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Im Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod in einer Mietwohnung. Nach der Pensionierung wollten die beiden in ihre bislang fremdvermietete Eigentumswohnung einziehen. Nachdem der Ehemann unerwartet verstorben war, schloss die Klägerin mit den Mietern einen Aufhebungsvertrag und zog dort allein ein. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung machte sie für die Eigentumswohnung die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Familienheim) geltend.
Das FG Düsseldorf gewährt die Steuerbefreiung nicht (Urt. v. 23.6.2026 – 4 K 1808/25 Erb). Der Erblasser habe die Wohnung unstreitig nicht selbst bewohnt. Eine lediglich beabsichtigte Selbstnutzung als Familienheim reiche für die Steuerbefreiung nicht aus. Für eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf eine nicht tatsächliche, sondern nur beabsichtigte Selbstnutzung sieht das Gericht keinen Spielraum.
Die Revision wurde zugelassen. Derzeit ist jedoch noch nicht bekannt, ob die Klägerin Revision eingelegt hat.