Unsere Corona-News: Aktuelle Neuigkeiten zur Soforthilfe, Überbrückungshilfe und weiteren Themen im Rahmen der Corona-Pandemie. Wir beraten Sie gern bei Fragen rund um die Hilfen.

Fristen, Formulare, Förderzeitraum

Vor den Sommerferien möchten wir Sie noch mit den neuesten Informationen in Sachen Corona-Hilfen versorgen. Stand: 27.7.2021

  1. Überbrückungshilfe III incl. Neustarthilfe – Antragsfrist verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III wurde bis 31.10.2021 (bisher 30.8.2021) verlängert. Die Frist gilt sowohl für Erstanträge als auch für Änderungsanträge. Ein Erstantrag ist nach wie vor nur einmal möglich.

Der Antrag für die Neustarthilfe kann jetzt ebenfalls bis 31.10.2021 (bisher 30.8.2021) gestellt werden. Auch hier kann der Antrag nur einmal gestellt werden.

Wichtig: Bei Neuanträgen, die nach dem 30.6.2021 eingehen, gibt es keine Abschlagszahlungen mehr.

  1. Neustarthilfe – neue Regelungen

Bei der Neustarthilfe wurde der Kreis der Antragsberechtigten auf Genossenschaften erweitert. Antragsberechtigt sind jetzt Soloselbständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (bisher vor dem 1.5.2020) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden.

Sonderregelungen gibt es für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund besonderer Umstände (z.B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Elternzeit, Pflegezeit, Krankheit) vergleichsweise gering waren. Zusätzlich kann bei Vorliegen anderer begründeter außergewöhnlicher Umstände ein alternativer Referenzumsatz herangezogen werden. Die Regelung betrifft Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit vor dem 1.1.2019 aufgenommen haben. Statt dem Jahr 2019 kann der Soloselbständige alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Referenzumsatzes (durchschnittlicher Umsatz eines Quartals 2019 oder durchschnittlicher Umsatz aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne der Neustarthilfe erzielt wurde) heranziehen. Im Falle von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit gibt es noch weitere alternative Vergleichszeiträume, welche im Detail in Punkt 6.2 der FAQ geregelt sind. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d.h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.

Außerdem wurde eine spezifische Regelung für Soloselbständige in Elternzeit aufgenommen. Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (sechsmonatiger) Referenzumsatz gilt dann 50 % des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngeldes zuzüglich eines 30 %-igen Aufschlags auf das in 2019 erhaltene Elterngeld. Im Ergebnis beträgt der Referenzumsatz dann 80 % des anteiligen Elterngeldes für ein Halbjahr 2019.

  1. Überbrückungshilfe III Plus – Erstanträge seit 23.7.2021 möglich

Seit dem 23.7.2021 kann die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Förderzeitraum ist hier Juli bis September 2021. Der Antrag kann nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

  1. Neustarthilfe Plus – Direktanträge seit 16.7.2021 möglich

Natürliche Personen können seit dem 16.7.2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Direktanträge auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum 1.7. bis 30.9.2021 stellen. Anträge auf Neustarthilfe Plus durch prüfende Dritte (z.B. für antragsberechtigte Kapitalgesellschaften) sind derzeit noch nicht möglich.

Die Anspruchsberechtigung und die Voraussetzungen für die Neustarthilfe plus orientieren sich im Wesentlichen an der bisherigen Neustarthilfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe sind in den FAQ zur Neustarthilfe plus kursiv kenntlich gemacht.

  1. Überbrückungshilfe III – Keine Förderung von Miet- und Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt (siehe FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums Punkt 5.2 Absatz 1 letzter Satz). Mieten oder Pachten innerhalb eines solchen Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden deshalb nicht bezuschusst.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.

Die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums wurden zur Klarstellung unter Punkt 2.4. (Absatz 5 letzter Satz) bzw. Punkt 5.2 (Absatz 4 letzter Satz) entsprechend ergänzt. Dort heißt es jetzt: „Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (…), sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z.B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung …).

Damit sind Miet- und Pachtzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegt.

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen, steht es dem Antragsteller nach Aussage des Ministeriums jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundsinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also z.B. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden.

Aus unserer Sicht sind die Ausführungen des Bundeswirtschaftsministeriums zu diesem Themenkreis eher klarstellender Natur. Aufgrund des bisherigen Wortlauts der FAQ sind wir im Regelfall zu dem Schluss gekommen, dass bei Betriebsaufspaltungen ein Unternehmensverbund im Sinne der Überbrückungshilfe vorliegt und haben statt der Miet- und Pachtzahlungen bereits die Zinsaufwendungen und – soweit förderfähig – die handelsrechtlichen Abschreibungen bei der Antragstellung berücksichtigt.

