Bislang mussten Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist wird nun auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die neue Regelung wurde im sog. Vierten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen.
Die kürze Aufbewahrungsfrist gilt für alle Unterlagen, für die am 30.10.2024 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes) die alte Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Zu den Buchungsbelegen gehören u.a. alle Rechnungen i.S.v. § 14 UStG. Um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten, wird deshalb auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen auf acht Jahre verkürzt (§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG nF). Die neue Frist gilt nicht nur für künftige Rechnungen, sondern auch für bereits ausgestellte bzw. empfangene Rechnungen (§ 27 Abs. 40 UStG nF).
Ausnahme: Für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bafin unterliegen, gilt die Zehnjahresfrist noch ein Jahr länger.