Coronahilfen – Update

Änderungen, Erleichterungen und Klarstellungen gibt es vor allem bei der Überbrückungshilfe III. Außerdem wurden das KfW-Sonderprogramm sowie das Kinderkrankengeld verlängert.

  1. Überbrückungshilfe III – Eigenkapitalzuschuss und weitere Neuerungen

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus gibt es noch weitere Neuerungen.

a. Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Er beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten Nr. 1 bis 11 (siehe hierzu Nr. 2.4 der FAQ https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html) erstattet bekommt. Der Zuschuss ist wie folgt gestaffelt:

Monate mit Umsatzeinbruch                     Höhe des Zuschlags
von mindestens 50 %

1. und 2. Monat                                               kein Zuschlag

3. Monat                                                            25 %

4. Monat                                                            35 %

ab dem 5. Monat                                              40 %

Wurde der Antrag auf Überbrückungshilfe III auf Grundlage der bisherigen Förderbestimmungen bereits ohne Eigenkapitalzuschuss beschieden, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Nach aktuellen Informationen kann die IHK München solche Änderungsanträge aber nicht vor Mitte Mai bearbeiten.

b. Weitere Neuerungen

Die Fixkostenerstattung für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, wird auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert. Zudem wird die Abschreibungsmöglichkeit für Saisonware auch auf Ware für die Frühjahrs-/Sommersaison 2021 ausgedehnt, die vor dem 1.4.2021 bestellt wurde und bis zum 31.5.2021 ausgeliefert wird.

Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe iHv 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die Anschubhilfe beträgt maximal 2 Mio. €.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann für im Zeitraum März bis Dezember 2020 geplante Veranstaltungen zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

Kirchliche Unternehmen sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher: 30.4.2020) sind ab jetzt antragsberechtigt.

Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

  1. Eintragung ins Transparenzregister – Corona-Hilfsprogramme

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist u.a. zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GWG) offengelegt sind. Die Pflicht zur Eintragung besteht im Rahmen der Unterstützungsleistungen auch für solche antragstellenden Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GWG (z.B. ausländische Gesellschaften) erfasst sind. Das gilt nicht für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. GbR).

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun folgendes klargestellt: Falls nach den geltenden Regelungen ausnahmsweise eine Eintragung eines Unternehmens ins Transparenzregister erforderlich ist, muss diese Eintragung, soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. Zwischenzeitlich wurden die entsprechenden FAQ teilweise aktualisiert (z.B. FAQ zur Überbrückungshilfe III Stand 13.4.2021 Punkt 3.19: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html).

Für inländische GmbHs ist als Nachweis der Eigentümerverhältnisse des Antragstellers in der Regel die Gesellschafterliste aus dem Handelsregister ausreichend.

  1. KfW-Sonderprogramm – Verlängerung und Erhöhung der Kreditobergrenzen

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 (bisher: bis 30.6.2021). Außerdem wurden zum 1.4.2021 die Kreditobergrenzen erhöht. Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €)
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. € (bisher 500.000 €)
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 € (bisher 300.000 €)

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe beträgt – wie bisher auch – 25 % des Jahresumsatzes 2019.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze auf 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €) erhöht. Nähere Informationen zur KfW-Corona-Hilfe finden Sie auf der Homepage der KfW https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/?redirect=585280.

  1. Vorläufiger Verlustrücktrag auch für 2021

In unserer Mandantenmitteilung vom 12.2.2021 haben wir unter Punkt 4 über die geplanten Unterstützungsmaßnahmen des Dritten Corona Steuerhilfegesetzes berichtet. Das Gesetz ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Neu ist, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 (entsprechend angelehnt an den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020) neu eingefügt wurde. Damit kann jetzt der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden.

  1. Kinderkrankengeld

Die Anspruchsdauer für das Kinderkrankengeld (siehe Mandantenmitteilung vom 21.1.2021) wurde erhöht. Der Anspruch beträgt jetzt jeweils 30 Arbeitstage je Kind bei Elternpaaren und 60 Arbeitstage je Kind bei Alleinerziehenden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für maximal 65 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 130 Arbeitstage). Die Erhöhung gilt rückwirkend ab dem 5.1.2021 und nur für das Jahr 2021. Der Anspruch besteht nicht nur bei Erkrankung des Kindes, sondern – beschränkt auf das Jahr 2021 – auch für den Fall eines pandemiebedingten Betreuungsbedarfs.

Hinweis: Das Kinderkrankengeld muss zwar nicht versteuert werden, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. In der Regel erhöht sich dadurch der Steuersatz und damit auch die zu zahlende Steuer.

  1. Temporäre Umsatzsteuerbefreiung auf Spenden von Schutzgütern

Für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 erfolgen, verzichtet die Finanzverwaltung bei Unternehmen in folgenden Fällen auf die Umsatzsteuer:

  • Spende von Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime
  • Spende von medizinischen Ausrüstungen an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime, Polizei und Feuerwehr
  • Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Personal für medizinische Zwecke

Abschließend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass es ab 2021 eine Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter gibt. Die Finanzverwaltung erkennt hier neuerdings eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV an.