  1. Überbrückungshilfe III – Verschärfungen bei den förderfähigen Instandhaltungskosten

Bei der Überbrückungshilfe III gibt es eine versteckte massive Verschärfung der FAQ zu den förderfähigen Instandhaltungskosten. Nicht förderfähig sind nach den am 30.6.2021 geänderten FAQ (Punkt 2.4) folgende Instandhaltungsausgaben:

Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

Wenn es bei dieser Regelung bleibt, ist bei der Schlussabrechnung damit zu rechnen, dass die erhaltene Überbrückungshilfe III für einen Großteil der angesetzten Instandhaltungsaufwendungen zurückzuzahlen ist.

  1. November- und Dezemberhilfe – Fristverlängerung für Änderungsanträge

Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe können jetzt bis 31.7.2021 (bisher 30.6.2021) gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis 31.7.2021 möglich. Erstanträge sind nicht mehr möglich (Fristende 30.4.2021).

  1. Härtefallhilfen – Förderzeitraum verlängert

In unserer Mandantenmitteilung vom 21.5.2021 hatten wir über die Härtefallhilfen berichtet. Mit der Härtefallhilfe können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen solche Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Der Förderzeitraum wird voraussichtlich bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert. Geplant ist eine Verlängerung der Antragsfrist bis 31.10.2021 (bisher 31.8.2021).

  1. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (Sachentnahmen)

Das Bundesfinanzministerium hatte mit Schreiben v. 11.2.2021 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das erste und zweite Halbjahr 2021 bekanntgegeben. Nach dem damaligen Rechtsstand endete zum 30.6.2021 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz gilt jetzt aufgrund des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes bis zum 31.12.2022 weiter. Dementsprechend hat das Bundesfinanzministerium sein bisheriges Schreiben aufgehoben und durch ein neues Schreiben vom 15.6.2021 ersetzt. Danach gelten die ursprünglich nur für das erste Halbjahr vorgesehenen Pauschbeträge jetzt auch im zweiten Halbjahr 2021.

Hinweis: Nach wie vor gilt, dass im Zeitraum von coronabedingten Schließungen aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung keine Sachentnahmen anzusetzen sind. In diesem Fall sind die Halbjahreswerte zeitanteilig zu kürzen.

  1. Rückmeldeverfahren zur NRW-Soforthilfe

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jeder Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet ist. Diese Rückmeldung muss bis zum 31.10.2021 abgegeben werden. Ab Mitte Juni 2021 erhalten alle Soforthilfe-Empfänger, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben, eine E-Mail, die zur Rückmeldung auffordert und die entsprechenden Informationen und Links enthält. Absender dieser E-Mail ist die Adresse „noreply@soforthilfe-corona.nrw.de“. Muss die Soforthilfe (evtl. auch nur teilweise) zurückgezahlt werden, hat der Steuerpflichtige dafür bis zum 31.10.2022 Zeit.

Nur in NRW gibt es derzeit ein solches Rückmeldeverfahren. Der Freistaat Bayern führt ein solches Verfahren nicht durch, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfe den Liquiditätsengpass teilweise umfassend geprüft haben. Die Verfahren sind hier mit Ausnahme von noch laufenden Nachprüfungen grundsätzlich abgeschlossen. Die Soforthilfe ist aber in jedem Fall bei der Steuererklärung 2020 in der Anlage Corona-Hilfen anzugeben.

Angesichts der Komplexität der Themen und der immerwährenden Änderungen erhebt die Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es noch weitere Änderungen geben wird. Sollten Sie Fragen haben, dann lassen sich diese wie immer am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

Sonderfonds für Kunst und Kultur

  1. Überbrückungshilfe III verlängert („Überbrückungshilfe III Plus“ und „Neustarthilfe Plus“)

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III wird bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert. Als „Überbrückungshilfe III Plus“ unterliegt sie voraussichtlich den gleichen Förderbedingungen wie bisher, wobei die Förderobergrenze jedoch erhöht wird. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis 30.9.2021 (bisher 30.6.2021) verlängert und heißt jetzt „Neustarthilfe Plus“. Hier eine Zusammenfassung der Einzelheiten, die vom Bundesfinanzministerium bisher bekanntgegeben wurden (Stand 10.6.2021):

a. Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der bisherigen Überbrückungshilfe III. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Maximale monatliche Förderung in Höhe von 10 Mio. €
  • Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen maximal 52 Mio. €
  • 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe)
  • plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich (die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind)

Neu bei der Überbrückungshilfe III Plus:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten des jeweiligen Fördermonats im Vergleich zum Mai 2021 wird folgender Zuschuss gewährt:
  • Fördermonat Juli 2021 à Zuschuss von 60 %
  • Fördermonat August 2021 à Zuschuss von 40 %
  • Fördermonat September 2021 à Zuschuss von 20 %
  • nach September 2021 kein Zuschuss mehr
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

b. Neustarthilfe Plus für Soloselbständige

Soloselbständige können im Rahmen der Neustarthilfe Plus jetzt maximal folgende Zuschüsse pro Monat erhalten:

  • Zeitraum Januar bis Juni 2021 à bis zu 1.250 € pro Monat
  • Zeitraum Juli bis September 2021 à   bis zu 1.500 € pro Monat

Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen. Bis jetzt gab es maximal 7.500 € monatlich für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021.

