Das FG Hessen beschäftigt sich mit der Frage, ob eine atypisch stille Gesellschaft (GmbH & atypisch Still) zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet ist. Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie bei einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen werde, sei gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und könne daher vom FA nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden. Damit widerspricht das FG der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 24.11.2017). Das FG hat sich auch noch mit der Frage befasst, an wen die Aufforderung zur Abgabe einer E-Bilanz zu richten ist. Im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft, die steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft gelte, müsse sich mangels Rechtsfähigkeit der atypisch stillen Gesellschaft die Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 S. 1 EStG an den zivilrechtlichen Rechtsträger (hier: GmbH) desjenigen Geschäftsbetriebs richten, an dem die stille Gesellschaft bestehe. Im Übrigen bestehe für die atypisch stille Gesellschaft am Geschäftsbetrieb einer GmbH trotz Beurteilung als Mitunternehmerschaft und als eigenständigem Gewinnermittlungssubjekt keine eigenständige Buchführungspflicht gemäß §§ 140 und 141 AO. Die Pflicht zur Ermittlung des Gewinns der atypischen stillen Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ergebe sich vielmehr aus der Buchführungspflicht der GmbH. In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt sich das FG ausführlich mit der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auseinander. Denn mit erklärungsgemäßer Veranlagung hatte sich die ursprünglich eingelegte zulässige Anfechtungsklage erledigt.

FG Hessen, Urt. v. 11.9.2025 – 4 K 1163/24, Rev. eingelegt, BFH IV R 15/25

Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 31/2026, S. VI