• Leistungen
  • Kooperationen
  • Mandanten
  • Aktuelles
  • Team
  • Karriere
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü

Änderungen ab 2025: Erbschaft- und Grundsteuer, Gemeinnützigkeit und Verfahrensrecht

Wie bereits angekündigt, möchten wir Sie darüber informieren, was sich im Wesentlichen bei der Erbschaft- und Grundsteuer geändert hat. Ein paar kurze Anmerkungen gibt es außerdem zur Gemeinnützigkeit und zum Verfahrensrecht (zB Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege).

Soweit nichts anderes vermerkt ist, gelten die Neuregelungen ab 1.1.2025.






1. Erbschaftsteuer

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Der Erbfallkostenkostenpauschbetrag wird auf 15.000 € (bisher 10.300 €) angehoben (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG nF). Bis zu dieser Höhe müssen erbfallbedingte Kosten (zB Beerdigungskosten) nicht nachgewiesen werden.

  • Abzug von Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Bislang konnte ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger seine Pflichtteilsverbindlichkeiten aus dem Erbfall nicht als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Jetzt kann er sie entsprechend anteilig (soweit der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt) steuermindernd abziehen (§ 10 Abs. 6 ErbStG nF).

  • Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG bei Insolvenzeröffnung

Wird eine Kapitalgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren nach der unentgeltlichen Übertragung aufgelöst, fallen sowohl der Verschonungsabschlag als auch der Abzugsbetrag für begünstigtes Betriebsvermögen weg. Künftig führt eine insolvenzbedingte Auflösung alleine noch nicht zum Wegfall dieser Steuerbegünstigungen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Betrieb fortgeführt wird oder wesentliche Betriebsgrundlagen verkauft werden. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Steuer ab dem 1.1.2025 entsteht. Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls, die Schenkungsteuer grundsätzlich mit Ausführung der Schenkung.

2. Grundsteuer/Bewertung

Bei der Grundsteuer ist nun der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes möglich, wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Notwendig ist der Nachweis des tatsächlich niedrigeren gemeinen Wertes der gesamten wirtschaftlichen Einheit unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

Dazu ist idR ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses iSd §§ 192 ff. BauGB nötig oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind (§ 220 Abs. 2 S. 3 iVm § 198 BewG nF). Als Nachweis kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis dienen. Dabei müssen aber die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sein (§ 220 Abs. 2 S. 4 BewG nF).

Nutzungsrechte und sonstige grundstücksbezogene Rechte und Belastungen (zB Nießbrauchsrecht, Wohnrecht) dürfen grundsätzlich nicht wertmindernd berücksichtigt werden (§ 220 Abs. 2 S. 5 BewG nF).

Die Neuregelung ist für die Grundsteuerwerte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 gelten (§ 226 Abs. 1 BewG nF). Die neuen Grundsteuerbescheide werden voraussichtlich in den nächsten Wochen verschickt.

3. Gemeinnützigkeit

Förderung wohngemeinnütziger Zwecke

Mit § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 27 AO nF wird mit der „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ ein neuer gemeinnütziger Zweck eingeführt. Zum einen muss der Wohnraum zu einem Mietzins überlassen werden, der unter der marktüblichen Miete liegt. Zum anderen muss die Vermietung an hilfsbedürftige Person erfolgen (Grenze: Bezüge bis zum Fünffachen des Regelsatzes zur Sozialhilfe; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden: Sechsfache des Regelsatzes zur Sozialhilfe). Die Voraussetzungen werden zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und wohl auch bei Mieterhöhungen geprüft.

Rücklagen für langfristige Investitionen

Hinsichtlich der Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionen (Projektrücklagen) ist auf die ex-ante Sicht und damit auf den Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung abzustellen. Dies wird gesetzlich in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO nF festgeschrieben.