Wichtig! Die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III incl. Neustarthilfe werden derzeit überarbeitet. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus bzw. für die Neustarthilfe Plus ist derzeit noch nicht möglich.

  1. Förderbedingungen für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Maßnahmen zur Digitalisierung oder im Hygienebereich können im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun eine Übersicht mit Beispielsfällen als neuen Anhang 4 zum FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IIII veröffentlicht. Die Übersicht führt beispielhaft typische Maßnahmen für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Hygiene und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten auf. Dazu zählen etwa der Aufbau von Online-Shops, die Umgestaltung von Gasträumen und der Einbau von Luftfilteranlagen. Die Förderfähigkeit der beispielhaft aufgeführten Maßnahmen hängt aber von den individuellen Gegebenheiten des Antragsstellers ab.

So wurden die Förderbedingungen für solche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem aufgenommenen Maßnahmenkatalog auch deutlich verschärft.

Die Förderbestimmungen enthalten nun folgende Ausführungen: „Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.“

Aus unserer Sicht muss deshalb auch für bereits genehmigte Anträge noch eine entsprechende Dokumentation für angesetzte Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen erstellt werden. Diese ist dann zusammen mit der Schlussabrechnung einzureichen.

  1. Überbrückungshilfe II – Fristverlängerung für Änderungsanträge

Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II können noch bis 30.6.2021 (bisher 31.5.2021) gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis 30.6.2021 möglich. Erstanträge können hier nicht mehr gestellt werden – die Frist ist Ende März 2021 abgelaufen.

  1. Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Seit dieser Woche können sich Kulturveranstalter unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de für den Sonderfonds des Bundes registrieren. Mit der Registrierung einer Veranstaltung muss auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt werden.

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen. Hier gibt es zum einen die Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die ab Juli 2021 für bis zu 500 Besucher und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besuchern geplant werden. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe sollen Verluste der Veranstalter durch die pandemiebedingte Verringerung der Teilnehmenden ausgeglichen werden. Zum anderen gibt es die Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die ab September 2021 für mehr als 2.000 Besucher geplant sind. Mit der Ausfallabsicherung übernimmt der Ausfallfonds im Falle einer pandemiebedingten (Teil-)Absage, Reduzierung der Teilnehmerzahl oder Verschiebung maximal 80 % der Ausfallkosten.

Bei diesem Sonderfonds handelt es sich um ein Programm des Bundes, das über die Kulturministerien der Länder umgesetzt wird. Die dortigen Kulturbehörden oder andere beauftragte Stellen sind zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Anträge. Nähere Informationen erhalten Sie auf Homepage des Bayerischen Kultusministeriums und auf der Homepage der Bundesregierung. Außerdem wurde eine bundesweite Service-Hotline unter 0800 6648430 eingerichtet.

  1. Fristverlängerung beim Corona-Bonus

Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus wird erneut verlängert und zwar bis zum 31.3.2022 (bisher: 30.6.2021). Damit hat der Arbeitgeber für die steuerfreie Auszahlung eines Corona-Bonus an Arbeitnehmer bis maximal 1.500 € noch länger Zeit. Wichtig: Erhöht wird der Bonus durch die Fristverlängerung nicht. Diese Sonderzahlung kann aber in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

  1. Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Die Antragsfrist für Kurzarbeit wird um drei Monate bis zum 30.9.2021 (bisher 31.6.2021) verlängert. Das bedeutet: Unternehmen, die bis 30.9.2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen.

  1. Kurzfristige Beschäftigung – vorübergehende Ausweitung der Höchstdauer

Vor einigen Tagen ist eine Sonderregelung für Saisonbeschäftigungen verabschiedet worden, um die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung wurde ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert. Die übrigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind gleichgeblieben.

Die Ausnahmeregel gilt ausschließlich für Tätigkeiten im Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021. Ab dem 1.11.2021 gilt dann wieder eine Beschäftigungshöchstdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.6.2021 begonnen wurden und schon bei Beginn der Tätigkeit nicht kurzfristig waren.

