• Leistungen
  • Kooperationen
  • Mandanten
  • Aktuelles
  • Team
  • Karriere
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an Arbeitnehmer

13. März 2023/in Aktuelles

Gibt es eine Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an den Arbeitnehmer? In der Praxis wird häufig folgendes Lohnsteuermodell umgesetzt: Der Arbeitgeber erwirbt das gebrauchte Handy des Arbeitnehmers für 1 Euro. Zeitgleich mit dem Kaufvertrag schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Handykosten“ bzw. einen „Mobiltelefon-Überlassungsvertrag“ ab. Danach stellt der Arbeitgeber das Mobiltelefon (z.B. eines bestimmten Typs mit Ladegerät) zur Verfügung und übernimmt die dem Arbeitnehmer entstehenden monatlichen Kosten seines Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder Flatgebühr) bis zu einem bestimmten Betrag.

Bislang war streitig, ob die dem Arbeitnehmer erstatteten Kosten des Mobilfunkvertrags nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun endgültig bejaht (Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20). Bei den Handys neben den dazugehörigen Netzteilen handle es sich um betriebliche Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör i.S.d. Vorschrift. Der Arbeitgeber habe das Handy in steuerrechtlich anzuerkennender Weise vom Arbeitnehmer gekauft. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wie ihn das Finanzamt ins Feld geführt hatte, sieht das Gericht hierin nicht.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber auf diese Weise seinen Arbeitnehmern die betrieblichen Mobiltelefone nebst Zubehör steuerfrei überlassen. Außerdem kann er die von den Arbeitnehmern dafür aufgewendeten Kosten für den eigenen Mobilfunkvertrag steuerfrei erstatten.

Hinweis: Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung eines eigenen Geräts durch den Arbeitnehmer sind nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Unter Umständen kann aber ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG vorliegen.

Haben Sie Fragen zum Thema Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an den Arbeitnehmer? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/03/20230314_115449-scaled.jpg 1920 2560 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-03-13 15:37:452023-04-17 16:12:22Lohnsteuerfreie Handyüberlassung an Arbeitnehmer

Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

13. März 2023/in Aktuelles

Ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig? Gewinne aus der Veräußerung von Currency Token sind als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Steuerpflichtige nicht gewerblich tätig ist und nur als Privatmann im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung an- und verkauft. Die steuerrechtliche Literatur vertritt diese Auffassung seit langem. Jetzt wurde sie durch den Bundesfinanzhof (Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22) bestätigt, was in der Praxis erheblich zur Rechtssicherheit beiträgt.

Damit ist nun klar: Auch virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) gehören zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Virtuelle Währungen werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Sie werden veräußert, wenn sie in Euro, in eine Fremdwährung oder in andere Currency Token umgetauscht werden. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Erzielt der Steuerpflichtige einen Verlust, kann er diesen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Ist der Zeitraum von einem Jahr überschritten, sind sowohl Gewinne als auch Verluste steuerlich nicht relevant.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Bitcoin, Ethereum und Monero. Gleiches wird aber wohl auch für andere Kryptowährungen gelten.

Hinweis: Wird der Steuerpflichtige als Miner tätig, erzielt er gewerbliche Einkünfte, die er unabhängig von irgendwelchen Haltefristen versteuern muss.

Haben Sie Fragen zum Thema Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig ? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/03/20230314_115559-scaled.jpg 2560 1920 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-03-13 15:37:402023-09-26 08:29:37Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis

13. März 2023/in Aktuelles

Im Streitfall wohnte die Erblasserin in der Schweiz, bis sie 2013 starb. Im Wege eines Vermächtnisses hinterließ sie ihrer Nichte, die in den USA lebte, eine Immobilie in München. Das Finanzamt setzte dafür Erbschaftsteuer fest. Die Nichte machte geltend, dass sie nur beschränkt steuerpflichtig sei und deshalb in Deutschland nicht zur Erbschaftsteuer für das Grundstück herangezogen werden könne. Der Bundesfinanzhof gibt der Nichte Recht (Urt. v. 23.11.2022 – II R 37/19). Es gab keine Erbschaftsteuer durch ausländisches Vermächtnis.

