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Steuerliche Erleichterungen für Ukraine-Engagement

22. März 2022/in Mandantenrundschreiben

Die Finanzverwaltung hat auf das gesamtgesellschaftliche Engagement im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine reagiert. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben. Diese Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 24.02. bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Hier eine Übersicht über die Regelungen:

1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden

Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Das gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteneinzugsbeleg, PC-Ausdruck bei Online-Banking).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann dabei verzichtet werden. Eine Weiterleitung der auf diesem Weg gesammelten Mittel an eine andere steuerbegünstigte Organisation ist nach § 58 Nr. 1 AO ebenfalls unschädlich.

Die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Spenden sammelt, muss Zuwendungsbestätigungen erstellen. Darin muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden.

3. Verwendung eigener Mittel durch steuerbegünstigte Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn sie eigene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Eine Weiterleitung von eigenen Mitteln an eine andere steuerbegünstige Körperschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unschädlich sein nach § 58 Nr. 1 AO.

4. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

Die vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen in einer Einrichtung, die dem satzungsmäßigen Zweck der steuerbegünstigten Körperschaft dient (inkl. Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung), ist begünstigt. Insoweit gelten auch die besonderen umsatzsteuerlichen Vorschriften (z.B. Befreiung nach § 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG; Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gelten als Zweckbetriebe iSd § 68 Nr. 1 Buchst. c AO.

Erfolgt die Unterbringung in einer zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtung (z.B. Sporthalle einer Gemeinde), ist die entgeltliche vorübergehende Unterbringung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Dabei wird nicht geprüft, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Für die steuerlichen Auswirkungen gibt es insoweit Sonderregelungen.

5. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen richtet sich nach dem Sponsoringerlass des Bundesfinanzministeriums. Danach sind Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung und Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Unternehmen öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in den Medien) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

6. Arbeitslohnspende

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen seines Arbeitslohns oder auf Teile seines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung iSd § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren muss.

Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer seines Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartners mit einer steuerfreien Beihilfe unterstützt.

Als Arbeitslohnspende gilt auch für die teilweise Lohnverwendung von Beamten, Richtern, Soldaten oder Tarifbeschäftigten.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung darf die Arbeitslohnspende nicht als Spende berücksichtigt werden.

7. Aufsichtsratvergütungen

Die Regelungen zur Arbeitslohnspende gelten sinngemäß auch für den Verzicht auf eine Aufsichtsratsvergütung. Bei der Gesellschaft ist die Vergütung aber nach wie vor gemäß § 10 Nr. 4 KStG zur Hälfte nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

8. Umsatzsteuer bei steuerbegünstigten Körperschaften

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

9. Umsatzsteuer bei privaten Unternehmen

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Steht bereits beim Bezug von Leistungen fest, dass sie ausschließlich für solche humanitären Zwecke verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Alle anderen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (z.B. ordnungsgemäße Rechnung) müssen natürlich vorliegen.

Stellt ein Hotelunternehmen seine Hotelzimmer, die er sonst umsatzsteuerpflichtig vermietet, unentgeltlich für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zur Verfügung, kommt es weder zu einer unentgeltlichen Wertabgabe noch zu einer Vorsteuerkorrektur. Das gilt auch für Ferienwohnungen etc.

10. Schenkungssteuer

Schenkungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Kriegsflüchtlinge sind von der Schenkungssteuer nach § 13 ErbStG befreit (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

Weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsmaßnahmen können Sie dem BMF-Schreiben vom 17.03.2022 entnehmen.

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