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Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- und PV-Anlagen auch der Grunderwerbsteuer unterfällt (Schreiben v. 30.4.2026 – S 4503/018). Hier eine kurze Zusammenfassung:
Der Kaufpreisanteil für Solaranlagen (Wärmegewinnung durch Sonnenlicht) gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Damit fällt insoweit Grunderwerbsteuer an.
Das gleiche gilt für PV-Anlagen (Stromerzeugung durch Sonnenlicht), die als Ersatz für eine Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut oder befestigt werden. Auch hierfür wird Grunderwerbsteuer fällig und zwar unabhängig davon, ob der Strom in öffentliche Energienetze eingespeist wird.
Keine Grunderwerbsteuer fällt an bei PV-Anlagen, die als Aufdachanlagen konzipiert sind. Für den entsprechenden Kaufpreisanteil muss hier keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden.