Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine

In unserem Mandantenrundschreiben 2/2022 hatten wir Sie bereits auf die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Kriegsflüchtlingen hingewiesen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf weitere Punkte hingewiesen.

Das Engagement der deutschen Wohnungswirtschaft durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen, soll keine negativen Folgen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer nach sich ziehen. Deshalb gilt Folgendes:

  • Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für solche Einnahmen bis zum 31.12.2022 nicht geprüft.
  • Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z.B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung) sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG).
  • Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z.B. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (etwa an die Stadt München), die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlässt, gelten diese aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens iSd § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. c GewStG.

Die gleichlautenden Ländererlasse vom 31.3.2022 finden Sie hier.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer gibt es ebenfalls eine Billigkeitsregelung. Bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen bleiben bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Genossenschaft/des Vereins sind, bei der Berechnung der 10 %-Grenze iSd § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das entsprechende BMF-Schreiben vom 31.3.2022 finden Sie hier.