Im Hinblick auf den Beschäftigungsbeginn ist zu unterscheiden:

  • Auf eine Beschäftigung, die bereits vor dem 1.6.2021 aufgenommen wurde und aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen (u.a. drei Monate oder 70 Arbeitstage) als kurzfristig einzustufen war, können im Falle einer (ungeplanten oder vorher nicht absehbaren) Verlängerung der ursprünglichen Beschäftigungsdauer die erweiterten Zeitgrenzen angewendet werden.
  • Fällt die Beschäftigung ausschließlich in den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.10.2021, gelten die verlängerten Zeitgrenzen.
  • Wurde eine Beschäftigung nach dem 31.5.2021 aufgenommen und wird sie über den 31.10.2021 hinaus ausgeführt, erfolgt die Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht.
  • Für eine Beschäftigung, die nach dem 31.10.2021 aufgenommen wird, gelten wieder die alten Zeitgrenzen.

Hintergrund der Sonderregelung ist die Tatsache, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau zeitkritischer Sonderkulturen (Spargel und Erdbeeren) zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes und damit an ein völlig fachfremdes Gesetz angefügt.

  1. Ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt jetzt bis 31.12.2022 (bisher: 30.6.2021). Der Gesetzgeber hat hier mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz die Frist noch einmal verlängert.

Die Finanzverwaltung hat nun bekanntgegeben, dass sie es für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes weiterhin nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sog. Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).

Bei der Vermietung von Hotelzimmern wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden. Hier beanstandet es die Finanzverwaltung weiterhin nicht, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % (statt wie bisher 20 %) des Pauschalpreises angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE).

Härtefallhilfen

Schon seit Beginn des Jahres sind die Härtefallhilfen im Gespräch – jetzt sind endlich die Details bekanntgegeben worden. Mit den Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbständige unterstützt werden, die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht erfasst werden, die aber grundsätzlich förderwürdige Fixkosten aufweisen und durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Länder entscheiden hier auf Grundlage von Einzelfallprüfungen, welches Unternehmen oder welcher Selbständige eine Unterstützung benötigt.

Was bedeutet das nun konkret? Das kommt auf das einzelne Bundesland an, da es leider keine bundeseinheitliche Förderlinie gibt. So nehmen etwa Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nicht an dem Programm teil, sondern haben ihre eigenen Härtefallhilfen.

Wir greifen exemplarisch das Bundesland Bayern heraus und geben Ihnen eine kleine Übersicht über die wesentlichen Punkte (Stand 19.5.2021). Wenn Sie einen Antrag in einem anderen Bundesland stellen möchten, können Sie dazu weitere Information auf der länderübergreifenden Antragsplattform erhalten.

  1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen
  • Selbständige (auch Soloselbständige und Freie Berufe), die diese Tätigkeit im Haupterwerb (d.h. mindestens 51 % der Einkünfte) ausüben
  • Gemeinnützige Unternehmen, Verein und sonstige Organisationen, die wirtschaftlich am Markt tätig sind

Weitere Voraussetzungen:

  • Ausübung der Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsleitung/Betriebsstätte in Bayern
  • Steuerliche Erfassung bei einem deutschen Finanzamt
  • Kein Mehrheitsbesitz des Landes, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens
  • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten (Stichtag 31.12.2019)
  • Kein Zugang zu einem anderen Corona-Hilfsprogramm (siehe dazu Punkt 2)
  • Existenzbedrohende Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist (siehe dazu Punkt 3)

Um Mittel aus der Härtefallhilfe beantragen zu können, muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegen (siehe dazu Punkt 6).

Grundsätzlich muss die Tätigkeit vor dem 31.10.2020 aufgenommen worden sein. In besonderen Einzelfällen sind auch Unternehmen, die nach diesem Zeitpunkt gegründet wurden, antragsberechtigt.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen.

Eine Besonderheit gilt bei Antragstellern, die hauptberuflich Ferienwohnungen vermieten. Hauptberuflich bedeutet, dass der überwiegende Teil der Einkünfte (d.h. mindestens 51 %) im Jahr 2019 oder in den Monaten Januar und Februar 2020 aus der Vermietung von Ferienwohnungen oder anderen zu touristischen Übernachtungen genutzten Immobilien stammt. Daneben müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ferienwohnung befindet sich in Bayern
  • Ferienwohnung steht am Markt zur Verfügung (z.B. Onlinebuchungssystem, Gastgeberverzeichnis)
  • Regelmäßiger Mieterwechsel
  • Dauer der einzelnen Vermietung überschreitet in der Regel nicht mehr als sechs Wochen
  1. Kein Zugang zu anderen Corona-Hilfsprogrammen (sog. Subsidiarität)