4. Verfahrensrecht

  • Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsbelegen gehören alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle, die Grundlage der Eintragungen in den Büchern und Aufzeichnungen sind. Die Buchungsbelege müssen aufbewahrt werden, soweit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen; zu jeder Eintragung muss ein Beleg vorhanden sein.

Je nach Art des Geschäftsvorfalls sind die Belege vielfältig. Typischerweise zählen zu den Buchungsbelegen etwa folgende Unterlagen: Rechnungen, Rechnungskopien, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Lieferscheine mit Kontierungsvermerk, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Werkstattrechnungen, Vertragsurkunden, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Bankauszüge, Betriebskostenabrechnungen, Bewertungsunterlagen, Tagesendsummenbons einer elektronischen Registrierkasse, Kassenberichte, Portokassenbücher, Prozessakten, Eigenbelege, Bewirtungsbelege, interne Buchungsanweisungen usw. Wird ein Handels- oder Geschäftsbrief mit einem Kontierungsvermerk versehen, wird auch dieser zum Buchungsbeleg.

  • Längere Bekanntgabefristen für Steuerbescheide

Seit Jahrzehnten gilt die sog. Dreitagesfiktion. Danach gilt ein Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe spielt eine zentrale Rolle für die Fristberechnung (zB Einspruchsfrist bei einem Steuerbescheid). Aus den drei Tagen werden angesichts der längeren Postlaufzeiten nun vier Tage.

Die Neuregelung ist auf alle Bescheide (und sonstige Verwaltungsakte) anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

  • Teilen auf WhatsApp
  • Teilen auf LinkedIn
  • Per E-Mail teilen

Kategorien

  • Aktuelles (111)
  • Aus unserer Kanzlei (2)
  • Corona-Pandemie (17)
  • Mandantenrundschreiben (46)
  • Rechtsprechungsradar (27)

Aktuelles

  • Keine Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der Erblasser die Immobilie nicht selbst bewohnt hat 28. September 2026
  • Grunderwerbsteuer bei Veräußerung von Grundstücken mit Solar- und PV-Anlagen 23. September 2026
  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim – Begriff des Grundstücks 18. September 2026
  • Besteuerung von Überstundenvergütungen nach dem DBA-Luxemburg 11. September 2026

Menü

  • Start
  • Team
  • Karriere
  • Mandanten
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz und Haftung

Kontakt

Akanthus GmbH
Wirtschaftsprüfung | Steuern | Recht
Herzog-Heinrich-Straße 8
80336 München

Tel.: +49 89 54 54 77 0
Fax: +49 89 54 54 77 22
E-Mail: info@akanthus-wpg.de

Niederlassung Augsburg:
Klinkerberg 4
86152 Augsburg

Über Akanthus

Akanthus ist eine Kanzlei auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuerberatung und Rechtsberatung. Der Mittelstand steht bei uns im Fokus. Wir schätzen einen engen, persönlichen Kontakt und arbeiten auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zusammen.

Ausbildungsplatz gesucht?

Link to: Änderungen ab 2025: Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer Link to: Änderungen ab 2025: Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer Änderungen ab 2025: Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer Link to: Änderungen ab 2025: Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Link to: Änderungen ab 2025: Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer Änderungen ab 2025: Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

MehrAblehnenAkzeptieren

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Google Analytics Cookies

Diese Cookies sammeln Informationen, die uns - teilweise zusammengefasst - dabei helfen zu verstehen, wie unsere Webseite genutzt wird und wie effektiv unsere Marketing-Maßnahmen sind. Auch können wir mit den Erkenntnissen aus diesen Cookies unsere Anwendungen anpassen, um Ihre Nutzererfahrung auf unserer Webseite zu verbessern.

Wenn Sie nicht wollen, dass wir Ihren Besuch auf unserer Seite verfolgen können Sie dies hier in Ihrem Browser blockieren:

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Andere Cookies

Die folgenden Cookies werden ebenfalls gebraucht - Sie können auswählen, ob Sie diesen zustimmen möchten:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Impressum
Alle akzeptierenEingestellte akzeptierenAblehnen