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Im Streitfall wurden die nichtselbständigen Einkünfte des Klägers dem Grunde nach unstreitig der Steuer in Luxemburg unterworfen. Die Überstundenvergütungen unterlagen jedoch aufgrund einer Steuerbefreiungsvorschrift dort nicht der tatsächlichen Besteuerung. Nach Ansicht des FG Saarland im AdV-Verfahren bezieht sich die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 zwar nicht auf Einkunftsteile (Überstundenvergütung als Teil der nichtselbständigen Einkünfte). Das Besteuerungsrecht Deutschlands folge aber aus dem Treaty override des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG.
FG Saarland, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 V 1165/25, Beschwerde eingelegt, BFH VI B 45/25 (AdV)
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 32/2026, S. VI