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die finanzielle Hilfen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen erhalten haben (sog. Subsidiarität). Es reicht aus, wenn das Unternehmen solchen Hilfen hätte erhalten können, aber z.B. keinen Antrag gestellt hat. Beispiele hierfür sind:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfen ((erweiterte) Novemberhilfe, (erweiterte) Dezemberhilfe)
  • Überbrückungshilfe II und III für kleine und mittelständische Unternehmen

Wichtig: Betrug die errechnete Fördersumme in diesen Programmen 0 €, kann ein Antrag auf die Härtefallhilfe gestellt werden. Scheitert die Förderung aus anderen Programmen an einem zu niedrigen Umsatzrückgang, dürfte in der Regel aber auch ein Antrag auf Härtefallhilfe erfolglos sein.

Die Subsidiarität der Härtefallhilfe beschränkt sich

  • inhaltlich nur auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe verfolgen (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufgrund der Corona-Pandemie)
  • zeitlich auf solche Monate im Leistungszeitraum, für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. Daher bleiben Unternehmen/Selbständige, die Leistungen aus anderen Förderprogrammen erhalten haben, die sich zeitlich nicht mit dem Leistungszeitraum überschneiden, für die Härtefallhilfe antragsberechtigt (beihilferechtliche Höchstbeträge sind aber zu beachten!)

Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) führen nicht zur Subsidiarität der Härtefallhilfe.

War der Antragsteller für die Oktoberhilfe (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg, Rosenheim) antragsberechtigt, bleibt der Monat November 2020 weiterhin als Fördermonat für die Härtefallhilfe bestehen.

  1. Existenzbedrohende Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind (sog. Härtefall)

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu bezahlen.

Beispiel: Wird der Antrag im Mai 2021 gestellt, ist zu prüfen, ob die fortlaufenden Einnahmen ausreichen, um die fortlaufenden Verbindlichkeiten aus den Monaten Juni bis August 2021 zu bezahlen. Reichen die Einnahmen nicht aus (und greift z.B. die Überbrückungshilfe III nicht), wird ein Härtefall vermutet.

Im Antrag muss ausführlich begründet werden, warum eine pandemiebedingte besondere Härte vorliegt.

  1. Förderzeitraum

Die Bayerische Härtefallhilfe wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (sog. Förderzeitraum) gewährt.

  1. Förderfähige Kosten

Förderfähig sind alle Fixkosten, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig sind, und die im Förderzeitraum anfallen. Zusätzlich können folgende Kosten gefördert werden:

  • Regelmäßig anfallende betriebliche Fixkosten, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 (also außerhalb des Förderzeitraums) fällig geworden sind, können anteilig angesetzt werden. Beispiel: TÜV-Kosten oder Versicherungsbeiträge mit jährlicher Fälligkeit
  • Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 € pro Monat, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers kein Geschäftsführergehalt enthalten ist und er ansonsten keine betrieblichen Fixkosten geltend macht.
  1. Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung richtet sich für jeden einzelnen Fördermonat nach der Höhe des coronabedingten Umsatzrückgangs. Liegt der Umsatz 2020 bei mindestens 100 % des Umsatzes 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Ein gegenteiliger Nachweis ist aber möglich.

Der Umsatzrückgang wird anhand eines Vergleichs zwischen dem jeweiligen Fördermonat und dem Vergleichszeitraum durchgeführt. Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Lage zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Hinblick auf die Eindämmung der Pandemie besteht.

Als Vergleichszeitraum gilt grundsätzlich:

  • Umsatz im entsprechenden Monat 2019 oder
  • monatlicher Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019

Besonderheiten gelten hier bei Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 gegründet wurden, bzw. bei Selbständigen, die nach diesem Datum ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

Bei der Höhe der Härtefallhilfe gilt folgende Staffelung:

  • Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % à 40 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % à 60 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 70 % bis 100 % à 100 % der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

Maximal werden insgesamt 100.000 € erstattet. Förderungen unter 2.000 € (sog. Bagatellgrenze) sind nicht möglich; entsprechende Anträge werden abgelehnt.

Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen sind auch im Rahmen der Härtefallhilfe zu beachten.

  1. Positive Fortsetzungsprognose

Antragsteller können nur dann eine Härtefallhilfe erhalten, wenn ihnen der prüfende Dritte eine positive Fortsetzungsprognose erteilt. Fortsetzungsprognose bedeutet, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller bei Erhalt der Härtefallhilfe auch über mindestens die drei auf den Antrag folgenden Monate seinen Liquiditätsengpass ausgleichen kann. Das ist z.B. dann der Fall, wenn

  • der prognostizierte Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate durch die Härtefallhilfe ausgeglichen werden kann oder
  • wenn auch bei Erhalt der höchstmöglichen Härtefallhilfe von 100.000 € nur noch ein Liquiditätsengpass für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate übrig bleibt, der den für diesen Zeitraum prognostizierten Liquiditätsengpass um nicht mehr als 25 % übersteigt.
  1. Antragsfrist

Anträge müssen in Bayern bis zum 31.8.2021 gestellt werden.

