Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Aus zwei mach eins

WKW Wüst Koller Wiegräfe ist jetzt die Akanthus Steuerberatung. Sie tritt damit an die Seite der Akanthus Wirtschaftsprüfung und diese beiden Gesellschaften bilden nun eine Kanzlei. Das Nebeneinander von zwei Namen hat damit ein Ende. Für die Mandanten ändert sich dadurch nichts.

Tankgutscheine und Werbeflächen

Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung wird faktisch der Bruttolohn reduziert und gleichzeitig der Nettolohn erhöht. Erreicht werden soll das z.B. durch Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen, die steuerfrei sind oder pauschaliert besteuert werden. Soweit die Theorie.

In der Praxis funktioniert das aber nicht immer. Dies zeigen zwei Gerichtsentscheidung zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung.

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer eine monatliche Miete in Höhe von 21 Euro für Werbung auf den Nummerschildernträgern der privaten Pkws gezahlt. Er zahlte die Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer aus, da es sich seiner Meinung nach nicht um Arbeitslohn, sondern um ein Entgelt für sonstige Leistungen handelte – und diese sind nach § 22 Nr. 3 EStG bis zu 255 Euro im Jahr steuerfrei (21 Euro monatlich x 12 Monate = 252 Euro). Der Lohnsteuerprüfer sah in den „Mietzahlungen“ aber steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster aus folgenden Gründen entschieden hat: Zum einen war die „Mietzahlung“ schon rein äußerlich zusammen mit der Lohnzahlung erfolgt. Zum anderen wurde immer – unabhängig von der Größe der „Werbefläche“ – ein monatlicher Einheitspreis von 21 Euro gezahlt. Außerdem wurden die „Mietverträge“ nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch beendet. Nach Ansicht des Gerichts steht bei dieser Gestaltung nicht der Werbezweck, sondern eindeutig die Nettolohnoptimierung im Vordergrund.

Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherige Bruttovergütung blieb in gleicher Höhe bestehen. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsbestandteile“ in Form von Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Sozialversicherungsbeiträge führte der Arbeitgeber nicht ab. Die Tankgutscheine lagen unter der steuerlichen Bagatellgrenze für Sachbezüge von 44 Euro und die Vermietung der Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Mietverträgen, so die Argumentation des Arbeitgebers. Die Rentenversicherung forderte die Sozialversicherungsbeiträge nach – mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundessozialgerichts stellen die „Mietzahlungen“ sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar und auch die Tankgutscheine sind beitragspflichtig. Bei den Tankgutscheinen handle es sich nicht um einen sog. Sachbezug, so die Richter, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und teilweise an die Stelle des Gehaltsverzichts getreten sind.

Doppelte Haushaltsführung

Im Einkommensteuerrecht kann eine sog. doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Als Werbungskosten kann er neben seinen wöchentlichen Familienheimfahrten und den (zeitlich begrenzten) Verpflegungsmehraufwendungen auch seine Unterkunftskosten ansetzen. Da die Unterkunftskosten aber nur bis maximal 1.000 Euro anerkannt werden, stellt sich die Frage: Was zählt zu diesen Unterkunftskosten?

Grundsätzlich fallen darunter alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer tragen muss, um die Unterkunft zu nutzen. Bei einer Mietwohnung gehört z.B. die Bruttokaltmiete dazu, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie eventuelle Darlehenszinsen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zählen dazu.

Nicht zu diesen begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten gehören die Aufwendungen für eine notwendige Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel. Diese können zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. Konkret bedeutet dies: Ausgaben für einen privat genutzten PC, Fernseher, Geschirr, Staubsauger, Bräter, Gläser, Spiegel, Fensterreiniger, Handtücher und Tischdecken mindern – unabhängig von den Unterkunftskosten – die Steuerlast. In diesem Sinn hat das Finanzgericht Saarland vor Kurzem entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts kann auch die Miete für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz für den Dienstwagen geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung sieht dies nach wie vor anders: Der Höchstbetrag für die Unterkunftskosten decke auch die Mietgebühren für einen Kfz-Stellplatz ab.

Was folgt daraus für den Einzelfall? Sollte das Finanzamt die Garagenmiete nicht als zusätzliche Werbungskosten akzeptieren, kann unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Saarland Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn die Anmietung einer Garage notwendig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers verpflichtet ist, den Dienstwagen in einer Garage abzustellen.

Geld fürs Homeoffice

Das Arbeiten von zu Haus aus wird in Pandemiezeiten unterstützt – und das unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 Euro im Jahr (d.h. für max. 120 Tage Homeoffice).

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 1.000 Euro wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie z.B. Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.

eBay-Gewinne versteuern?

Wenn Sie über die Plattform eBay mit Waren handeln, dann müssen Sie unter Umständen die Gewinne daraus versteuern. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie die Waren im Rahmen ihres bereits bestehenden Gewerbebetriebs verkaufen.

Stammen die Gegenstände aus ihrem privaten Umfeld?  Dann stellt sich die Frage, ob Sie sich noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung (nicht steuerbar) bewegen oder ob bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt (steuerbar!). Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und führt immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit dieser Problematik beschäftigt. In seinem Urteil stellt er nun klar: Stammen die verkauften Gegenstände aus Ihrem Privatbesitz, kann das Finanzamt nicht allein aufgrund eines langen Verkaufszeitraums oder der Anzahl der Verkäufe eine gewerbliche Tätigkeit annehmen. Die Tatsache, dass eBay auch von gewerblichen Händlern benutzt wird, reiche ebenfalls nicht aus, um Ihre Verkäufe als gewerblich einzustufen.

Dieses Urteil ist übrigens auch interessant für den Verkauf einer privaten Sammlung. Wurde eine solche Sammlung über Jahre hinweg aus persönlichem Interesse aufgebaut, kann sie in der Regel über eBay (oder eine ähnliche Plattform) steuerfrei verkauft werden.  Wie immer gibt es hier natürlich auch viele Ausnahmen, so dass jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.

Firmenwagen privat genutzt

Nutzt ein Freiberufler seinen Firmenwagen auch für private Zwecke, muss er dies versteuern. Führt er kein Fahrtenbuch, wird der Wert des privaten Nutzungsanteils nach der sogenannten 1 %-Regelung ermittelt. Ist der ermittelte Wert höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Pkw, wird er auch nur in dieser Höhe angesetzt (Kostendeckelung) und ist auch nur in dieser Höhe zu versteuern.

Aber wie werden diese Gesamtkosten ermittelt, wenn der Pkw geleast ist und eine Leasingsonderzahlung geleistet wurde? Wird diese Sonderzahlung auf die Leasingzeit verteilt oder wird sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt? Für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstellen muss, ist die Antwort eindeutig: Die Sonderzahlung ist auf die Laufzeit zu verteilen und dementsprechend bei den jährlichen Gesamtkosten zu berücksichtigen.

Wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein nichts Anderes gelten. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufwendungen zwar in dem Jahr als Ausgaben anzusetzen, in dem sie auch tatsächlich bezahlt wurden. Die Höhe des privaten Nutzungsvorteils könne aber nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige eine Bilanz aufstelle oder seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss also auch hier die Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden – mit der Folge, dass die anteilige Sonderzahlung jedes Jahr die Gesamtkosten des Pkw und damit die Obergrenze für die zu versteuernde Privatnutzung erhöht.