Aktuelles Steuerrecht – einfach erklärt. In unserem Blog teilen wir aktuelle Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen aus der Rechtsprechung mit Ihnen. Ständig aktualisiertes Know-how ist die Basis für unsere Arbeit.

Zuzahlung zum Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung

Wer als Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens eine einmalige Zuzahlung leistet, die für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, mindert seinen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung jeden Monat gleichmäßig. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt dies auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.

Im Streitfall war ein Rentner bei der GmbH seines Sohnes geringfügig beschäftigt. Die GmbH kaufte ein Auto, das der Rentner auch privat nutzen durfte. Dafür zahlte er 20.000 € zu den Anschaffungskosten dazu. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Einmalzahlung für die voraussichtliche Dauer des Anstellungsvertrags von acht Jahren (96 Monate) geleistet wurde. Die GmbH berechnete den monatlichen Lohn wie folgt:

Monatliches Gehalt75 €
+ geldwerter Vorteil Pkw monatlich574 €
./. Eigenanteil monatlich (20.000 € ÷ 96 Monate)200 €
Gesamt monatlich449 €

Den monatlichen Arbeitslohn unterwarf die GmbH der pauschalierten Lohnsteuer.

Das Finanzamt berücksichtigte die Zuzahlung nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (96 Monate) verteilt, sondern rechnete sie bis zur Höhe des jährlichen Arbeitslohns auf. Bis Ende 2012 war die Zuzahlung damit aufgebraucht. Der Rentner sollte ab dem vierten Anstellungsjahr einen Jahresbruttoarbeitslohn in Höhe von 7.776 € (monatlich 648 €) versteuern:

Jahresgehalt (75 € x 12 Monate)900 €
+ geldwerter Vorteil Pkw jährlich6.876 €
Gesamt jährlich7.776 €

Der Rentner wehrte sich vor Gericht – mit Erfolg. Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Dienstwagens seien bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Allein maßgebend ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die Zahlung vereinbarungsgemäß für einen bestimmten Zeitraum geleistet wurde. Ob die Zuzahlung einmalig oder regelmäßig erfolge, spiele keine Rolle.

Die obersten Richter sehen in der Gestaltung auch keinen Rechtsmissbrauch im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung und der damit verbundenen Vorteile. Der Gesetzgeber räume dem Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit der pauschalierten Lohnsteuer ein. Mache er davon Gebrauch, könne dies keinen Rechtsmissbrauch darstellen.

Hinweis für die Praxis: Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Zuzahlung auf den vereinbarten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen ist, ist die Zahlung mit dem entsprechenden Betrag monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies muss aber auch ernstlich gewollt sein und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Besonders bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist dieser Punkt äußerst streitanfällig. Die steuerrechtlichen Anforderungen an solche Verträge sind deshalb unbedingt zu beachten.

Verluste aus Aktien?

Verluste aus Aktienverkäufen können im selben Jahre nur mit entsprechenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Fehlen solche Gewinne, ist eine Verrechnung erst in späteren Jahren möglich. Zu diesem Zweck gibt es sog, Verlustverrechnungstöpfe. Die Banken trennen damit die Verluste aus Aktien von anderen Verlusten aus Kapitalvermögen. Grundlage für die Verrechnungsbeschränkung ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Revisionsverfahren erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sollten sich die Verfassungsrichter der Argumentation des Bundesfinanzhofs anschließen, könnte das für viele Anleger von Bedeutung sein. Verluste aus Aktienverkäufen könnten dann unter Umständen auch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden und damit die Steuerlast senken. Eine endgültige Entscheidung wird voraussichtlich noch in 2021 fallen.

Welche Konsequenzen hat das Verfahren derzeit für die Praxis? Können Verluste aus Aktienverkäufen mangels Gewinne nicht verrechnet werden, sollte gegen den entsprechenden Bescheid unter Hinweis auf das Gerichtsverfahren Einspruch eingelegt werden. So wird die Steuerfestsetzung weiterhin offengehalten und der Steuerpflichtige kann davon profitieren, falls die Verrechnungsbeschränkung gekippt wird.

Übrigens: Verluste aus Aktienverkäufen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Tätigkeit) verrechnet werden und dabei wird es bleiben. Diese Verrechnungsbeschränkung hat der Bundesfinanzhof nämlich nicht beanstandet, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht damit auch nicht befassen wird.

Erbschaftsteuer mindern

Die Klägerin war Alleinerbin ihres Vaters. Der Vater hatte über mehrere Jahre hinweg Kapitalerträge aus der Schweiz nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung ließ die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen ihres Vaters von einem Steuerberater berichtigen. Die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.800 Euro machte sie in der Erbschaftsteuererklärung geltend.

Daneben erklärte sie auch Kosten für die teilweise in Eigenregie vorgenommene Räumung und Haushaltsauflösung der Wohnung, die ihr Vater bewohnt hatte. Die Räumungskosten beliefen sich auf rund 2.600 Euro.

Das Finanzamt erkannte bei der Erbschaftsteuer nicht beide Positionen steuermindernd an. Das Finanzgericht erkannte die Steuerberatungskosten an, nicht jedoch die Räumungskosten. Der Bundesfinanzhof lässt beide Positionen zum Abzug zu. Es handle sich hier um sog. Nachlassregelungskosten. Die Kosten würden in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbfall stehen.