  1. Antragsverfahren

Anträge können nur über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) über das entsprechende Online-Antragsportal gestellt werden. Direktanträge sind nicht möglich.

Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern, die eine Vorprüfung durchführt. Der Antrag wird dann dem Bayerischen Wirtschaftsministerium vorgelegt, der eine Stellungnahme verfasst und diese an die sog. Härtefallkommission weiterleitet.

Wird der Antrag bewilligt, erfolgt unverzüglich die Auszahlung.

Im Rahmen einer Schlussabrechnung erklärt der Antragsteller die tatsächlich erzielten Umsätze. Anhand dieser Schlussabrechnung entscheidet die IHK abschließend, ob die Härtefallhilfe in der bewilligten Höhe zu Recht ausbezahlt wurde. Evtl. muss die Härtefallhilfe dann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Eine Nachzahlung ist nicht möglich.

  1. Rückzahlung der Härtefallhilfe

Die Härtefallhilfe ist vollständig zurückzuzahlen, wenn die Geschäftstätigkeit vor dem 31.8.2021 dauerhaft eingestellt wird oder die Einstellung erst nach dem 31.8.2021 erfolgt, aber noch vor Auszahlung der Härtefallhilfe.

Zu viel geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen, wenn die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (sog. Überkompensation).

  1. Steuerliche Behandlung

Die Härtefallhilfe stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Umsatzsteuer fällt keine an. Bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Härtefallhilfe nicht zu berücksichtigen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass es sich bei der Härtefallhilfe um eine Billigkeitsregelung handelt. Es besteht kein Anspruch darauf.  Möchten Sie noch mehr Informationen zu einzelnen Punkten? Unter Umständen helfen hier die FAQ des Bayerischen Wirtschaftsministeriums weiter.

Coronahilfen – Update

Änderungen, Erleichterungen und Klarstellungen gibt es vor allem bei der Überbrückungshilfe III. Außerdem wurden das KfW-Sonderprogramm sowie das Kinderkrankengeld verlängert.

  1. Überbrückungshilfe III – Eigenkapitalzuschuss und weitere Neuerungen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus gibt es noch weitere Neuerungen.

a. Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Er beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten Nr. 1 bis 11 (siehe hierzu Nr. 2.4 der FAQ https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html) erstattet bekommt. Der Zuschuss ist wie folgt gestaffelt:

Monate mit Umsatzeinbruch                     Höhe des Zuschlags
von mindestens 50 %

1. und 2. Monat                                               kein Zuschlag

3. Monat                                                            25 %

4. Monat                                                            35 %

ab dem 5. Monat                                              40 %

Wurde der Antrag auf Überbrückungshilfe III auf Grundlage der bisherigen Förderbestimmungen bereits ohne Eigenkapitalzuschuss beschieden, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Nach aktuellen Informationen kann die IHK München solche Änderungsanträge aber nicht vor Mitte Mai bearbeiten.

b. Weitere Neuerungen

Die Fixkostenerstattung für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, wird auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert. Zudem wird die Abschreibungsmöglichkeit für Saisonware auch auf Ware für die Frühjahrs-/Sommersaison 2021 ausgedehnt, die vor dem 1.4.2021 bestellt wurde und bis zum 31.5.2021 ausgeliefert wird.

Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe iHv 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die Anschubhilfe beträgt maximal 2 Mio. €.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für im Zeitraum März bis Dezember 2020 geplante Veranstaltungen zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

Kirchliche Unternehmen sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher: 30.4.2020) sind ab jetzt antragsberechtigt.

Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

  1. Eintragung ins Transparenzregister – Corona-Hilfsprogramme

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist u.a. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) offengelegt sind. Die Pflicht zur Eintragung besteht im Rahmen der Unterstützungsleistungen auch für solche antragstellenden Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GWG (z.B. ausländische Gesellschaften) erfasst sind. Das gilt nicht für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. GbR).

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun folgendes klargestellt: Falls nach den geltenden Regelungen ausnahmsweise eine Eintragung eines Unternehmens ins Transparenzregister erforderlich ist, muss diese Eintragung, soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. Zwischenzeitlich wurden die entsprechenden FAQ teilweise aktualisiert (z.B. FAQ zur Überbrückungshilfe III Stand 13.4.2021 Punkt 3.19: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für inländische GmbHs ist als Nachweis der Eigentümerverhältnisse des Antragstellers in der Regel die Gesellschafterliste aus dem Handelsregister ausreichend.

