Die Umsatzsteuer entsteht bei sog. Ist-Versteuerung in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer das Entgelt seines Kunden vereinnahmt hat. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer dann mit Ablauf des entsprechenden Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abführen.

Probleme gibt es hier immer wieder beim Jahreswechsel. Der Bundesfinanzhof hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Verhältnis von Gutschrift und Valutierung auf einem Girokonto befasst. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Wertstellung (Valutierung) zum 31.12.2019 erhielt der Kläger umsatzsteuerpflichtige Umsätze iHv rd. 30.000 Euro (Kundenzahlungen) auf seinem Girokonto. Buchungstag der Gutschrift war der 2.1.2020. Der Kläger erklärte die Umsätze in seiner Voranmeldung für 2020. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für 2019 berücksichtigte das Finanzamt diese Umsätze bereits in 2019 und forderte entsprechende Umsatzsteuer nach.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden? Nach Ansicht der obersten Richter ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto abzustellen (hier: auf den 2.1.2020). Denn erst dann könne der Kläger über den Betrag verfügen – und dies sei Voraussetzung für eine Vereinnahmung bei der Ist-Versteuerung. Ob die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werde (hier: am 31.12.2019), sei für das Vorliegen der Gutschrift unerheblich.

Hinweis für die Praxis: Der Zeitpunkt der Vereinnahmung kann auch für andere umsatzsteuerliche Vorschriften entscheidend sein, z.B. für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

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