Im Streitfall des FG Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2024 – 9 K 83/24) betrieb eine Ehegatten-GbR eine PV-Anlage. Der steuerpflichtige Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Die GbR hatte in den Jahren bis einschließlich 2021 Einspeisevergütungen erhalten. Im Streitjahr 2022 musste sie diese teilweise an die Stadtwerke zurückzahlen. Den Rückzahlungsbetrag machte sie im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung 2022 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Einnahmen aus der PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG seit 2022 steuerfrei seien und damit auch kein Gewinn mehr ermittelt werden müsse. Das FG sieht dies anders und gibt der GbR Recht – die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme sei auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen steuerbefreit seien. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, Az. BFH: X R 2/25.
Das FG Niedersachsen teilt damit die Auffassung des FG Münster (Urt. 6.11.2024 – 7 K 105/24 E). Dort hatte der Kläger im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen gezahlt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner bis 2021 steuerpflichtigen PV-Anlagen standen. Auch hier gewährt das Gericht den Betriebsausgabenabzug 2022. Auch hier hat das Finanzamt Revision eingelegt, Az. BFH: X R 30/24.
Aber nicht alle Gerichte entscheiden zugunsten des Steuerpflichtigen. So hat das FG Nürnberg (Urt. v. 19.9.2024 – 1440/23) in einem ähnlichen Fall den Betriebsausgabenabzug abgelehnt. Dort hatte der Kläger eine Einnahmen-Überschussrechnung 2022 vorgelegt. Einziger Posten war die gezahlte Umsatzsteuer 2021 iHv rd. 860 Euro. Das FG lehnt hier in Übereinstimmung mit dem Finanzamt den Betriebsausgabenabzug ab und erkennt damit den gewerblichen Verlust iHv 860 Euro nicht an. Auch hier ist beim BFH die Revision anhängig (Az. III R 35/24).
Fazit: Ob nachlaufende Betriebsausgaben bei einer ab 2022 steuerfreien PV-Anlage geltend gemacht werden können, muss abschließend vom BFH entschieden werden. Bis dahin sollten nachlaufende Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt diese nicht an, muss der Bescheid offen gehalten werden (in der Regel durch Einspruch). Nur dann kann der Steuerpflichtige von einer für ihn günstigen Entscheidung des BFH profitieren.