Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und ist es anschließend erwerbstätig, gibt es grundsätzlich kein Kindergeld mehr. Stellt aber eine Ausbildung zum Rettungssanitäter eine solche „erstmalige Berufsausbildung“ dar? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof befasst (Urt. v. 22.4.2026 – III R 7/24).

Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin nach dem Abitur von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Mit ihrem Studium konnte sie erst am 1.9.2023 beginnen. Deshalb schloss sie vom 15.5.2023 bis zum 31.8.2023 einen befristeten Arbeitsvertrag, mit dem sie als Rettungssanitäterin in Vollzeit angestellt wurde.

Die Familienkasse forderte für die Monate Juni bis August 2023 (Streitmonate) das bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Die Tochter habe eine abgeschlossene Erstausbildung als Rettungssanitäterin und habe in den Streitmonaten Vollzeit gearbeitet. Damit bestehe für die drei Monate kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Das FG Niedersachsen gab ihr Recht. Die Familienkasse zog deshalb vor den Bundesfinanzhof.

Nach Ansicht der obersten Richter setzt der Abschluss einer „erstmaligen Berufsausbildung“ iSd § 32 Abs. 4 S. 2 EStG einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasse nur 520 Stunden (rd. drei Monate). Sie stelle damit keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar. Im Ergebnis durfte die Familienkasse für die Streitmonate das Kindergeld nicht zurückfordern.