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Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

2. Juni 2021/in Mandantenrundschreiben

Ab 2021 können digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung erkennt hier neuerdings eine einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software im Bereich der EDV an. Aber was gehört zu den digitalen Wirtschaftsgütern? Gibt es hier betragsmäßige Grenzen? Was ist, wenn ich meinen PC schon letztes Jahr angeschafft habe? All diese Fragen beantwortet die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben. Hier eine kurze Zusammenfassung über die wichtigsten Punkte:

  1. Nutzungsdauer

Bis jetzt wurde die Hard- und Software grundsätzlich über die Nutzungsdauer abgeschrieben, wenn diese länger als ein Jahr war. Lagen die Anschaffungskosten (netto!) bei maximal 800 €, wurden Hard- und Software als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen und sofort in voller Höhe abgeschrieben. Jetzt kann für Computerhardware (incl. Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware immer eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Betragsmäßige Grenzen gibt es hier nicht.

Beim Ansatz der einjährigen Nutzungsdauer kommt es auch dann zu einer Sofortabschreibung in voller Höhe, wenn die Hard- und Software erst im Laufe des Jahres angeschafft wird. Eine nur zeitanteilige Abschreibung (z.B. bei Erwerb im Juli 2021 in Höhe von 50 %) ist dann nicht mehr möglich.

Bislang betrug die Nutzungsdauer in der Regel drei Jahre (sofern kein geringwertiges Wirtschaftsgut vorlag). Wurde die Hard- und Software schon vor 2021 angeschafft, konnte nur ein entsprechender (halb-)jährlicher Afa-Betrag als Betriebsausgaben angesetzt werden. In einem solchen Fall können Sie jetzt die Hard- und Software in 2021 in Höhe des vollen Restwerts abschreiben.

  1. Begriffsbestimmungen

Zur Hardware gehören Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Zu den Peripheriegeräten gehören Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, externe Laufwerke und Ausgabegeräte (z.B. Beamer und Drucker).

Das BMF-Schreiben enthält unter Nr. II Rz. 1 bis 10 weitere Informationen, was unter den hier verwendeten Begriffen zu verstehen ist. Die dort unter Rz. 1 bis 7 enthaltene Aufzählung der Computerhardware ist abschließend. Wichtig: Für diese Computerhardware muss eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers bestehen, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist nach den Ausführungen der Finanzverwaltung in enger Anlehnung an die in Nr. 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

Zur Software gehören die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Datenverarbeitung, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

  1. Betroffene Wirtschaftsjahre

Das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (z.B. Wirtschaftsjahr 2021 und abweichendes Wirtschaftsjahr 2020/2021).

  1. Betroffene Steuerpflichtige

Die dargestellten Grundsätze gelten sowohl für bilanzierende Unternehmen als auch für Steuerpflichtige, die eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte erzielen, können von der Sofortabschreibung profitieren.

Noch nicht abschließend geklärt ist aus unserer Sicht die Frage, ob dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Abschreibungsdauer ein Wahlrecht (bisherige oder einjährige Nutzungsdauer) zusteht. Der Wortlaut des BMF-Schreibens („kann … eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden“) könnte auf ein solches Wahlrecht hindeuten.

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