Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die maßgeblichen Sozialversicherungsgrößen gemäß der Einkommensentwicklung wieder turnusmäßig ab 2024 angepasst werden. Das Kabinett hat die Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung bereits beschlossen. Zur endgültigen Wirksamkeit muss die Verordnung noch verkündet werden (Stand 15.11.2023). Wir wollen Sie aber bereits vorab auf die geplanten Änderungen hinweisen.
Ab 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich 62.110 € (2023: 59.850 €) bzw. monatlich 5.175 € (2023: 4.987,50 €). Die Beitragsbemessungsgrenze setzt das maximale Bruttoeinkommen fest, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Liegt das Bruttoeinkommen darüber, bleibt der darüberhinausgehende Teil beitragsfrei.
Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt und zwar auf jährlich 69.300 € (2023: 66.600 €) bzw. monatlich 5.775 € (2023: 5.550 €). Mit der Versicherungspflichtgrenze wird der Einkommenshöchstbetrag festgelegt, bis zu dem die Beschäftigten gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern angehoben. In den neuen Bundesländern beträgt er ab 2024 monatlich 7.450 € (2023: 7.100 €), in den alten Bundesländern monatlich 7.550 € (2023: 7.300 €). Diese Grenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze in den neuen Bundesländern auf monatlich 9.200 € (2023: 8.750 €) und in den alten Bundesländern auf monatlich 9.300 € (2023: 8.950 €).
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für 2024 vorläufig auf jährlich 45.358 € (2023: 43.142 €) festgesetzt. Das Durchschnittsentgelt dient zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr. Eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge eines Beschäftigten werden in Entgeltpunkte umgerechnet, die wiederum der Berechnung der späteren Rente dienen.
Zusammenfassende tabellarische Übersicht:
Rechengröße | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine RV |
mtl. 7.550 € | mtl. 7.450 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV Knappschaft |
mtl. 9.300 € | mtl. 9.200 € |
Versicherungspflichtgrenze GKV | mtl. 5.775 € jährlich 69.300 € |
mtl. 5.775 € jährlich 69.300 € |
Beitragsbemessungsgrenze GKV | mtl. 5.175 € jährlich 62.100 € |
mtl. 5.175 € jährlich 62.100 € |
Beitragsbemessungsgrenze AV | mtl. 7.550 € | mtl. 7.450 € |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt RV | jährlich 45.358 € | jährlich 45.358 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | mtl. 3.535 € | mtl. 3.465 € |
Die Bezugsgröße ist eine dynamische Rechengröße, aus der andere Werte abgeleitet werden, die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bedeutsam sind. Die Bezugsgröße orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten in den alten Bundesländern des vorvergangenen Jahres (für 2024 also aus 2022). Die Bezugsgröße in den neuen Bundesländern wird in Anlehnung an das noch niedrigere Einkommensniveau und die dortige besondere Entgeltdynamik festgesetzt.
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