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Soforthilfe für Hochwasseropfer

20. August 2021/in Aktuelles

In unserer News vom 23.7.2021 hatten wir Sie über die steuerlichen Erleichterungen für Hochwassergeschädigte informiert. Jetzt gibt es weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer und bei den Stundungsmöglichkeiten für Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem wurden Einzelheiten zur Soforthilfe in Bayern (sowie auch in anderen Bundesländern) bekanntgegeben.

  1. Umsatzsteuer – Billigkeitsmaßnahmen für Unternehmer

Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Juli 2021 veröffentlicht. Primäres Ziel ist es, solche Unternehmen, die bei der Bewältigung der Hochwasserschäden helfen wollen, nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten.

  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Stellt z.B. ein Hotel seine Hotelzimmer unentgeltlich an Flutopfer oder Helfer zur Verfügung, sieht das Finanzamt bis 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur ab. Außerdem kann das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug aus den laufenden Nebenkosten (Strom, Wasser u.ä.) geltend machen. Das bedeutet, dass die unentgeltliche Überlassung für das Unternehmen keine umsatzsteuerlich negativen Folgen nach sich sieht. Diese Regelung gilt für solche Unternehmen, die die Unterkünfte ansonsten umsatzsteuerpflichtig vermieten.

  • Unentgeltliche Verwendung von betrieblichen Investitionsgütern

Stellt ein Unternehmen z.B. seine Baufahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung, um unwetterbedingte Schäden zu beseitigen, wird bis 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Die Regelung gilt für solche Investitionsgüter, für die das Unternehmen beim Erwerb die Vorsteuer (ganz oder teilweise) geltend machen konnte.

  • Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung

Stellt ein Unternehmer z.B. Personal für die Aufräumarbeiten zur Verfügung oder führt er selbst Aufräumarbeiten mit seinen eigenen Geräten und/oder eigenem Personal durch, wird auch hier bis 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Für Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Sondervorauszahlung 2021 auf Null herabgesetzt werden. Die Dauerfristverlängerung gilt trotzdem weiter.

  • Sachspenden

Das Finanzamt verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn das Unternehmen im Zeitraum vom 15.7. bis 31.10.2021 folgende Gegenstände spendet und diese den Hochwassergeschädigten zu Gute kommen:

– Lebensmittel und Tierfutter

– für den täglichen Bedarf notwendige Güter (z.B. Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr, medizinische Produkte)

– Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Bewältigung der Hochwasserschäden dienen (z.B. Pumpen, Werkzeuge, Maschinen)

Werden diese Gegenstände gezielt angeschafft, um sie zu spenden, steht dies dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

  1. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Arbeitgeber und Selbstzahler

Zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber und Selbstzahler hat der GKV Spitzenverband mit Rundschreiben vom 22.7.2021 Hinweise zu Stundungsmöglichkeiten gegeben.

Auf Antrag können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli bis September 2021 gestundet werden. Stundungszinsen fallen keine an. Gestundet werden können u.U. auch Beiträge, die bereits vor diesem Zeitraum fällig geworden sind.

Als Nachweis der Betroffenheit kommen folgende Unterlagen in Betracht:

– Bestätigung der Gemeinde, dass der Betrieb vom Hochwasser betroffen ist

– Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Schäden sichtbar sind

– glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erhebliche finanzielle Schäden durch das Hochwasser erlitten hat

Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, die auf beantragtes Kurzarbeitergeld entfallen, endet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung dieser Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten hat.

  1. Soforthilfe in Bayern

Zur Unterstützung der Geschädigten in den vom Hochwasser im Juli 2021 besonders betroffenen Gebieten in Bayern hat das Bayerische Finanzministerium die Soforthilfe- und Finanzhilfeaktion Juli 2021 gestartet.

  • Betroffene Regionen

Betroffen sind folgende Landkreise in Bayern: Berchtesgadener Land, Ansbach, Erlangen-Höchstadt, Fürth, Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Hof, Kitzingen und Schweinfurt, Forchheim, Haßberge, Miesbach, Rosenheim, Traunstein, Würzburg, Roth und Oberallgäu. Ebenfalls betroffen sind die Städte Ansbach und Hof.

  • Zweck, Gegenstand und Höhe

Gewährt wird die Soforthilfe für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat (bis zu 5.000 € pro Haushalt) und/oder für die Beseitigung von Ölschäden an Gebäuden (bis zu 10.000 €). War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Höchstbetrag jeweils die Hälfte (2.500 € Hausrat, 5.000 € Ölschäden).

Die Versicherungsleistungen werden auf staatliche Hilfen angerechnet.

In Fällen, in denen Menschen durch die Überschwemmungen in eine existentielle Notlage gekommen sind, können durch Notstandsbeihilfen bis zu 100 % der entstandenen Schäden ersetzt werden.

  • Anträge

Auf seiner Homepage hat das Bayerische Finanzministerium die entsprechenden Antragsformulare und Erläuterungen bereitgestellt.

Wichtig! Die Anträge sind bis spätestens 30.9.2021 einzureichen. Danach eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.

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