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Im Streitfall ging es u.a. um die Frage, ob für die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter iSd Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Fällen, in denen der nach den Vorschriften der MwStSystRL zu bestimmende Ort der Leistung und der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, auf das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Leistung erbracht wird, oder auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, abzustellen ist. Das FG Köln stellt auf das Recht des Mitgliedstaats ab, in dem der Ort der Leistung (hier: Deutschland) liegt. Damit sind nach Ansicht des FG die von einem polnischen Unternehmen in Deutschland erbrachten Pflegeleistungen nicht umsatzsteuerfrei, wenn das polnische Unternehmen die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG nicht erfüllt. Dies sei hier nicht der Fall. Die Revision wurde erst vom BFH zugelassen.
FG Köln, Urt. v. 25.9.2024 – 9 K 728/18, Rev. eingelegt, BFH V R 29/25
Veröffentlichung DStR-aktuell, DStR 21/2026, S. X