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Kein Werbungskostenabzug bei „Über-Kreuz-Nutzung“ von Dienst- und Privatauto

Die Konstruktion, die einer „Über-Kreuz-Nutzung“ von Dienst- und Privatauto zugrunde liegt, stellt sich folgendermaßen dar: Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser und ggfs. seine Ehefrau auch privat nutzen dürfen. Nutzt er ihn für dienstliche Zwecke, erstattet der Arbeitgeber die Tankkosten. Tatsächlich nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw für Dienstreisen und macht die entsprechenden Fahrtkosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Bei einem teuren Auto und vielen gefahrenen Kilometern kommt hier eine nicht unbeträchtliche Summe zusammen.

Im Streitfall hatte der Kläger (Arbeitnehmer) einen Firmenwagen (Multivan), den auch seine vierköpfige Familie nutzen durfte. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte er Fahrtkosten iHv rd. 3.700 Euro für Dienstreisen als Werbungskosten geltend. Dazu hatte er fahrzeugbezogene Aufwendungen für seinen privaten Sportwagen iHv 2,28 Euro/km ermittelt und mit der gefahrenen Strecke multipliziert. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Die Vorinstanz hatte dem Kläger noch Recht gegeben. Anders der BFH, der den Werbungskostenabzug ablehnt (Urt. v. 21.1.2026 – VI R 30/24).

Wähle der Arbeitnehmer für Dienstreisen sein Privatfahrzeug statt seinen Firmenwagen, könnten die Fahrtkosten die private Lebensführung berühren. Dies sei hier der Fall: Der Kläger habe seinen Sportwagen für die Dienstreise genutzt, damit seine Frau den Firmenwagen (Multivan) während seiner Abwesenheit weiterhin nutzen könne. Diese Entscheidung beruhe ausschließlich auf privaten Gründen. Der BFH sieht die Aufwendungen des Klägers auch als unangemessen an. Hätte der Kläger die Dienstreisen mit seinem Dienstwagen gemacht, wären ihm auch privat keine Kosten entstanden.

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