  1. KfW-Sonderprogramm – Verlängerung und Erhöhung der Kreditobergrenzen

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 (bisher: bis 30.6.2021). Außerdem wurden zum 1.4.2021 die Kreditobergrenzen erhöht. Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €)
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. € (bisher 500.000 €)
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 € (bisher 300.000 €)

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe beträgt – wie bisher auch – 25 % des Jahresumsatzes 2019.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze auf 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €) erhöht. Nähere Informationen zur KfW-Corona-Hilfe finden Sie auf der Homepage der KfW https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/?redirect=585280.

  1. Vorläufiger Verlustrücktrag auch für 2021

In unserer Mandantenmitteilung vom 12.2.2021 haben wir unter Punkt 4 über die geplanten Unterstützungsmaßnahmen des Dritten Corona Steuerhilfegesetzes berichtet. Das Gesetz ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Neu ist, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 (entsprechend angelehnt an den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020) neu eingefügt wurde. Damit kann jetzt der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden.

  1. Kinderkrankengeld

Die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld (siehe Mandantenmitteilung vom 21.1.2021) wurde erhöht. Der Anspruch beträgt jetzt jeweils 30 Arbeitstage je Kind bei Elternpaaren und 60 Arbeitstage je Kind bei Alleinerziehenden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für maximal 65 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage). Die Erhöhung gilt rückwirkend ab dem 5.1.2021 und nur für das Jahr 2021. Der Anspruch besteht nicht nur bei Erkrankung des Kindes, sondern – beschränkt auf das Jahr 2021 – auch für den Fall eines pandemiebedingten Betreuungsbedarfs.

Hinweis: Das Kinderkrankengeld muss zwar nicht versteuert werden, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. In der Regel erhöht sich dadurch der Steuersatz und damit auch die zu zahlende Steuer.

  1. Temporäre Umsatzsteuerbefreiung auf Spenden von Schutzgütern

Für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 erfolgen, verzichtet die Finanzverwaltung bei Unternehmen in folgenden Fällen auf die Umsatzsteuer:

  • Spende von Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime
  • Spende von medizinischen Ausrüstungen an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime, Polizei und Feuerwehr
  • Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Personal für medizinische Zwecke

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass es ab 2021 eine Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter gibt. Die Finanzverwaltung erkennt hier neuerdings eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV an.

Neustarthilfe – Update

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass hier eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musiker und Fotografen) oder im Gesundheitswesen, der Tourismusbranche oder Bildungsbranche tätig sind.

Natürliche Personen können bereits seit Februar 2021 die Neustarthilfe beantragen. Eine Antragstellung ist jetzt auch für folgende Gruppen möglich:

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen
  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. mit einem Aktionär (Ein-Personen-AG)
  • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft).

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf seiner Homepage alle Informationen zur Neustarthilfe bereit gestellt. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte (Stand 16.4.2021):

  1. Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaft – Antragsberechtigung

Soloselbständige können die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Freiberufliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder hauptberufliches Gewerbe
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.5.2020

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Soloselbständige ausschließlich Umsätze als Freiberufler/Gewerbetreibender oder zusätzlich noch anteilig Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielt. Antragsberechtigt ist ein Soloselbständiger auch dann, wenn seine gesamten Umsätze aus der Personengesellschaft stammen.

  1. Ein-Personen-Kapitalgesellschaft – Antragsberechtigung

In die Gruppe der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft fallen folgende Gestaltungen:

  • Ein-Personen-GmbH
  • Ein-Personen-AG/Kleine AG
  • Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft kann die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Überwiegender Teil ihrer Umsätze wird aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche (z.B. Ingenieur, Journalist) oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden
  • Anteile an der Kapitalgesellschaft werden zu 100 % von einem Gesellschafter (sog. Allein-Gesellschafter) gehalten
  • Gesellschafter arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Gründung der Gesellschaft vor dem 1.5.2020
  1. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft – Antragsberechtigung

Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft kann die Neustarthilfe beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Überwiegender Teil ihrer Umsätze wird aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche (z.B. Ingenieur, Journalist) oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden
  • Anteile an der Kapitalgesellschaft werden von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten (Stichtag 31.12.2020)
  • Gesellschafter, der zu mindestens 25 % beteiligt ist, arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft (Stichtag 31.12.2020)
  • Beschäftigung höchstens einer Teilzeitkraft
  • Gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
  • Keine Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III
  • Gründung der Gesellschaft vor dem 1.5.2020
  1. Person des Antragstellers bzw. des Zahlungsempfängers

Antragsteller ist die natürliche Person, also der Freiberufler oder Gewerbetreibende. Dies gilt auch dann, wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist – auch hier muss der Freiberufler/Gewerbetreibende selbst und nicht die Personengesellschaft den Antrag stellen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an den Freiberufler oder Gewerbetreibenden bzw. an den Gesellschafter der Personengesellschaft.

