Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Keine Steuerermäßigung bei Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt, kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil v. 15.2.2023 – VI R 7/21). Im Streitfall zahlte die 80-jährige Klägerin, die in ihrer eigenen Wohnung lebte, für ein solches Notrufsystem 288 € pro Jahr. Nicht gebucht hatte sie den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Die 288 € machte sie als außergewöhnliche Belastung geltend.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG, so die Richter, sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es darauf an, wo die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Im Streitfall bestand die wesentliche Dienstleistung in der Bearbeitung eines eingehenden Notrufs. Sowie der Verständigung von Kontaktpersonen per Telefon in der Notrufzentrale – und damit außerhalb des Haushalts. Mangels Haushaltsbezugs scheide eine außergewöhnliche Belastung aus. Die Vorinstanz hatte die Steuerermäßigung noch gewährt.

Die Fallgestaltung, die die Richter hier entschieden, ist abzugrenzen von einem Notrufsystem in einer Seniorenresidenz. Wenn der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an die Pflegekraft erfolgt, die dann anschließend die erforderliche Soforthilfe übernimmt, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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Keine ermäßigte Besteuerung von Corona-Hilfen

Im Streitfall hatte der Kläger Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und die sog. November-/Dezemberhilfe erhalten. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer, während der Kläger eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte erklärt hatte. Er hatte sich darauf berufen, dass er mit Zahlung der Corona-Hilfen im Streitjahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe als bei normalem Verlauf der Dinge.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 26.4.2023 – 13 K 425/22 E) gibt dem Finanzamt Recht und lehnt eine ermäßigte Besteuerung ab. Die Tatsache, dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt hatte als bei normalem Ablauf der Dinge, hält es für unerheblich. Soweit sich der Kläger mit seiner Argumentation auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezieht, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, betrachtet das Gericht die Betriebseinnahmen. Im Jahr 2020 lagen die Betriebseinnahmen selbst unter Berücksichtigung der Corona-Hilfen unterhalb des Niveaus der Vorjahre. Die Tatsache, dass der Gewinn höher als in den Vorjahren sei, belege im Ergebnis nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führe aber nicht zu außerordentlichen Einkünften.

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Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei dreijähriger Renovierung?

Grundsätzlich ist das ererbte Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Erbe innerhalb von sechs Monaten entscheidet, ob er einziehen will. Er muss entsprechende Renovierungsarbeiten durchführen und dann auch tatsächlich einziehen. Die Rechtsprechung wendet diesen Sechs-Monats-Zeitraum sehr rigide an und in vielen Fällen versagt die Steuerbefreiung.

Im Streitfall gewährt das Finanzgericht Münster im zweiten Rechtszug die Steuerbefreiung, obwohl die Kläger das Haus drei Jahre lang renoviert hatten. In ersten Rechtszug hatte es die Steuerbefreiung noch versagt. Die Kläger legten dagegen Revision ein – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass das Finanzgericht zu strenge Maßstäbe angelegt hat.  Deswegen verwies er die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Dieses Mal ging das Verfahren zugunsten der Kläger aus und zwar mit folgender Begründung: Im Oktober 2013 habe der Kläger die Doppelhaushälfte seines Vaters geerbt und sich kurze Zeit danach zur Selbstnutzung entschieden (die andere Doppelhaushälfte hatte er schon bewohnt). Mit Besichtigung durch den Bauunternehmer im Dezember 2013 sei der Entschluss nach außen dokumentiert worden. Bereits Anfang 2014 beauftragte der Kläger den Bauunternehmer.

Aufwendungen aus Januar 2014 für die Netzwerktechnik und die Hausanschlüsse bzw. aus April 2014 für die Heizungsanlage belegten, dass der Kläger bereits kurze Zeit nach der Erbschaft mit der Umsetzung seiner Absicht zur Selbstnutzung begonnen hatte. Ebenso der Durchbruch im Kellergeschoss mit einer Verbindungstür im Mai 2014 belegten seinen Entschluss, die Doppelhaushälften künftig als eine einheitliche Wohnung zu nutzen.

Die Gründe für die verzögerte Selbstnutzung (erst ab August 2016) hatte der Kläger hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Bauunternehmer konnte mit den Arbeiten witterungsbedingt und aufgrund der engen Auftragslage erst im April 2014 beginnen. Zum anderen war der Keller durchfeuchtet und musste erst trocknen, bevor weitergearbeitet werden konnte.

