Erhöhung des Mindestlohns ab 2024
Ab 1.1.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Ab 1.1.2025 wird er auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Derzeit beträgt er 12 Euro brutto je Zeitstunde.
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Ab 1.1.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Ab 1.1.2025 wird er auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Derzeit beträgt er 12 Euro brutto je Zeitstunde.
Während der Corona-Pandemie hatten besonders vulnerable Personengruppen im Zeitraum vom 15.12.2020 bis 6.1.2021 (sog. Phase 1) einen einmaligen Anspruch auf drei Schutzmasken.
Zum 1.1. 2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) das sog. Gesellschaftsregister eingeführt.
Für 2024 gibt es eine neue Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung.
Ändert sich etwas für den Minijob, wenn das Deutschland-Ticket zusätzlich zum Lohn gezahlt wird?
Gewinne aus Onlinepokerspielen können gewerbliche Einkünfte sein und nicht nur ein privates Vergnügen. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urt. v. 22.2.2023 – X R 8/21).
Der Kläger hatte 2007 mit dem Onlinepokerspiel „Texas Hold’em“ begonnen und nur kleine Gewinne erzielt. 2008 und 2009 erzielte er bereits einen Gewinn von rd. 83.000 €. Er spielte an bis zu vier Tischen gleichzeitig. Allein zwischen Juli und Oktober 2009 verbrachte er rd. 670 Stunden mit dem Spiel. In den Jahren 2010 bis 2013 spielte er unter 29 verschieden Nutzernamen, erhöhte seine Einsätze immer mehr und spielte rd. 785.000 Spiele (sog. Hände). Dabei erzielte er insgesamt Gewinne zwischen 445.000 € und 735.000 €.
In Übereinstimmung mit dem Finanzamt sieht der Bundesfinanzhof die Gewinne als gewerbesteuerliche Einkünfte an – und zwar bereits ab Juli 2009. Poker sei in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker.
Die Richter betonen, dass nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer unterliegt. Für Freizeit- und Hobbyspieler handle es sich weiterhin um eine private Tätigkeit ohne steuerliche Auswirkung. Im Streitfall werde jedoch der Rahmen eines privaten Hobbys überschritten. Es gehe dem Kläger nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse, sondern um die Erzielung von Einkünften. Er sei vergleichbar mit einem Gewerbetreibenden bzw. einem Berufsspieler. Ausschlaggebend für die einkommensteuerliche Beurteilung sei vor allem die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes und der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.
Haben Sie Fragen zum Thema Gewinne aus Onlinepokerspielen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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