Werden die Umsätze von einer Kapitalgesellschaft erzielt, muss diese auch den Antrag stellen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft nur einen oder mehrere Gesellschafter hat. Die Gesellschafter können keinen Antrag stellen! Die Auszahlung erfolgt ausschließlich an die Kapitalgesellschaft, nicht an die Gesellschafter.

  1. Förderzeitraum

Die Neustarthilfe dient als Ausgleich für fehlende Umsätze in den Monaten Januar bis Juni 2021. Umsatzentwicklungen vor 2021 oder ab Juli 2021 haben auf die Berechnung keine Auswirkungen.

  1. Höhe der Förderung

Die Neustarthilfe wird anhand eines sog. sechsmonatigen Referenzumsatzes aus 2019 (= Hälfte des Jahresumsatzes 2019) berechnet. Von diesem Referenzumsatz werden 50% als Neustarthilfe ausgezahlt, jedoch

  • maximal 7.500€ für Soloselbständige (mit oder ohne Personengesellschaft) und für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
  • maximal 30.000€ für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Hier hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele Gesellschafter die o.g. Kriterien erfüllen. Halten z.B. vier Gesellschafter jeweils 25% der Anteile und arbeitet jeder Gesellschafter mindestens die geforderten 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft, werden 30.000€ (7.500€ x vier Gesellschafter) ausbezahlt.
  1. Antragsverfahren

Soloselbständige ohne oder mit Personengesellschaft können den Antrag entweder selbst oder über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) stellen.

Möchte Ihre Kapitalgesellschaft einen Antrag stellen, muss dieser zwingend über einen prüfenden Dritten erfolgen.

Die Kosten für den prüfenden Dritten werden in gewissem Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe ausgezahlt. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000€ werden die geltend gemachten Kosten bis zu 250€ bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000€ beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe (teilweise) abgelehnt, werden die entsprechenden Kosten auch nicht übernommen.

  1. Ablauf des Auszahlungsverfahrens

Nach Antragstellung wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. In der zweiten Jahreshälfte 2021 müssen Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft bis spätestens 31.12.2021 eine sog. Endabrechnung erstellen, in der die tatsächlich erzielten Umsätze für Januar bis Juni 2021 angegeben werden müssen. Anhand dieser Endabrechnung prüft die Bewilligungsstelle, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft den Vorschuss ganz behalten dürfen oder teilweise zurückzahlen müssen. Wird keine Endabrechnung erstellt, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.

Zum Abschluss noch ein paar wichtige Hinweise: 

  • Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung ist derzeit nicht möglich. Das bedeutet: Stellen Sie als natürliche Person einen Antrag, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, können Sie nachträglich keine Umsätze mehr aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Falls Sie für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaftern im Antrag nicht angegeben haben, müssen diese aber ggf. im Rahmen der Endabrechnung sowohl für den Vergleichszeitraum als auch für den Förderzeitraum angegeben werden.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, insoweit keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.
  • Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie beteiligt sind, bereits Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen, können Sie als natürlich Person die Neustarthilfe nur dann beantragen, wenn Sie weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten.

Möchten Sie im Detail noch mehr wissen? Eventuell können Ihnen hier die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums weiterhelfen.

Geld fürs Homeoffice

Das Arbeiten von zu Haus aus wird in Pandemiezeiten unterstützt – und das unabhängig vom Nachweis eines separaten Arbeitszimmers. Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag im Homeoffice, höchstens aber 600 Euro im Jahr (d.h. für max. 120 Tage Homeoffice).

Einen Wermutstropfen gibt es aber: Die Homeoffice-Pauschale wird in die sog. Werbungskostenpauschale eingerechnet und soll nicht zusätzlich gewährt werden. Diese Werbungskostenpauschale in Höhe von derzeit 1.000 Euro wird bei Arbeitnehmern automatisch bei der Steuerberechnung abgezogen und soll typische Werbungskosten – wie z.B. Fahrtkosten oder Weiterbildungen – abdecken. Wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, etwa weil die Fahrtkosten sehr hoch sind, kann der Arbeitnehmer den höheren Betrag steuermindernd geltend machen.

Die Homeoffice-Pauschale gibt es nur für die Jahre 2020 und 2021 gelten. Wie es danach weitergeht, bleibt abzuwarten.