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Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

11. April 2022/in Aktuelles

In unserem Mandantenrundschreiben 2/2022 hatten wir Sie bereits auf die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Kriegsflüchtlingen hingewiesen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf weitere Punkte hingewiesen.

Das Engagement der deutschen Wohnungswirtschaft durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen, soll keine negativen Folgen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer nach sich ziehen. Deshalb gilt Folgendes:

  • Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für solche Einnahmen bis zum 31.12.2022 nicht geprüft.
  • Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z.B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG).
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z.B. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (etwa an die Stadt München), die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlässt, gelten diese aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens iSd § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG.

Die gleichlautenden Ländererlasse vom 31.3.2022 finden Sie hier.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer gibt es ebenfalls eine Billigkeitsregelung. Bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen bleiben bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Genossenschaft/des Vereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze iSd § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 31.3.2022 finden Sie hier.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/04/ukraine-scaled.jpg 1920 2560 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-04-11 08:35:352022-05-11 14:41:36Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

8. April 2022/in Aktuelles

Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz in Höhe von monatlich 0,15 % (jährlich 1,8 %). Der neue Zinssatz soll rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 gelten. Bisher galt ein Zinssatz in Höhe von monatlich 0,5 %; dieser war jedoch vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden.

Die geplanten Regelungen im Einzelnen:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von monatlich 0,15 % (jährlich 1,8 %) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) bleiben. Damit kann es bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 hinaus erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen.
  • Die Angemessenheit des Zinssatzes soll alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume überprüft werden. Eine solche Überprüfung ist erstmals zum 1.1.2026 geplant.

Das Gesetz muss noch das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dadurch kann es noch zu Änderungen und Anpassungen kommen.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/04/fruehling.jpeg 568 956 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-04-08 08:26:002022-05-11 14:42:55Neuer Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen geplant

Steuerentlastungsgesetz 2022

24. März 2022/in Aktuelles

Angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sollen die Steuerzahler ab 2022 finanziell entlastet werden. Rückwirkend zum 1.1.2022 sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer auf 1.200 Euro (derzeit: 1.000 Euro)
  • Anhebung des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro (derzeit: 9.984 Euro)
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) auf 38 Cent für 2022 und 2023 (bisher war die Erhöhung erst für 2024 bis 2026 vorgesehen)

Das entsprechende Gesetz (sog. „Steuerentlastungsgesetz 2022“) wurde jetzt vorgelegt. Nun muss sich der Bundestag damit befassen. Bis zu einer endgültigen Beschlussfassung wird aber wohl noch einige Zeit vergehen.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/03/schilf-scaled.jpg 2199 2560 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-03-24 11:17:002022-05-11 14:38:35Steuerentlastungsgesetz 2022

Krankschreibung per Telefon

23. März 2022/in Aktuelles

Die Corona-Sonderregelungen für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurden um zwei Monate verlängert. Sie gelten jetzt bis einschließlich 31.5.2022.

Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können damit weiterhin telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.

Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses. Einen Überblick über die befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie hier.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/03/krokus-scaled.jpg 1775 2560 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-03-23 11:01:422022-05-11 14:49:05Krankschreibung per Telefon

Papier sparen, Bäume pflanzen

23. Februar 2022/in Aktuelles

Unsere Umwelt liegt uns am Herzen. Deswegen haben wir uns für dieses Jahr ganz besonders auf die Fahnen geschrieben noch nachhaltiger und achtsamer in unserem Arbeitsalltag zu werden. Wir sind nach wie vor eine sehr papierlastige Branche und hier möchten wir uns – und auch unsere Mandanten – sensibilisieren.

Eine Maßnahme: Ab sofort stellen wir unseren Mandanten noch 2 Original-Ausgaben und 1 Kopie von Prüfberichten, Jahresabschlüssen und Testaten zur Verfügung. Jedes weitere Exemplar berechnen wir mit 10 Euro. Dieses Geld behalten wir allerdings nicht selbst, sondern geben es 1:1 an die Initiative #plantmytree weiter. Für gut 14 Euro können wir hier ein Bäumchen in Deutschland pflanzen.

Bäume pflanzen alleine kann zwar unser Klima nicht retten, aber Bäume können viel CO2 aufnehmen. Laut Berechnungen der Bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft hat eine 23 Meter hohe Buche, die auf Brusthöhe einen Durchmesser von 30 Zentimetern hat, in ihrem Leben etwa eine Tonne CO2 gespeichert. Zum Vergleich: Ein Mensch verursacht in einem Jahr etwa neun Tonnen CO2-Emissionen. Um den Kohlendioxid-Ausstoß, den ein Mensch innerhalb eines Jahres verursacht, zu neutralisieren, wäre nach dieser Kalkulation also die Lebensleistung von neun riesigen Buchen notwendig.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/02/streichen-e1652276685893.png 699 805 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-02-23 14:55:362022-05-11 14:45:07Papier sparen, Bäume pflanzen

Sind Trauerreden Kunst?

23. Februar 2022/in Aktuelles

Eine Trauer- und Hochzeitsrednerin übt keine künstlerische Tätigkeit aus. Damit unterliegen ihre Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %.

Mit diesem Ergebnis schließt sich das Finanzgericht Baden-Württemberg der Auffassung der Finanzverwaltung an. Danach stellt die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. Nur in Ausnahmefällen könne dies der Fall sein. Dazu müssten die Reden aber von einer eigenschöpferischen Leistung geprägt sein, in der die besondere Gestaltungskraft des Redners zum Ausdruck komme. Gegen eine solche künstlerische Tätigkeit spreche grundsätzlich, dass die Reden in der Regel auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt seien.

Im Streitfall war die Klägerin nach ihrem theologischen und philosophischen Studium selbständig als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern und Begrüßungsfeiern für Neugeborene tätig. Während des Klageverfahrens machte sie detaillierte Angaben zu ihrer Vorgehensweise. Sie legte Redetexte und Links zu Videos mit ihren Trauerreden vor. In der mündlichen Verhandlung trug sie sogar auszugsweise eine Trauerrede vor. Aber es half alles nichts – sie muss ihrer Umsätze weiterhin mit 19 % und nicht wie gewünscht mit 7 % versteuern.

https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2022/02/winter-e1652277027329.jpg 579 730 Charlotte Koller https://www.akanthus-wpg.de/wp-content/uploads/2025/06/250612_RGB_gold_Akanthus_Logo_Wort_Bildmarke_mit_Claim.svg Charlotte Koller2022-02-23 14:24:522022-05-11 14:50:35Sind Trauerreden Kunst?
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