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Der Erbe eines Grundstücks kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die Steuerbefreiung für ein Familienheim geltend machen. Die Befreiungsvorschrift stellt auf ein Grundstück iSv § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG ab. Der Bundesfinanzhof hat nun geklärt, was unter dem Begriff des „Grundstücks“ zu verstehen ist (Urt. v. 17.6.2026 – II R 27/23).
Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das aus mehreren Flurstücken bestand. Ein Flurstück war mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Vater bis zu seinem Tod gewohnt hatte, und in das der Kläger nach dem Tod seines Vaters eingezogen war. Der als Garten genutzte Teil befand sich auf einem anderen Flurstück. Ein weiteres Flurstück wurde als Wegefläche genutzt.
Das Belegenheitsfinanzamt erließ für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Feststellungsbescheid. Darin stellte es die drei Flurstücke als wirtschaftliche Einheit fest.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt gewährte die Steuerbefreiung für das Familienheim nur für das Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Dieser Vorgehensweise widerspricht der Bundesfinanzhof: Abzustellen sei auf die wirtschaftliche Einheit, wie sie das Belegenheitsfinanzamt festgestellt habe, und nicht auf die einzelnen Flurstücke. Das Erbschaftsteuerfinanzamt sei an diese Feststellung gebunden.
Hinweis für die Praxis:
Sind die Erben mit der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit, d.h. mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden, müssen sie gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen. Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks können nur im Feststellungsverfahren, aber nicht im Erbschaftsteuerverfahren geltend gemacht werden.