Grundsätzlich muss auch ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger deutsche Erbschaftsteuer zahlen, wenn er eine inländische Immobile erbt. Erhält er diese Immobilie aber nur durch ein testamentarisches Vermächtnis (und nicht als Erbe), bleibt der Erwerb nach Ansicht der obersten Richter ausnahmsweise steuerfrei. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke. Denn beim Vermächtnis erwerbe der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstücks.

Hinweis: Der steuerfreie Erwerb einer inländischen Immobilie durch ein ausländisches Vermächtnis kann damit im Rahmen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht als legales Gestaltungsmittel genutzt werden. Aber Vorsicht! In manchen EU-Ländern erwirbt der Begünstigte durch das Vermächtnis direkt das Eigentum am Grundstück (und nicht nur einen Übertragungsanspruch gegen die Erben). In einem solchen Fall ist der steuerfreie Erwerb durch das ausländische Vermächtnis dann nicht möglich. Hier fällt deutsche Erbschaftsteuer an. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen einer nur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Haben Sie Fragen zu: keine Erbschaftsteuer durch ausländisches Vermächtnis? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/03/20230314_102413-scaled.jpg 2560 1920 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-03-13 15:37:342023-03-20 15:48:06Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Grundstücks durch ausländisches Vermächtnis

Vorsteuerabzug – Pkw-Vermietung im Ehegatten-Vorschaltmodell

13. März 2023/in Aktuelles

Das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung dient dazu, einen ansonsten ausgeschlossenen Vorsteuerabzug zu generieren. Hier ein vereinfachtes Beispiel, wie das Modell funktioniert: Der Ehegatte A ist Arzt und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der andere Ehegatte B erwirbt einen Pkw und überlässt ihn dem A gegen Entgelt zur Nutzung (langfristig im Rahmen eines marktüblichen Leasingvertrags). B optiert zur Regelbesteuerung und erzielt umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das eröffnet ihm die Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkws geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Gestaltung jetzt abgesegnet (Urt. v. 29.9.2022 – V R 29/20). Entgegen der Ansicht des Finanzamts, das den Vorsteuerabzug versagt hatte, sei der Vermietungs-Ehegatte B als Unternehmer tätig. Eine missbräuchliche Gestaltung, die grundsätzlich den Vorsteuerabzug ausschließen würde, liege ebenfalls nicht vor. Denn B habe den Pkw aus eigenen Mitteln angeschafft und damit das für die Selbständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen.

Der Vermietungs-Ehegatte B kann damit im Streitfall die gesamte Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen. Da er den Pkw tatsächlich auch privat genutzt hat (wie in einer Ehe üblich), muss er auf diese Privatnutzung aber als sog. unentgeltliche Wertabgabe zusätzlich Umsatzsteuer zahlen.

Hinweis: Mit dem Ehegatten-Vorschaltmodell kann unter Umständen auch die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden bei gleichzeitiger Geltendmachung von Betriebsausgaben. Das Modell ist zudem nicht auf die Vermietung eines Pkw begrenzt, sondern es kann wohl auch für andere Wirtschaftsgüter genutzt werden. Die Vor- und Nachteile einer solchen Gestaltung sollten aber im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Außerdem sind entsprechende vertragliche Gestaltungen erforderlich.

Haben Sie Fragen zum Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Pkw-Vermietung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/03/20230314_102659-scaled.jpg 2560 2446 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-03-13 15:34:422023-03-21 13:04:18Vorsteuerabzug – Pkw-Vermietung im Ehegatten-Vorschaltmodell

Vorsicht bei privater Zimmervermietung im Eigenheim (Airnbnb)

13. Februar 2023/in Aktuelles

Grundsätzlich ist der Verkauf einer Immobilie steuerpflichtig, wenn seit der Anschaffung weniger als zehn Jahre vergangen sind. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer sein Haus verkauft, in dem er selbst wohnt, kann dies unabhängig von der Zehn-Jahres-Frist steuerfrei tun. Anders sieht die Sache aus, wenn einzelne Zimmer vermietet wurden, evtl. auch nur tageweise (Stichwort Airbnb).