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Coronabedingtes Homeoffice – Umzugskosten können die Einkommensteuer mindern

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Umzugskosten beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche berufliche Veranlassung verneint der Bundesfinanzhof, wenn sich durch den Wechsel der Wohnung die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzen und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bietet.

Von diesem Grundsatz weicht das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 23.2.2023 – 5 K 190/22) im Fall eines coronabedingten Homeoffices eines Ehepaares ab. Im Streitfall hatten die Eheleute im Mai 2020 (Mietbeginn Mitte Juli 2020) einen Mietvertrag für ihre neue Wohnung unterschrieben. Dort konnten sie zwei getrennte Arbeitszimmer einrichten. Dem vorausgegangen waren die coronabedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz. Zu Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 musste der Kläger seine Arbeitsmaterialien aus dem Büro des Arbeitgebers abholen und von zu Haue aus arbeiten. Das Büro des Arbeitgebers blieb geschlossen. Beide Eheleute nutzten mit Beginn des Homeoffices ab März 2020 für ihre nichtselbständige Tätigkeit den Esstisch als Schreibtisch, auf dem nur ein Bildschirm Platz hatte. Da die Klägerin durch die vielen Telefonate ihres Mannes gestört wurde, wechselten sie sich mit der Nutzung des Esstisches ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts führte der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen. Der Umzug habe eine ungestörte Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit erst ermöglicht. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei er auch nicht durch eine Erhöhung des Wohnkomforts veranlasst gewesen.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 3/23). Bis zu einer endgültigen Entscheidung der obersten Richter können in der Einkommensteuererklärung unter Umständen Umzugskosten im Falle eines coronabedingten Homeoffices geltend gemacht werden. Ob diese dann endgültig anerkannt werden, hängt wesentlich vom Ausgang des Revisionsverfahrens ab.

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Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urt. v. 27.4.2023 – 1 K 759/21 E) können die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für das Essen selbst als auch für die Lieferkosten. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

Kosten für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe sie anfallen. Dies gilt auch bei krankheitsbedingten höheren Verpflegungsaufwendungen. So hat der Bundesfinanzhof bei einer Diätverpflegung bereits entschieden, dass die Aufwendungen dafür keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts umso mehr für „normale“ Verpflegung und damit auch für „Essen auf Rädern“.

Auch die Lieferkosten wirken sich nicht steuermindernd aus. Denn die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten sei mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet und damit nicht mehr außergewöhnlich, sondern Teil der allgemeinen Lebensführung. Im Übrigen sei die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens bereits vom sog. Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 S. 1 EStG (im Streitfall hatten beide Eheleute einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G) abgegolten.

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PV-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparatur des Hausdaches

PV-Anlagen sind steuerrechtlich sehr streitanfällig. Dies zeigt auch folgender Fall, in dem es um den Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur ging.

Der Kläger ließ 2009 eine PV-Anlage auf das Dach seines Wohnhauses installieren. Die PV-Anlage nutzte er für unternehmerische Zwecke. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an einen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

In 2019 wurde festgestellt, dass die PV-Anlage unsachgemäß installiert worden war, so dass Feuchtigkeit durch das Dach in das Haus eindringen konnte. Der Kläger ließ den Schaden auf eigene Kosten reparieren. Aus der Reparaturrechnung machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Begründung: Die künftige Nutzung des Daches erfolge zu über 90 % nichtunternehmerisch, da das Dach den privaten Wohnraum bedecke.

Vor dem Bundesfinanzhof hat der Kläger nun Recht bekommen (Urt. v. 7.12.2022 – XI R 16/21). Das Gericht stellt nicht nur auf die Verwendung der Eingangsleistung ab (Wohnhaus wird zu mehr als 90 % privat genutzt), sondern auch auf den Entstehungsgrund der Reparatur. Und der liege in der unsachgemäßen Montage der unternehmerisch genutzten PV-Anlage.

Hinweis: Im Streitfall hatte der Kläger über die durch die unsachgemäße Montage verursachte Reparatur hinaus keinen weiteren Vorteil. Der Vorsteuerabzug könnte anders zu beurteilen sein, wenn der Steuerpflichtige im Zuge der Reparatur auch andere Schäden beseitigen lässt und sich dadurch privat veranlasste Aufwendungen erspart.

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