetzt weggefallen, so dass die Pauschale auch künftig in Anspruch genommen werden kann. Der Tagessatz wurde auf 6 Euro (bisher 5 Euro) angehoben und kann für bis zu 210 Tage (insgesamt 1.260 Euro) geltend gemacht werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der Homeoffice-Pauschale ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt auch dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige wie bisher auch nachweisen muss, kann ein Pauschalbetrag von 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Für jeden Kalendermonat, in dem die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Betrag anteilig gekürzt.

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen nur noch gebildet werden, wenn die einzelnen Ausgaben oder Einnahmen den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen. Das Wahlrecht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.

Linearer AfA-Satz für Wohngebäude

Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Damit verkürzt sich die Abschreibungsdauer von 50 Jahren auf 33 Jahre. Der neue AfA-Satz gilt für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden.

Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubauten nach § 7b EStG konnten bislang in Anspruch genommen werden, wenn vor dem 1.1.2022 der Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt worden war. Eine solche Sonderabschreibung ist mit dem neuen § 7b EStG unter modifizierten Bedingungen wieder möglich. So müssen künftig z.B. bestimmte Energieeffizienzvorgaben eingehalten werden.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerpauschbetrag) wird auf 1.230 Euro (bisher: 1.200 Euro) angehoben.

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Bereits ab 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden. Der vollständige Sonderausgabenabzug war ursprünglich erst für 2025 geplant.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

Die Verwaltungspraxis der letzten Jahre ist nun Gesetz geworden: Erzielt ein Ehegatte nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen, können diese mit den positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten, die der Abgeltungsteuer unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Die gesetzliche Regelung gilt bereits ab 2022.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt er 2.000 Euro (bisher: 1.602 Euro).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 4.008 Euro auf 4.260 Euro angehoben. Arbeitgeber müssen den erhöhten Entlastungsbetrag bei den Gehaltsabrechnungen ab Januar 2023 berücksichtigen.

Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung wird von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich erhöht.

Erhöhung von Grundfreibetrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird von derzeit 10.347 Euro auf 10.908 Euro (2023) bzw. 11.604 Euro (2024) erhöht.

Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind wird angehoben auf 250 Euro (derzeit: 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind).

Der Kinderfreibetrag pro Elternteil wird auf 2.810 Euro (2022, derzeit: 2.730 Euro) bzw. auf 3.012 Euro (2023) und 3.192 Euro (2024) erhöht.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über dieses Thema haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der praktischen Umsetzung bestehen hier noch erhebliche Unsicherheiten. Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung nehmen wird.

Weitere Änderungen

Neben den dargestellten zahlreichen Änderungen gibt es auch noch Änderungen beim Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge eines Kindes (Angabe der Identifikationsnummer des Kindes als Anspruchsvoraussetzung), beim Riester-Verfahren für Kindererziehende (Verfahrenserleichterungen), beim Kinder- und Betreuungsfreibetrag (zwingende Angabe der Identifikationsnummer des Kindes), beim Kapitalertragsteuerabzug bei Darlehensgewährung über Crowdfunding-Plattformen (grundlegende Überarbeitung und Präzisierung), bei der Digitalisierung des Bausteuerabzugsverfahrens , bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger bei inländischen Einkünften aus Überlassung von Rechten (sog. Registerfälle), bei der Eigenheimrenten-Förderung für energetische Maßnahmen bei selbstgenutzten Wohnungen (ab 2024) und beim Rückzahlungsverfahren bei Verzug ins Ausland während der Ansparphase eines Riester-Vertrags (Vereinfachungen).

2. Lohnsteuer/Sozialversicherung

Midi-Job-Grenze

Ab 1.1.2023 beträgt die Obergrenze bei den Midi-Jobs 2.000 Euro (bisher: 1.600 Euro).

Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte

Die Tageslohngrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag erhöht (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Auf 150 Euro angehoben wird auch der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn (§ 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Frührentnern.

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten erheblich ausgeweitet.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 2023 teilt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch mit, dass sein Arzt ihn krankgeschrieben hat. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Damit Minijob-Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abrufen können, müssen sie die gesetzliche Krankenkasse ihrer Minijobber kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.

Künstlersozialkasse

Der Abgabesatz wird hier von 4,2 % auf 5 % erhöht. Außerdem werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Versicherte bei einer weiteren nicht künstlerischen selbständigen Tätigkeit dauerhaft erweitert.

Über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung haben wir Sie bereits informiert. Näher Informationen dazu finden Sie in unserem Rundschreiben vom 14.11.2022.

3. Umsatzsteuer

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer bei Gas/Erdwärme

Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Erdwärme beträgt im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 statt 19 % nur noch 7 %. Zur praktischen Umsetzung der Steuersatzsenkung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits Stellung genommen. Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Bis 31.12.2023 bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert.

Steuerbefreiung von PV-Anlagen

Über die Umsatzsteuerfreiheit von PV-Anlagen haben wir Sie bereits in unserem Rundschreiben vom 19.12.2022 informiert. In der Praxis sind bereits zahlreiche Fragen aufgetaucht. Sobald es neue Informationen gibt, werden wir Sie darüber informieren.

4. Energiepreispauschale

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschüler erhalten auf Antrag eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Voraussetzung ist, dass die Berechtigten am Stichtag 1.1.2022 an einer Hochschule immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind. Die Energiepreispauschale unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung. Auch bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen wird sie nicht berücksichtigt.

Der Antrag kann derzeit (Stichtag 25.1.2023) noch nicht gestellt werden.

Energiepreispauschale bei Rentnern

Im Dezember 2022 haben Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Zahlung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird nun klargestellt, dass die Energiepreispauschale aber einkommensteuerpflichtig ist.

Bei den Versorgungsempfängern handelt sich um Versorgungsbezüge. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro gilt hier nicht. Stattdessen greift der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 Euro. Dieser Pauschbetrag ist aber in der Regel bereits durch den Abzug von den regulären Versorgungsbezügen aufgebraucht.

Bei den Rentnern liegen sonstige Einkünfte vor, die dem individuellen Steuersatz unterliegen.

Haben Sie Fragen zum Thema steuerliche Änderungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.