Heute möchten wir Sie über das neue Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) informieren, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist und auch Unternehmen betreffen kann, die mit der Verpackungsgesetzgebung bisher keine Berührungspunkte hatten. Ziel des Gesetzes ist es, die Inverkehrbringer kunststoffhaltiger Einwegprodukte an den Kosten der Entsorgung dieser Produkte für die öffentliche Hand zu beteiligen. Dies kann, je nach Produkt, der Hersteller, Importeur oder der Befüller der Produkte sein. Die durch diesen Fonds eingenommenen Gelder werden ab 2025 an die anspruchsberechtigten Kommunen ausgezahlt.
Worum geht es?
Das EWKFondsG sieht eine gesetzlich festgelegte Sonderabgabe auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte vor, um deren Nutzung zu reduzieren und Anreize für eine verstärkte Mehrwegquote zu schaffen. Obwohl das Gesetz derzeit noch einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen wird, ist es zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt neben erhöhten Abgaben auch Registrierungspflichten für Unternehmer mit sich.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz bezieht sich auf sogenannte Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte), welche ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Der Kunststoffanteil spielt jedoch keine Rolle, auch z.B. beschichtete Pappbecher fallen unter die Regelung.
Abgabepflichtiger Inverkehrbringer im Sinne des neuen EWKFondsG können, je nach Produkt, sowohl Produzent als auch Befüller von EWK-Produkten sein:
EWK-Produkt | Abgabepflichtiger |
Flexible Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt zum sofortigen Verzehr | Befüller |
ToGo-Lebensmittelbehälter | Produzent/Importeur |
Getränkebecher | |
Tragetaschen | |
Luftballons | |
Feuchttücher | |
… | |
Mehrwegverpackungen | -* |
Mit Farbe, Etiketten, Aufklebern o.Ä. versehene Produkte aus Pappe, Glas oder Metall |
*nicht vom Gesetz betroffen
Was ist von Ihnen als Unternehmer zu beachten?
- Selbsteinordnung:
Bitte prüfen Sie, ob die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen unter die Regelungen des EWKFondsG fallen und damit abgabepflichtig sind. Hierfür können Sie den kostenlosen „Self-Check“ des DIVID-Portals des Umweltbundesamts (zentrale Stelle zur Abwicklung der Registrierung abgabepflichtiger Unternehmen) nutzen, um herauszufinden, ob EWK-Produkte, die Sie in Verkehr bringen, abgabepflichtig sind. Sie finden diesen unter folgendem Link: Self-Check.
- Registrierungspflicht:
Alle Unternehmen, die abgabepflichtige EWK-Produkte in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, sich bis zum 31. Dezember 2024 im DIVID-Portal zu registrieren. Die Registrierung ist unabhängig von der in Verkehr gebrachten Menge.
- Meldepflicht:
Neben der Registrierung ist auch die Mengenmeldung verpflichtend. Diese wird ebenfalls über die Plattform DIVID durchgeführt. Gemeldet werden muss bis zum 15. Mai eines Jahres die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten EWK-Produkte in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse. Die erstmalige Meldung ist bis zum 15. Mai 2025 für das Jahr 2024 vorzunehmen.
- Prüfungspflicht:
Unternehmen, die bestimmte Mengengrenzen überschreiten, sind zudem verpflichtet, die bis zum 15. Mai hochgeladenen Mengenmeldungen zuvor durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Diese zusätzliche Pflicht zur externen Prüfung trifft jedoch nur Unternehmen, die die Bagatellgrenze von 100 kg EWK-Produkte überschreiten.
- Höhe der Abgaben und praktische Abwicklung:
Die Höhe der erstmals in 2025 zu entrichtenden Abgabe richtet sich nach den in Verkehr gebrachten Mengen und orientiert sich an den in der Einwegkunststofffondsverordnung festgelegten Abgabesätzen (§ 2 EWKFondsV), die je nach Produkt zwischen 10 Cent und 4 Euro pro Kilogramm liegen. Auf Basis Ihrer Mengenmeldung im Mai erlässt das Umweltbundesamt einen Abgabenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Unser Beratungsangebot für Sie:
- Registrierungspflicht: Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig mit der Registrierungspflicht auseinanderzusetzen und unterstützen Sie bei Fragen zu Ihrer Registrierungspflicht.
- Prüfung der Mengenmeldung: Für den Fall, dass eine Prüfung Ihrer Mengenmeldung 2024 durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich ist, bitten wir Sie, uns bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu informieren, um eine fristgerechte Bearbeitung bis 15. Mai 2025 sicherzustellen.
Bitte beachten Sie, dass die neue EWK-Abgabe unabhängig ist von Pflichten, die sich für Sie als Hersteller im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ergeben können. An dieser Stelle möchten wir Sie auch nochmals an die erweiterten Registrierungspflichten im Rahmen des VerpackG erinnern, die Sie in unserem vergangenen Rundschreiben nachlesen können.
Haben Sie noch Fragen zur Umsetzung? Wir helfen Ihnen gerne weiter.