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Änderungen ab 2025: Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer

Trotz Auflösung der Koalition hat der Gesetzgeber zum Ende des Jahres einige steuerliche Gesetze erlassen, die steuerliche Änderungen nach sich ziehen. Am umfangreichsten war das Jahressteuergesetz 2024, welches neben inhaltlichen Änderungen bisweilen nur redaktionelle Änderungen enthielt bzw. die Rechtslage klargestellt wurde.

Steuerlich inhaltliche Änderungen gibt es insbesondere bei der Einkommensteuer. Die Änderungen bei der Gewerbe- und Körperschaftsteuer sind eher von untergeordneter Bedeutung und werden hier nur kurz erläutert.

Zur Umsatzsteuer erhalten Sie ein gesondertes Schreiben, ebenso zu den Änderungen auf anderen Steuerrechtsgebieten.

Hinweis: Die unten dargestellten Neuregelungen gelten ab 1.1.2025, soweit nichts anderes vermerkt ist. Im Übrigen erheben die Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Einkommensteuer

  • Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der steuerliche Grundfreibetrag wird um 312 € auf 12.096 € (2024: 11.784 €) angehoben. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird um 30 € pro Elternteil auf 3.336 € (bei Zusammenveranlagung 6.672 €) erhöht (2024: 3.306 € bzw. 6.612 €). Das Kindergeld steigt von bisher 250 € auf 255 € monatlich pro Kind.

  • Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten

Die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Geburtstag können weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug wird dabei auf 80 % der Aufwendungen begrenzt; höchstens abziehbar sind 4.800 € pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nF). Bisher waren zwei Drittel bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € abziehbar.

  • Steuerbefreiung von PV-Anlagen

PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, erweitert oder in Betrieb genommen werden, sind bei einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kw (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit steuerfrei (§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG nF). Diese einheitliche Obergrenze gilt jetzt für alle Gebäudearten; die bisherige Differenzierung zwischen Einfamilienhäusern und sonstigen Gebäuden erübrigt sich damit. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kw (peak) pro Steuerpflichtigen bzw. pro Mitunternehmerschaft betragen.

  • Sonderausgabenabzug bei Bonusleistungen der Krankenkassen

Schon bisher mindern Bonusleistungen einer Krankenkasse bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabeabzug nicht. Zahlungen darüber hinaus gelten grundsätzlich als Beitragsrückerstattung und mindern den Sonderausgabenabzug; ein anderweitiger Nachweis des Versicherten, dass keine Beitragsrückerstattung vorliegt, ist möglich. Diese bereits bestehende Verwaltungspraxis wird nun gesetzlich verankert (§ 10 Abs. 2b EStG nF).

  • Keine Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen

Bislang waren Verluste aus Termingeschäften nur iHv 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechenbar. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung wird aufgehoben, so dass die Verluste uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG nF). Dies gilt für alle noch offenen Fälle, also auch für frühere Veranlagungszeiträume, soweit der entsprechende Bescheid noch geändert werden kann. Dasselbe gilt für Forderungsausfälle im Privatvermögen, die bislang nur iHv 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden durften.

  • Nachweis von Unterhaltszahlungen

Unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigen die Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen die Einkommensteuer. Dazu muss die Zahlung durch Überweisung auf das Konto der unterhaltsberechtigten Person erfolgen (§ 33a Abs. 1 S. 11 EStG nF). Die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten oder Überweisungen auf das Konto einer Hilfsperson schließen die Steuerermäßigung aus.

  • Nachweis für Behinderten-Pauschbetrag

Der Nachweis für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags erfolgt ab 1.1.2026 vorrangig über das elektronische Meldeverfahren zwischen der für die Feststellung der Behinderung zuständigen Stelle und dem Finanzamt (§ 33b Abs. 7 S. 2 EStG nF). Der Nachweis der Behinderung wird bislang durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 152 SGB IX oder des Schwerbehindertenausweises erbracht. Ab 2026 ist der Nachweis bei Neufeststellungen zwingend über das elektronische Meldeverfahren zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird. Für die elektronische Datenübermittlung ist ein Antrag erforderlich; dieser kann bei der Versorgungsverwaltung gestellt werden. Ein fehlender Antrag schließt in diesen Fällen die Steuerbegünstigung ab 2026 grundsätzlich aus.

  • Steuerermäßigung bei Pflege- und Betreuungsleistungen

Möchte der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen geltend machen, muss er eine Rechnung vorlegen und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überweisen (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG nF). Barzahlungen reichen nicht aus.

  • Erweiterung der Antragsveranlagung bei nichtselbständigen Einkünften

Die Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG wird jetzt auch beschränkt Einkommensteuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Mitgliedstaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, ermöglicht, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (§ 50 Abs. 2 S. 8 EStG nF). Auch Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft können die Antragsveranlagung wählen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz haben. Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

2. Lohnsteuer/Sozialversicherung

Über die Änderungen bei den Sozialversicherungsgrößen haben wir Sie bereits mit Rundschreiben vom 16.12.2024 informiert. Mehr dazu finden Sie auf unserer Homepage.

  • Mindestlohn bzw. Grenzen für Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,82 € pro Stunde (2024: 12,41 €). Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 556 € brutto monatlich (2024: 538 €). Entsprechend verschiebt sich die Untergrenze für einen Midijob auf 556,01 € brutto monatlich; die Obergrenze bleibt bei 2.000 € brutto im Monat.

  • Künstlersozialabgabe

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2025 bei 5 %.

3. Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG betrug bisher 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundbesitzes. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erfolgt die Gewerbesteuerkürzung in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer.

4. Körperschaftsteuer

Nach § 27 Abs. 2 S. 3 KStG nF ist – abweichend von der bisherigen Handhabung – keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagenkontos in allen Umwandlungsfällen durchzuführen, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch erst neu entsteht. Der Einlagenkontobestand, der übergeht, ist als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahres zu erfassen und steht somit im ersten Wirtschaftsjahr noch nicht für eine Leistungsverrechnung iSd § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zur Verfügung. Die Neuregelung gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

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