Neues zum Thema Deutschlandticket und Minijob. Die Minijob-Zentrale informiert über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Deutschlandtickets, das Minijobber von ihren Arbeitgebern bekommen (Minijob-Zentrale online, Meldung v. 22.6.2023).

Grundsätzlich gilt: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 3 Nr. 15 EStG). In der Sozialversicherung sind diese Zuschüsse beitragsfrei.

Übertragen auf einen Minijob bedeutet dies: Gewährt der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dies bei Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Eine Minijobberin verdient 520 Euro im Monat. Sie kann zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert.

Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Berechnung der Beiträge ist der Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen – es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierfür nicht zu entrichten.

In Entgeltmeldungen (z.B. Jahres- oder Abmeldungen) darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

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