Sachverhalt: Verkauf nach vorübergehender Vermietung an Touristen

Die Klägerin hatte in ihrem Reihenhaus in den Jahren 2012 bis 2017 zwei Zimmer im Dachgeschoss tageweise an Messegäste vermietet und daraus Vermietungseinkünfte erzielt. Nach dem Verkauf des Hauses (weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung) unterwarf das Finanzamt den Veräußerungsgewinn teilweise der Besteuerung. Wegen der tageweisen Vermietung liege insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Unter Berücksichtigung der Dachgeschossfläche (zwei Zimmer zur Alleinnutzung, Flur und Bad zur Mitbenutzung) von 35 qm setzte das Finanzamt anteilig die entsprechende Steuer fest.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei tageweiser Vermietung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs schließt die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutze. Dies betreffe hier die beiden Zimmer, da die Klägerin die Zimmer während der Vermietung nicht für eigene Wohnzwecke nutzen konnte. Für unschädlich hält das Gericht aber die Überlassung von Bad und Flur zur Mitbenutzung. Diese Flächen hätte die Klägerin auch während der Vermietung weiter selbst nutzen können.

Das Urteil des BFH finden Sie online. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/02/20230214_095603-scaled.jpg 2560 1920 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-02-13 16:14:462023-04-18 08:08:44Vorsicht bei privater Zimmervermietung im Eigenheim (Airnbnb)

Sofortabzug von Mieterabfindungen bei Vermietungseinkünften

13. Februar 2023/in Aktuelles

Es gibt ein neues Urteil zum Thema Sofortabzug von Mieterabfindungen.

Mieterabfindungen gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sind sofort als Werbungskosten abziehbar. So hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt.

Im Streitfall hatte eine GbR eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen vermietet. Um die geplanten umfangreichen Renovierungsarbeiten einfacher zu gestalten, konnte sie die Mieter zum vorzeitigen Auszug bewegen. Dafür bezahlte sie Mieterabfindungen von rd. 35.000 Euro. Ohne Räumung wäre die Renovierung zwar möglich gewesen, aber sehr viel umständlicher.

Das Finanzamt zählte die Mieterabfindungen zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und damit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Damit sei ein sofortiger steuermindernder Abzug nicht möglich, sondern nur eine Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Nach Ansicht des obersten Gerichts stellen die Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen und damit keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar. Selbst bei weiter Auslegung dieses Begriffs seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung und Modernisierung der Gebäudesubstanz. Im Ergebnis kann die GbR somit die Abfindungen in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe absetzen.

Haben Sie Fragen zum Thema Sofortabzug von Mieterabfindungen ? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2023/02/20230215_151350-scaled-e1676470712889.jpg 1747 2201 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2023-02-13 16:14:342023-04-17 16:12:07Sofortabzug von Mieterabfindungen bei Vermietungseinkünften
Seite 13 von 19«‹1112131415›»

Kategorien

  • Aktuelles (111)
  • Aus unserer Kanzlei (2)
  • Corona-Pandemie (17)
  • Mandantenrundschreiben (46)
  • Rechtsprechungsradar (27)

Aktuelles

  • Keine Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat 28. September 2026
  • Grunderwerbsteuer bei Veräußerung von Grundstücken mit Solar- und PV-Anlagen 23. September 2026
  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – Begriff des Grundstücks 18. September 2026
  • Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA-Luxemburg 11. September 2026

Menü

  • Start
  • Team
  • Karriere
  • Mandanten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz und Haftung

Kontakt

Akanthus GmbH
Wirtschaftsprüfung | Steuern | Recht
Herzog-Heinrich-Straße 8
80336 München

Tel.: +49 89 54 54 77 0
Fax: +49 89 54 54 77 22
E-Mail: info@akanthus-wpg.de

Niederlassung Augsburg:
Klinkerberg 4
86152 Augsburg

Über Akanthus

Akanthus ist eine Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung und Rechtsberatung. Der Mittelstand steht bei uns im Fokus. Wir schätzen einen engen, persönlichen Kontakt und arbeiten auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zusammen.

Ausbildungsplatz gesucht?

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

MehrAblehnenAkzeptieren

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Impressum
Alle akzeptierenEingestellte akzeptierenAblehnen