Hintergrund: Kosten, die dem Erben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Hier ist die Abgrenzung in der Praxis oft sehr schwierig. Aufwendungen, die auf die Sichtung der Nachlassgegenstände fallen, können nach den Ausführungen des Gerichts bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. Aufwendungen, die mit der Verteilung oder Entsorgung des Nachlasses in Verbindung stehen, bleiben außer Ansatz. Im Streitfall sei die Grenze von der Nachlassregelung zur Nachlassverwaltung gerade noch nicht überschritten gewesen.

Werbungskosten im Erbfall

Wer eine Immobilie vermietet, kann bei den Vermietungseinkünften Werbungskosten abziehen und zwar grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie bezahlt worden sind. Fallen größere Aufwendungen an, z.B. weil das Dach neu gedeckt werden muss, können die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird die Immobilie während des Verteilungszeitraums verkauft, kann der Vermieter den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung in einer Summe als Werbungskosten absetzen.

Was passiert aber, wenn der Vermieter während des Verteilungszeitraums stirbt? Hier gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Verteilung des Erhaltungsaufwands bei den Erben der Immobilie fortgeführt oder der noch nicht verbrauchte Teil ist im Todesjahr in einer Summe beim Erblasser im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abzusetzen. Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof befassen.

Im Streitfall verstarb der Ehemann der Klägerin im Januar 2016. Er war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte. In den Jahren 2012 bis 2015 hatte er Erhaltungsaufwendungen getätigt und den entsprechenden Werbungskostenabzug auf fünf Jahre verteilt. Zum Todeszeitpunkt betrug der noch nicht verbrauchte Teil der Erhaltungsaufwendungen rund 30.000 Euro. Das Zweifamilienhaus ging auf die Ehefrau und die Kinder als Erbengemeinschaft über.

In der Einkommensteuererklärung 2016 erklärte die Ehefrau im Rahmen der Zusammenveranlagung für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum 1.1.2016 bis zum Todestag. Als Werbungskosten setzte sie die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 30.000 Euro an. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur anteilig für Januar 2016 in Höhe von 980 Euro. Der Restbetrag, so das Finanzamt, gehe auf die Erbengemeinschaft über.

Die obersten Finanzrichter sehen das anders: Die Erhaltungsaufwendungen gehen gerade nicht auf die Erben über. Vielmehr sind sie im Veranlagungszeitraum des Versterbens (hier 2016) in einer Summe beim Erblasser anzusetzen. Die Erben der Immobilie würden insoweit nicht in die „Fußstapfen“ des Erblassers treten.

Aus zwei mach eins

WKW Wüst Koller Wiegräfe ist jetzt die Akanthus Steuerberatung. Sie tritt damit an die Seite der Akanthus Wirtschaftsprüfung und diese beiden Gesellschaften bilden nun eine Kanzlei. Das Nebeneinander von zwei Namen hat damit ein Ende. Für die Mandanten ändert sich dadurch nichts.

Tankgutscheine und Werbeflächen

Im Rahmen einer Nettolohnoptimierung wird faktisch der Bruttolohn reduziert und gleichzeitig der Nettolohn erhöht. Erreicht werden soll das z.B. durch Sachbezüge oder zweckgebundene Leistungen, die steuerfrei sind oder pauschaliert besteuert werden. Soweit die Theorie.

In der Praxis funktioniert das aber nicht immer. Dies zeigen zwei Gerichtsentscheidung zur Lohnsteuer und zur Sozialversicherung.

Im ersten Fall hatte der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer eine monatliche Miete in Höhe von 21 Euro für Werbung auf den Nummerschildernträgern der privaten Pkws gezahlt. Er zahlte die Beträge ohne Abzug von Lohnsteuer aus, da es sich seiner Meinung nach nicht um Arbeitslohn, sondern um ein Entgelt für sonstige Leistungen handelte – und diese sind nach § 22 Nr. 3 EStG bis zu 255 Euro im Jahr steuerfrei (21 Euro monatlich x 12 Monate = 252 Euro). Der Lohnsteuerprüfer sah in den „Mietzahlungen“ aber steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster aus folgenden Gründen entschieden hat: Zum einen war die „Mietzahlung“ schon rein äußerlich zusammen mit der Lohnzahlung erfolgt. Zum anderen wurde immer – unabhängig von der Größe der „Werbefläche“ – ein monatlicher Einheitspreis von 21 Euro gezahlt. Außerdem wurden die „Mietverträge“ nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers auch beendet. Nach Ansicht des Gerichts steht bei dieser Gestaltung nicht der Werbezweck, sondern eindeutig die Nettolohnoptimierung im Vordergrund.

Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherige Bruttovergütung blieb in gleicher Höhe bestehen. Gleichzeitig wurden „neue Gehaltsbestandteile“ in Form von Tankgutscheinen in Höhe von 40 Euro und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von 21 Euro im Monat vereinbart. Sozialversicherungsbeiträge führte der Arbeitgeber nicht ab. Die Tankgutscheine lagen unter der steuerlichen Bagatellgrenze für Sachbezüge von 44 Euro und die Vermietung der Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Mietverträgen, so die Argumentation des Arbeitgebers. Die Rentenversicherung forderte die Sozialversicherungsbeiträge nach – mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundessozialgerichts stellen die „Mietzahlungen“ sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar und auch die Tankgutscheine sind beitragspflichtig. Bei den Tankgutscheinen handle es sich nicht um einen sog. Sachbezug, so die Richter, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und teilweise an die Stelle des Gehaltsverzichts getreten sind.